Verfahrenskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die mutwillige Anfechtungsklage

Der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten des Rechtsstreits aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Verfahrenskostenhilfe für den Insolvenzverwalter – und die mutwillige Anfechtungsklage

Dies gilt über die Verweisungsvorschrift des § 76 Abs. 1 FamFG auch für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in einer sonstigen Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 FamFG, in welcher der Insolvenzverwalter Beteiligter ist.

Wie jede andere Partei auch kann der Insolvenzverwalter allerdings nur dann Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen, wenn seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig ist.

Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess/Verfahrenskostenhilfe zu versagen1.

Würde eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müsste, auf die entsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vernünftigerweise auch dann verzichten, wenn diese Rechtsverfolgung oder verteidigung für sich gesehen Erfolg versprechend wäre, ist auch dem Insolvenzverwalter Prozess/Verfahrenskostenhilfe zu versagen1.

Ist die Durchsetzung des mit der beabsichtigten Anfechtungsklage verfolgten Anspruchs jedoch nicht dazu geeignet, die eingetretene Massekostenarmut zu beheben, muss dem Insolvenzverwalter in Fällen der Massekostenarmut Prozesskostenhilfe versagt werden2.

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Prozesskostenhilfe - und der Anwaltszwang für das Rechtsmittel

Im hier entschiedenen Fall bedeutete dies: An der vom Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 23.05.2014 dargelegten Unzulänglichkeit der Insolvenzmasse, die derzeit einen Fehlbestand von 2.553, 56 € aufweist, würde sich auch dann nichts ändern, wenn der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis käme, dass entgegen der Entscheidung des Beschwerdegerichts die Pfändungsbeschränkung des § 852 Abs. 2 ZPO nicht auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Rückübertragung des Grundstücks entsprechend anzuwenden ist. Denn die Insolvenzmasse wäre nicht in der Lage, den Rückforderungsanspruch durchzusetzen. Dieser wäre nach den Feststellungen des Familiengerichts nur Zugum-Zug gegen Zahlung von 37.291, 71 € zu erfüllen, die von der Insolvenzmasse, die nach der Darstellung des Antragstellers über keine Barmittel verfügt, nicht aufgebracht werden können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. November 2015 – IX ZB 82/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.07.2010 – VI ZB 31/08, NJW 2010, 3522 Rn. 6; MünchKomm-ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 144 Rn. 86; Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Aufl. § 114 Rn. 30; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114 Rn. 30[][]
  2. BGH, Beschluss vom 22.11.2012 – IX ZB 62/12, ZInsO 2013, 249 Rn. 10; vom 17.04.2013 – IX ZB 63/12, Rn. 6[]