Streitwert bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter

Für die Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts gemäß § 63 Abs. 2 GKG kommt es gemäß § 40 GKG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges an. § 40 GKG wird jedoch für den Fall der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter mit einer geänderten Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle durch § 182 InsO verdrängt. In diesem Fall ist daher ein Stufenstreitwert zu bilden (Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts vor und ab der Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter mit unterschiedlicher Streitwerthöhe).

Streitwert bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter

Ab der Aufnahme des Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter ist von einem geringeren Streitwert auszugehen.

Für die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gemäß § 63 Abs. 2 GKG kommt es gemäß § 40 GKG ausschließlich auf den Zeitpunkt der Einleitung des Rechtszuges, mithin denjenigen der Klageeinreichung bzw. Klageerweiterung an. Wertmindernde Änderungen während der Instanz wirken sich deshalb auf den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert nicht aus. Insoweit ist dem Arbeitsgericht beizutreten.

§ 40 GKG wird jedoch für den Fall der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter mit einer geänderten Klage auf Feststellung von Forderungen zur Insolvenztabelle durch § 182 InsO verdrängt.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach § 182 InsO nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

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§ 182 InsO gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung1. Unerheblich ist, ob die Feststellung durch Neuklage (§ 180 Abs. 1 InsO) oder Prozessaufnahme (§ 180 Abs. 2 InsO), positive Feststellungsklage des Gläubigers (§ 179 Abs. 1 InsO) oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird (§ 179 Abs. 2 InsO). § 182 InsO gilt für die Berechnung des Zuständigkeits-, Rechtsmittel- und Gebührenstreitwerts1.

Mit der als herrschend zu bezeichnenden Auffassung2 ist deshalb davon auszugehen, dass § 182 InsO eine gegenüber der allgemeinen Wertvorschrift des § 40 GKG speziellere Regelung darstellt.

Dies bedeutet, dass es für den Zeitraum vor der Prozessaufnahme beim Grundsatz des § 40 GKG verbleibt, die Wertberechnung ab dem Zeitpunkt der Prozessaufnahme für das weitere Verfahren sich jedoch nach § 182 InsO richtet, soweit es anschließend um die Feststellung bestrittener Insolvenzforderungen gem. §§ 179, 180 InsO geht. Demgegenüber findet § 182 InsO unter anderem keine Anwendung auf Klagen, die Masseverbindlichkeiten betreffen3, während Anträge, die sich gar nicht gegen den Insolvenzverwalter richten, überhaupt keine Bewertung mehr erfahren.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 5 Ta 3/12

  1. MüKo-InsO/Schumacher 2. Auflage § 182 InsO Rand Nr. 3[][]
  2. BFH 26.09.2006 – X S 4/06 ; OLG Koblenz 25.06.2009 – 5 W 414/09; OLG Dresden 23.01.2006 – 13 W 1185/05; MüKo-InsO/Schumacher 2. Auflage § 182 InsO Rn. 6; Hartmann Kostengesetze 41. Aufl. Anhang II zu § 48 GKG (§ 182 InsO) Rn. 3; Schneider Streitwertkommentar 12. Aufl. Rn. 2979[]
  3. BGH 29.06.1994 – VIII ZB 28/94, NJW-RR 1994, 1251; MüKo-InsO/Schumacher 2. Aufl. § 182 InsO Rn. 3 f.[]
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