Erbringt eine von mehreren verbundenen Gesellschaften, denen die Bank eine gemeinschaftliche Kreditlinie eingeräumt hatte, eine Zahlung durch eine geduldete Überziehung ihres Kontos, benachteiligt dies ihre Gläubiger, auch wenn mit der Zahlung die Verbindlichkeit einer verbundenen Gesellschaft getilgt wird.

Der Insolvenzanfechtung unterliegen gemäß § 129 Abs. 1 InsO nur Rechtshandlungen, welche die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten. Demnach scheidet eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger aus, wenn die angefochtene Rechtshandlung nicht das haftende Vermögen des Insolvenzschuldners, sondern dasjenige eines Dritten betroffen hat1.
Schöpft der Schuldner neue Gelder aus einer lediglich geduldeten Kontoüberziehung und fließen diese aufgrund einer vom Schuldner veranlassten Überweisung von der Bank direkt dem Empfänger zu, benachteiligt dies die Gläubiger des Schuldners, weil die Zuwendung an den Empfänger nur infolge und nach Einräumung des vom Schuldner beantragten Überziehungskredits bewirkt werden kann. Eine solche Direktzahlung kann anfechtungsrechtlich nicht anders behandelt werden, als wenn Geldmittel, auf die der Schuldner keinen Anspruch hatte, ihm durch ein neu gewährtes Darlehen zunächst überlassen und sodann zur Deckung von Verbindlichkeiten verwendet werden2.
Nach diesen Maßstäben kann im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger der Schuldnerin nicht verneint werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte zu Lasten eines Kontos der Schuldnerin. Die Gläubigerbenachteiligung liegt in einem solchen Fall darin, dass die Mittel des Überziehungskredits nicht zunächst in das Vermögen der Schuldnerin gelangt und dort für den Zugriff der Gesamtheit ihrer Gläubiger verblieben sind. Der Umstand, dass die ausführende Bank der Schuldnerin und ihrer Muttergesellschaft eine gemeinsame Kreditlinie eingeräumt hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Er besagt nur, dass sowohl die Schuldnerin als auch die Muttergesellschaft im Rahmen der gemeinsamen offenen Kreditlinie Darlehensmittel abrufen konnten. Nahm eine der verbundenen Gesellschaften Kreditmittel in Anspruch, gleichviel ob diesseits oder jenseits der eingeräumten Kreditlinie, war insoweit nur diese Gesellschaft Darlehensnehmerin. Nur ihre Gläubiger wurden benachteiligt, wenn die Bank das Darlehen nicht an die anweisende Gesellschaft, sondern zu Lasten ihres Kontos direkt an einen Dritten auszahlte. Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unerheblich, ob die Überweisung der Tilgung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin, einer Schuld der verbundenen Gesellschaft oder derjenigen eines Dritten diente. Entscheidend für die Frage der Gläubigerbenachteiligung ist allein, dass die Zahlung auf der Grundlage einer zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank bestehenden Darlehensbeziehung erfolgte.
Die von § 134 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Unentgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die A. AG zum Zeitpunkt der Zahlung der Schuldnerin noch über liquide Mittel verfügte, die den Zahlungsbetrag geringfügig überstiegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechtbar, wenn die gegen den Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos war; dann hat der Zuwendungsempfänger wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann3. Von der Wertlosigkeit der Forderung des Zuwendungsempfängers ist regelmäßig nicht erst dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Forderungsschuldners wegen Zahlungsunfähigkeit bereits das Insolvenzverfahren eröffnet war, sondern schon dann, wenn er materiell zahlungsunfähig, mithin insolvenzreif war4. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, dürfen Forderungen nicht mehr im Wege der Einzelzwangsvollstreckung verwertet werden. Dies widerspräche dem Grundsatz, dass bei Insolvenzreife des Schuldners eine gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger in dem dafür vorgesehenen Verfahren stattzufinden hat. Der Leistungsempfänger kann sich in einem solchen Fall nur dann darauf berufen, noch Vollstreckungsmöglichkeiten gegen seinen Schuldner gehabt zu haben, wenn er trotz dessen Zahlungsunfähigkeit insolvenzbeständig auf noch vorhandene Vermögensgegenstände hätte zugreifen können. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner5.
Die im Streitfall getroffenen Feststellungen rechtfertigen danach nicht die Beurteilung, bei der Zahlung der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte habe es sich um eine entgeltliche Leistung gehandelt. Der Insolvenzanfechtung hat vorgetragen, die A. AG sei im Zeitpunkt der angefochtenen Überweisung zahlungsunfähig gewesen. Hiervon ist für das Revisionsverfahren auszugehen, weil die Vorinstanzen keine gegenteiligen Feststellungen getroffen haben. War die A. AG zahlungsunfähig, war die gegen sie gerichtete Forderung der Beklagten ohne Wert. Allein der Umstand, dass die A. AG noch über liquide Mittel verfügte, die knapp über der Höhe ihrer Verbindlichkeit gegenüber der Beklagten lagen, ändert daran nichts. Die in den Vorinstanzen getroffene Feststellung zu den noch vorhandenen liquiden Mitteln beruht auf dem Vortrag des Insolvenzanfechtungs, der hierzu auf die Auswertung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Bezug genommen hat. Um welche Art von liquidem Vermögen es sich handelte, ist nicht festgestellt. Schon deshalb kann nicht beurteilt werden, ob die Beklagte die Möglichkeit gehabt hätte, sich aus diesem Vermögen im Wege der Einzelzwangsvollstreckung anfechtungsfest Befriedigung zu verschaffen. Die Beklagte hat zu dieser Voraussetzung keinerlei Vortrag gehalten.
Die Leistung der Schuldnerin ist auch nicht bereits deshalb entgeltlich, weil die mit der Leistung getilgte Forderung der Beklagten auf einem Vergleich beruhte, nach dem restliche Werklohnansprüche der Beklagten gegen die A. AG und von dieser erhobene Gegenansprüche durch eine Zahlung der A. AG in Höhe von 27.608 € abgegolten werden sollten. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das gegenseitige Nachgeben im Rahmen eines Vergleichs regelmäßig nicht unentgeltlich erfolgt6, ist hier nicht einschlägig, weil der Insolvenzanfechtung nicht die im Vergleich getroffene Vereinbarung angefochten hat, sondern die von der Schuldnerin auf die Verpflichtung der A. AG aus dem Vergleich erbrachte Leistung. Der Umstand, dass mit dieser Leistung der im Vergleich vereinbarte Verzicht der Beklagten auf weitergehende Forderungen wirksam wurde, begründet im Verhältnis zur Schuldnerin ebenfalls nicht die Entgeltlichkeit der Leistung; insoweit kommt es, wie bei der durch die Zahlung erfüllten Forderung, auf die Werthaltigkeit der Forderungen an.
Der vom Insolvenzanfechtung erklärten Schenkungsanfechtung steht auch nicht der Vorrang einer konkurrierenden Deckungsanfechtung des Verwalters im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. AG entgegen7. Die Beklagte hat weder dargelegt, dass eine Deckungsanfechtung erklärt worden wäre, noch dass die Voraussetzungen einer solchen erfüllt wären. Eine Deckungsanfechtung durch den Insolvenzverwalter der A. AG käme nur in Betracht, wenn diese der Schuldnerin den Gegenwert der Mittel, mit denen die Beklagte befriedigt wurde, aus ihrem Vermögen zur Verfügung gestellt hätte, die Befriedigung der Beklagten sich somit als mittelbare Zuwendung der A. AG darstellen würde. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. Februar 2016 – IX ZR 12/14
- BGH, Urteil vom 17.12 2015 – IX ZR 287/14, WM 2016, 282 Rn. 13 mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 06.10.2009 – IX ZR 191/05, BGHZ 182, 317 Rn. 14 f; vom 01.07.2010 – IX ZR 70/08, WM 2010, 1756 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 17.10.2013 – IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 6 mwN; vom 29.10.2015 – IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 6[↩]
- BGH, Urteil vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 8; vom 17.06.2010 – IX ZR 186/08, WM 2010, 1421 Rn. 7; vom 18.04.2013 – IX ZR 90/10, WM 2013, 1079 Rn. 6; vom 17.10.2013 – IX ZR 10/13, WM 2013, 2182 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 17.06.2010, aaO Rn. 8 f[↩]
- BGH, Urteil vom 09.11.2006 – IX ZR 285/03, NZI 2007, 101 Rn. 15 ff[↩]
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.11.2007 – IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 23 ff; vom 22.10.2009 – IX ZR 182/08, WM 2009, 2283 Rn. 12[↩]