Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

Die Norm ist auch für den Zuständigkeitsund Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Wertes des Beschwerdegegenstands maßgeblich [1], mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer [2]. Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. [3].
Ist in dem Insolvenzverfahren mangels Masse eine Quotenzahlung für die Insolvenzgläubiger nicht zu erwarten, sind der Streitwert und die Beschwer daher nach § 182 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO auf die niedrigste Gebührenstufe von 500 € festzusetzen [4].
Der Wert ist auch nicht deswegen auf die volle Höhe der Hauptforderung festzusetzen, weil der Kläger geltend macht, die von ihm begehrte Schadensersatzsumme sei von der Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners zu tragen.
Dem Kläger mag zwar insoweit ein Absonderungsrecht an dem Befrei5 ungsanspruch des Schuldners gegenüber seiner Versicherung nach § 110 VVG zustehen, dessen Voraussetzung die Feststellung der Forderung des Klägers zur Tabelle ist [5]. Das Absonderungsrecht ist jedoch nicht Gegenstand des Berufungsurteils und damit auch nicht der Revision, deren Zulassung der Kläger mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren erstrebt. Der Kläger hat erstmalig in der dritten Instanz auf sein Absonderungsrecht abgehoben. Gegenstand des Rechtsstreits war in der Berufungsinstanz zuletzt lediglich die Feststellung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs des Klägers zur Insolvenztabelle und nicht das Recht, sich aus der Deckungsforderung gegen den Versicherer zu befriedigen. Dieses Klagebegehren umfasst das Recht des Klägers auf abgesonderte Befriedigung nicht [6]. Allein das Bestehen etwaiger Sicherheiten des Gläubigers und von Absonderungsrechten erhöht den Streitwert nicht [7].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juni 2019 – III ZR 190/18
- BGH, Beschluss vom 28.05.2015 – III ZR 260/14, ZIP 2015, 1889 Rn. 1; BGH, Beschluss vom 28.01.2002 – II ZB 23/01, NZI 2002, 549[↩]
- BGH, Beschluss vom 21.12 2006 – VII ZR 200/05, MDR 2007, 681[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2015 aaO[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2002 aaO; und vom 12.11.1992 – VII ZB 13/92, NJW-RR 1993, 317, 318[↩]
- vgl. Lücke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Aufl., § 110 VVG Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2015 aaO Rn. 3[↩]
- BGH aaO; BGH, Beschluss vom 12.11.1992 aaO S. 318; Urteil vom 19.02.1964 Ib ZR 155/62, NJW 1964, 1229 f[↩]
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