Im Bereich der Insolvenzanfechtung richtet sich die Beurteilung, ob die Veräußerung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine Gläubigerbenachteiligung auslöst, nur dann nach dem bei einer freihändigen Veräußerung des Grundstücks zu erzielenden Erlös, wenn der Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung rechtlich in der Lage ist. Fehlt dem Insolvenzverwalter die Befugnis zu einer freihändigen Veräußerung, weil der für den Eintritt der Gläubigerbenachteiligung maßgebliche Zeitpunkt vor der Verfahrenseröffnung liegt oder einer freihändigen Verwertung die von einem dinglichen Gläubiger betriebene Zwangsvollstreckung entgegensteht, ist der in einer Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös maßgeblich.

Nach § 133 Abs. 2 InsO ist ein von dem Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO) geschlossener entgeltlicher Vertrag anfechtbar, durch den die Gläubiger unmittelbar benachteiligt werden1.
Die Käuferin gehörte in dem hier vom Bundesgerichtshof entschedenen Fall gemäß § 138 Abs. 1 InsO zu den dem Schuldner nahestehenden Personen. Der Ehegatte des Schuldners ist nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine nahestehende Person, auch wenn die Ehe – wie hier – erst nach Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung geschlossen wurde2. Überdies ist die Käuferin gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 3 InsO als nahestehende Person einzustufen, weil sie zum Zeitpunkt der Grundpfandrechtsbestellung als angefochtener Rechthandlung3 mit dem Schuldner aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft lebte4.
Zwischen dem Schuldner und der Käuferin wurde ein entgeltlicher Vertrag vereinbart.
Der Vertragsbegriff des § 133 Abs. 2 InsO ist weit auszulegen. Hierfür genügt jeder auf einer Willensübereinstimmung beruhende Erwerbsvorgang5. Erfasst werden nicht nur schuldrechtliche Verträge6, sondern auch sachenrechtliche Abkommen wie Grundstücksübertragungen7 und die Gewährung von Hypothekenbestellungen8. Die einvernehmliche Einräumung der Sicherungshypothek durch den Schuldner zugunsten der Käuferin bildet mithin einen Vertrag.
In Abgrenzung zu § 134 InsO9 sind Verträge als entgeltlich anzusehen, wenn der Leistung des Schuldners eine ausgleichende Zuwendung der ihm nahestehenden Person gegenübersteht und beide rechtlich voneinander abhängen10. Diesen Anforderungen ist genügt.
Auch reine Erfüllungsgeschäfte werden auf der Grundlage des weiten Vertragsbegriffs zu den entgeltlichen Verträgen gerechnet. Bei ihnen besteht das Entgelt in der Befreiung von der Schuld11. Bedeutet die Erfüllung einer Verbindlichkeit eine entgeltliche Leistung, hat das ebenfalls für ihre Sicherung zu gelten12. Darum äußert sich in der nachträglichen Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, entgeltlich begründete Verbindlichkeit eine entgeltliche Leistung13. Folglich ist die Hypothekenbestellung, die der Sicherung des nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalt zuvor erwachsenen Darlehensrückzahlungsanspruchs diente, als entgeltlich einzustufen14.
Die nachträgliche Gewährung einer Sicherung für die Darlehensforderung der Käuferin kann grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung auslösen.
Unmittelbar ist eine Benachteiligung, die ohne Hinzukommen späterer Umstände schon mit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung selbst eintritt. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist derjenige der Vollendung der Rechtshandlung15. Der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung ist isoliert mit Bezug auf die konkret angefochtene Minderung des Aktivvermögens zu beurteilen. Dabei sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die anzufechtende Rechtshandlung selbst anknüpfen. Erhält der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor16.
Für die Gewährung der Sicherungshypothek erhielt der Schuldner nicht unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung17. Vielmehr bezweckte die Sicherungshypothek die nachträgliche Besicherung der Darlehensforderung der Käuferin. Die darin liegende inkongruente Besicherung, auf welche die Käuferin keinen Anspruch hatte, kann grundsätzlich eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung hervorrufen, weil der Besicherung keine Gegenleistung zugunsten des Schuldners gegenüberstand18.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts richtet sich im Insolvenzanfechtungsrecht die Bewertung, ob die Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dinglichen Belastung eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) auslöst, nicht in jedem Fall nach dem durch eine freihändige Veräußerung zu erzielenden Erlös. Ist der Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 2 InsO einschlägig, der eine vor Verfahrenseröffnung verwirklichte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraussetzt, beurteilt sich mangels einer Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters der Eintritt einer Gläubigerbenachteiligung nach dem bei einer Zwangsversteigerung zu erwartenden Erlös.
In Ansehung der Gläubigeranfechtung ist geklärt, dass die Übertragung eines dinglich belasteten Grundstücks ebenso wie seine zusätzliche dingliche Belastung nur dann eine objektive Gläubigerbenachteiligung (§ 1 Abs. 1 AnfG) zeitigt, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Erlös des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens überstiegen hätte19.
Die Anfechtung einer Rechtshandlung nach §§ 1 ff AnfG soll Gegenstände, welche ein Schuldner aus seinem Vermögen weggegeben hat, dem Vollstreckungszugriff des Gläubigers wieder erschließen und die durch die Vermögensverschiebung verhinderte Zwangsvollstreckung durch Rückgewähr wieder ermöglichen20. Wäre die angefochtene Übertragung oder Belastung eines Grundstücks unterblieben, hätte der Gläubiger dessen Zwangsversteigerung betreiben können21. Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung des Gläubigers zur Verfügung gestanden. Eine Gläubigerbenachteiligung kommt danach nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt vom Wert des Grundstücks sowie der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen ab, die durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden22.
Im Bereich der Insolvenzanfechtung kann bei der Beurteilung einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) anstelle des Versteigerungserlöses nur dann auf den höheren Erlös einer freihändigen Verwertung abgestellt werden, wenn der Insolvenzverwalter zu einer solchen Veräußerung rechtlich in der Lage ist.
Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es gemäß § 1 Satz 1 InsO, durch bestmögliche Verwertung des Vermögens des Schuldners die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen23. In der Insolvenzordnung ist die freihändige Verwertung eines belasteten Grundstücks nicht geregelt. Gemäß § 49 InsO sind Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Gleiches gilt für den Insolvenzverwalter, der gemäß § 165 InsO die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung eines zur Masse gehörenden unbeweglichen Gegenstandes verlangen kann. Der Verwalter ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung – anders als der die Anfechtung (§§ 1 ff AnfG) betreibende Gläubiger oder ein Absonderungsgläubiger – auch zur freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts berechtigt24. Infolge der Verwertungsalternativen einer freihändigen Veräußerung oder einer Zwangsversteigerung scheidet eine Gläubigerbenachteiligung nur aus, wenn ein die Belastungen übersteigender Erlös weder im Wege einer Zwangsversteigerung noch einer freihändigen Veräußerung erhoben werden kann25.
Wird die Übertragung eines nicht wertausschöpfend belasteten Grundstücks mit Erfolg angefochten, weil nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Tatbestandes eine unmittelbare oder mittelbare Gläubigerbenachteiligung vorliegt, kann der Insolvenzverwalter Rückauflassung an die Masse verlangen, um das Grundstück sodann im Wege einer freihändigen Veräußerung zu versilbern und den Erlös der Masse zuzuführen26. Im Falle der anfechtbaren Begründung oder Übertragung eines Grundpfandrechts kann der Verwalter entweder die Einwilligung in die Löschung der Belastung (§ 1183 BGB) oder, um ein Aufrücken nachrangiger Belastungen zu vermeiden, die Übertragung des Grundpfandrechts an die Masse beanspruchen27. Anschließend ist der Verwalter in der Lage, durch eine Veräußerung den Verkehrswert des von anfechtbaren Belastungen freien Grundstücks zu erwirtschaften.
Bedarf es der Prüfung, ob vor Verfahrenseröffnung durch die Übertragung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks oder seine zusätzliche dingliche Belastung eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (§ 133 Abs. 2 InsO) eingetreten ist, kann mangels einer zu diesem Zeitpunkt gegebenen Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters nur der in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwartende Erlös zugrunde gelegt werden. Bei dieser Sachlage kann der Würdigung des Berufungsgerichts, das ausgehend von dem vermeintlichen Verkehrswert des Grundstücks mangels einer wertausschöpfenden Belastung eine Gläubigerbenachteiligung befürwortet hat, nicht beigetreten werden.
Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eintritt einer unmittelbaren Benachteiligung ist grundsätzlich die Vollendung der anfechtbaren Rechtshandlung28. Dies wäre hier der Zeitpunkt der am 9.11.2010 bewirkten Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch. Anstelle der Eintragung könnte gemäß § 140 Abs. 2 InsO der vorgelagerte Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein, falls die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden des Rechtsgeschäfts erfüllt waren, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden war und die Käuferin den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hatte29.
Der Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek am 9.11.2010 lag lange vor der am 31.10.2011 im Zuge der Verfahrenseröffnung erfolgten Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter. Mangels einer im Eintragungszeitpunkt tatsächlich eröffneten freihändigen Verwertungsmöglichkeit kann bei der Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) nicht der Verkehrswert des Grundstücks zugrunde gelegt werden. Vielmehr richtet sich die Beurteilung nach dem im Eintragungszeitpunkt zu erwartenden Versteigerungserlös.
Zum Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek in das Grundbuch – gleiches gilt für den vorgelagerten Zeitpunkt des Eintragungsantrags – war noch kein Insolvenzverwalter ernannt, der zu einer freihändigen Veräußerung des belasteten Grundstücks berechtigt gewesen wäre. Gläubiger, deren Gesamtinteressen der Insolvenzverwalter erst nach Verfahrenseröffnung verantwortet, hätten im maßgeblichen Zeitpunkt Befriedigung aus dem Grundstück nur auf der Grundlage der §§ 1 ff AnfG im Wege der Zwangsversteigerung erlangen können. Durch die Anfechtung soll für den Gläubiger die Zugriffslage wiederhergestellt werden, welche ohne die Rechtshandlung des Schuldners bestanden hätte30. Die Rückgewähr hat in der Weise zu erfolgen, dass der Anfechtungsgegner dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 803 ff ZPO in das anfechtbar verkürzte Vermögensgut uneingeschränkt ermöglicht31. Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung realisierbaren Verkehrswert hätten die Gläubiger nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert ein Grundstück hatte32. Demgemäß ist lediglich die den Gläubigern vor Verfahrenseröffnung zugängliche Verwertungsmöglichkeit einer Zwangsversteigerung zu berücksichtigen33, von deren Ergebnis abhängt, ob bei Eintragung der Sicherungshypothek eine wertausschöpfende Belastung vorlag.
Wegen des im Insolvenzanfechtungsrecht geltenden Verbots einer hypothetischen Betrachtungsweise kann der Verkehrswert des Grundstücks nicht aus der Erwägung für maßgeblich erklärt werden, dass ein bereits im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek bestellter Insolvenzverwalter zu einer freihändigen Veräußerung befugt gewesen wäre.
Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum34. Da in dem für den Eintritt einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek kein Insolvenzverwalter eingesetzt war, konnte eine freihändige Veräußerung des Grundstücks zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung tatsächlich nicht erzwungen werden. Eine Gläubigerbenachteiligung kann nicht auf den bloß gedachten Verlauf gestützt werden, dass einem seinerzeit bereits ernannten Insolvenzverwalter eine freihändige Veräußerung des Grundstücks möglich gewesen wäre. Da durch eine freihändige Veräußerung die Zugriffslage des Insolvenzverwalters im Vergleich zu vollstreckenden Gläubigern verbessert wird35, muss sie im maßgeblichen Zeitpunkt wirklich und effektiv Platz greifen. Überdies würde eine hypothetische Betrachtung gerade im Streitfall nicht ohne weiteres zu einer freihändigen Veräußerungsbefugnis führen, weil selbst bei einer früheren Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht feststünde, ob ein Verwalter im Blick auf eine von sonstigen Grundpfandrechtsgläubigern im Insolvenzverfahren zulässigerweise betriebene Zwangsversteigerung (§ 49 InsO, vgl. hierzu nachfolgend unter III. 1.) überhaupt eine freihändige Veräußerung hätte durchsetzen können.
Ebenso ist der weitere hypothetische Umstand ohne Bedeutung, dass der Schuldner selbst nach Eintragung der Sicherungshypothek bis zur Verfahrenseröffnung zu einer freihändigen Veräußerung des Gebäudegrundstücks zum Zwecke der Befriedigung seiner Gläubiger berechtigt gewesen wäre. Im Rahmen der Gläubigeranfechtung wie auch des Insolvenzverfahrens suchen die Gläubiger aus eigenem Recht Befriedigung ihrer Forderungen, weil der Schuldner zu einer freiwilligen Begleichung seiner Verbindlichkeiten nicht fähig oder willens ist. Soweit der Insolvenzverwalter Bestandteile der Masse freihändig verwertet, geschieht dies in Wahrnehmung der Belange der Gläubiger. Deswegen können auch vor Verfahrenseröffnung nur die den Gläubigern eröffneten Befugnisse maßgebend sein, die sich auf eine Verwertung des Schuldnervermögens im Wege der Zwangsvollstreckung beschränken.
Da entgeltliche Verträge zwischen nahestehenden Personen (§ 133 Abs. 2 InsO) ihr besonderes, eine Anfechtung rechtfertigendes Gepräge erst durch eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erfahren, muss dieses Erfordernis strikt beachtet werden. Eine nur mittelbare Gläubigerbenachteiligung füllt den Tatbestand nicht aus36. Darum können eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung tragende nachträgliche Wertsteigerungen, auch wenn sie auf günstigeren Verwertungsmöglichkeiten eines Insolvenzverwalters beruhen, nicht in Ansatz gebracht werden.
Entgeltliche Verträge zwischen nahestehenden Personen (§ 133 Abs. 2 InsO) gelten nur dann für eine Insolvenzanfechtung als hinreichend verdächtig, wenn das Tatbestandsmerkmal einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung hinzutritt37. Nur unter dieser Voraussetzung werden entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen als besonders gefährlich erachtet38. Schon der historische Gesetzgeber hat für die Anfechtung von entgeltlichen Verträgen mit Verwandten den „Nachweis“ verlangt, „dass der Vertrag zur Zeit seines Abschlusses und durch den Abschluss eine Benachteiligung der Gläubiger in sich enthalten habe“39. Der Grund der Anfechtung liegt in der fehlenden Wertäquivalenz des Leistungsaustauschs40, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Schuldner in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt mehr weggibt, als er an Gegenwert erhält41. Darum kommt die in § 133 Abs. 2 InsO statuierte Beweiserleichterung lediglich in Fällen einer unmittelbaren Gläubigerbenachteiligung zur Anwendung42.
Bei der Übertragung eines Grundstücks sind durch die allgemeine Marktlage bedingte Wertsteigerungen, die seit der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung eingetreten sind, nur dann in die Prüfung einer Gläubigerbenachteiligung einzubeziehen, wenn sich der Anfechtungstatbestand mit einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung begnügt43. Entfällt eine wertausschöpfende Belastung, weil nachträglich ein höherer Zwangsversteigerungserlös zu erwarten oder eine der Belastungen entfallen ist44, kommt eine Anfechtung in Betracht, sofern nach dem maßgeblichen Tatbestand eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ausreicht45. An einer unmittelbaren Benachteiligung fehlt es, falls ein Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung eines Grundpfandrechts unter Anlegung des in einem Zwangsversteigerungsverfahren realisierbaren Erlöses wertausschöpfend belastet war, jedoch ein über die dinglichen Belastungen hinausgehender Marktpreis erst infolge der späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der dadurch bedingten Möglichkeit einer freihändigen Veräußerung erwirkt werden kann. Diese Würdigung beruht auf der Erkenntnis, dass eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eingreift, wenn der Insolvenzverwalter durch freihändige Veräußerung Massebestandteile günstiger als die vorher auf eine Zwangsversteigerung beschränkten Gläubiger verwerten kann46.
Setzt der Anfechtungstatbestand – wie hier § 133 Abs. 2 InsO – eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus, sind später eintretende Umstände unbeachtlich47. Folgerichtig bleiben nachträgliche Werterhöhungen, worauf sie auch beruhen mögen, gänzlich außer Ansatz48. Bei dieser Sachlage verbietet sich die Annahme, dass dem Vertrag zur Zeit seines Abschlusses eine Benachteiligung der Gläubiger innewohnte49.
Auf der Grundlage von Feststellungen, die sich lediglich mit dem Verkehrswert des zugunsten der Käuferin belasteten Grundstücks befassen, kann im vorliegenden Fall mithin eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht festgestellt werden. Vielmehr scheidet eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung aus, wenn im Zeitpunkt der Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 1 InsO) oder im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek (§ 140 Abs. 2 InsO) vor dem Hintergrund der bereits bestehenden dinglichen Belastungen des Grundstücks mit Rücksicht auf den in einem Zwangsversteigerungsverfahren zu erwartenden Verwertungserlös eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vorlag.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juni 2016 – IX ZR 153/15
- vgl. BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 9[↩]
- Uhlenbruck/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 138 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 3. Aufl., § 138 Rn. 5[↩]
- vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 138 Rn. 12[↩]
- vgl. HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 138 Rn. 9[↩]
- Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 59; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 93[↩]
- BGH, Urteil vom 01.07.2010 – IX ZR 58/09, WM 2010, 1659 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1982 – VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857[↩]
- RGZ 6, 85; 29, 297, 299 f; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 40; Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 59[↩]
- Schmidt/Ganter/Weinland, aaO § 133 Rn. 94; Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 133 Rn. 184; Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 522[↩]
- BGH, Urteil vom 20.12 2012 – IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 26[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.1990 – IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136, 138; vom 10.07.2014 – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 47[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.1990, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.1990, aaO S. 138 f; vom 22.07.2004 – IX ZR 183/03, WM 2004, 1837, 1838; vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, WM 2010, 851 Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 18.03.2010, aaO Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2007 – IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 9; vom 10.07.2014, aaO Rn. 48[↩]
- BGH, Urteil vom 12.07.2007 aaO Rn. 11[↩]
- BGH, aaO Rn. 12[↩]
- MünchKomm-InsO/Kayser, aaO § 129 Rn. 114; § 133 Rn. 44; Uhlenbruck/Hirte/Ede, 14. Aufl., § 129 Rn. 247; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 22; HK-InsO/Thole, aaO § 129 Rn. 59; vgl. BGH, Urteil vom 28.09.1964 – VIII ZR 21/61, WM 1964, 1166 f[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7[↩]
- BGH, Urteil vom 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2005, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 20.10.2005, aaO; vom 23.11.2006 – IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 21; vom 03.05.2007 – IX ZR 16/06, WM 2007, 1377 Rn. 15; vom 15.11.2007 – IX ZR 232/03, JurBüro 2008, 269; vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn.19; vom 10.12 2009 – IX ZR 203/06, WM 2010, 274 Rn. 12[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.2011 – IX ZR 53/09, WM 2011, 367 Rn. 15[↩]
- BGH, Urteil vom 13.01.2011, aaO; vom 17.02.2011 – IX ZR 83/10, WM 2011, 561 Rn. 8 mwN[↩]
- OLG Brandenburg, NZI 2009, 318, 319; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 72; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 117; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 2. Aufl., B 353; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, 2013, § 129 Rn. 97; Lind in Cranshaw/Paulus/Michel, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn.19; aA Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 70; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 26 Fn. 95; bisher offengelassen BGH, Beschluss vom 09.02.2012 – IX ZR 48/11, NZI 2012, 514 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1982 – VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857; vom 29.04.1986 – IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788 f; Jaeger/Henckel, InsO, § 143 Rn. 56; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 143 Rn. 31[↩]
- MünchKomm-BGB/InsO-Kirchhof, aaO, § 143 Rn. 44[↩]
- BGH, Urteil vom 06.04.1995 – IX ZR 61/94, BGHZ 129, 236, 242 f; vom 12.07.2007 – IX ZR 235/03, WM 2007, 2071 Rn. 9[↩]
- BGH, Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 129/06, WM 2009, 1333 Rn. 22[↩]
- BGH, Urteil vom 07.06.1988 – IX ZR 144/87, BGHZ 104, 355, 357; vom 08.07.1993 – IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 184 f[↩]
- BGH, Urteil vom 13.07.1995 – IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 322[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2005 – IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387 Rn. 7[↩]
- vgl. Kayser/Heidenfelder, ZIP 2016, 447, 450[↩]
- BGH, Urteil vom 20.01.2011 – IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 14; vom 17.07.2014 – IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 13; vom 04.02.2016 – IX ZR 77/15, WM 2016, 518 Rn. 17[↩]
- Kreft, KTS 2012, 405, 414[↩]
- Uhlenbruck/Ede/Hirte, InsO, 14. Aufl., § 133 Rn.192; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 133 Rn. 34; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 133 Rn. 37[↩]
- vgl. BT-Drs. 12/2443, S. 160; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 112[↩]
- Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 521 f[↩]
- Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag, 1875, S. 1422[↩]
- Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 21, 26[↩]
- Thole, Gläubigerschutz durch Insolvenzrecht, 2010, S. 326[↩]
- Thole, aaO S. 522; Pape/Uhländer/Bornheimer, InsO, 2013, § 133 Rn. 41[↩]
- BGH, Urteil vom 24.09.1996 – IX ZR 190/95, NJW 1996, 3341, 3342; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 152 b; HK-InsO/Thole, 8. Aufl., § 129 Rn. 48[↩]
- vgl. HK-InsO/Thole, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2006 – IX ZR 126/03, WM 2007, 367 Rn. 27; Uhlenbruck/Hirte/Ede, InsO, 14. Aufl., § 129 Rn.208[↩]
- vgl. Henckel in Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 817 f, Rn. 9, S. 818 Rn. 13; Gundlach/Frenzel/Schmidt, NZI 2002, 20, 21; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 129 Rn. 137[↩]
- MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 44; Schmidt/Ganter/Weinland, InsO, 19. Aufl., § 133 Rn. 96[↩]
- Jaeger/Henckel, InsO, § 133 Rn. 65[↩]
- vgl. Entwurf einer Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst Einführungsgesetz und Motiven, Besonderer Abdruck der amtlichen Vorlage für den Reichstag, 1875, S. 1422[↩]