Gemäß § 129 Abs. 1 InsO kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO Rechtshandlungen anfechten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen.
Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Die objektiven Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO sind durch die verspäteten Gehaltszahlungen erfüllt. Bei den Lohnzahlungen an den Arbeitnehmer handelt es sich um Rechtshandlungen iSv. § 129 Abs. 1, § 133 Abs. 1 Satz 1, § 140 Abs. 1 InsO, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem eigenen Insolvenzantrag vorgenommen hat. Durch die Zahlungen wurde das Aktivvermögen des Schuldners vermindert. Dies führt zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung.
Der Schuldner handelt mit Vorsatz iSd. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt1. Die Rechtsprechung hat für den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes verschiedene Indizien bzw. Beweisanzeichen entwickelt2. Ein solches Beweisanzeichen kann das Vorliegen einer inkongruenten Deckung sein.
Eine solche ist gegeben, wenn der Gläubiger eine Befriedigung oder Sicherung erhalten hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (vgl. § 131 Abs. 1 InsO). Nach allgemeiner Erfahrung sind Schuldner nicht bereit, anderes oder gar mehr zu leisten, als sie schulden.
Eine inkongruente Deckung reicht isoliert betrachtet für die Annahme eines Beweisanzeichens jedoch nicht aus. Sie bildet nur dann in der Regel ein Beweisanzeichen, wenn die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln3. Der auslösende Umstand für die von einer inkongruenten Deckung vermittelte Indizwirkung liegt in einer ernsthaften Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt4.
Die Bedeutung der Inkongruenz als Beweisanzeichen hängt im Übrigen von deren Art und Ausmaß ab. Je geringer das Ausmaß der Inkongruenz im Einzelfall ist, desto mehr tritt ihre Bedeutung als Beweisanzeichen zurück5.
Ebenso wie andere Beweisanzeichen kann die Inkongruenz zudem entkräftet werden bzw. im Einzelfall eine so geringe Beweiskraft entfalten, dass sie den Schluss auf den Benachteiligungsvorsatz als Haupttatsache nicht mehr zulässt6. Eine Entkräftung kommt in Betracht, wenn Einzelfallumstände ergeben, dass die angefochtene Rechtshandlung von einem anderen, anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet war und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger infolgedessen in den Hintergrund getreten ist. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs ist7.
Die Inkongruenz der Lohnzahlungen ergibt sich hier aus der mit dem Insolvenzantrag des Arbeitnehmer verbundenen Drucksituation für den Schuldner. Hieraus kann auf einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden.
Die durch den Druck eines Insolvenzantrags bewirkten Leistungen sind auch außerhalb der gesetzlichen Krise stets inkongruent, weil sie weder dem Inhalt des Schuldverhältnisses entsprechen noch mit Zwangsmitteln erlangt worden sind, die dem einzelnen Gläubiger zur Durchsetzung seiner Ansprüche vom Gesetz zur Verfügung gestellt werden. Dem Schuldner, der einen Gläubiger nach gestelltem Insolvenzantrag befriedigt, kommt es nicht in erster Linie auf die Erfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten an, sondern er will diesen Gläubiger zur Rücknahme des Insolvenzantrags bewegen8. Entsprechendes gilt, wenn ein Insolvenzantrag nicht gestellt, sondern nur angedroht ist9. Erfüllt ein Schuldner die Forderungen eines einzelnen Gläubigers vorwiegend, um einen angedrohten Insolvenzantrag zu verhindern oder ein beantragtes Insolvenzverfahren abzuwenden, kommt es ihm auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers an. Damit nimmt er im Allgemeinen zugleich die Benachteiligung der übrigen Gläubiger in Kauf10. Die Inkongruenz trifft Gläubiger, die auf solche Weise Befriedigung erlangen, unabhängig davon, ob sie wiederholt und gezielt so vorgehen oder zum ersten Mal einen Insolvenzantrag gestellt haben11. Wurde zur Abwendung eines Insolvenzantrags eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen, sind die darauf erhaltenen Zahlungen als inkongruent zu werten12. Insoweit gilt nichts anderes als bei sonstigen Leistungen von Teilzahlungen13.
Der Insolvenzantrag wurde im vorliegenden Fall vom Arbeitnehmer nach eigenen Angaben gestellt, um den Zahlungsdruck auf den Schuldner zu erhöhen. Dem Schuldner ging es bei den Lohnzahlungen dann erkennbar auch in erster Linie um die Abwendung eines Insolvenzverfahrens. Dies belegt der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Insolvenzantrag und dem Abschluss der den Zahlungen zugrunde liegenden Ratenzahlungsvereinbarung. Nachdem der Schuldner die Lohnforderungen zum Teil über zwei Jahre nicht erfüllte und Zwangsvollstreckungsversuche des Arbeitnehmer scheiterten, erklärte er sich binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung von dem Insolvenzantrag zu einer Ratenzahlungsvereinbarung bereit und informierte darüber sogleich das Insolvenzgericht, verbunden mit der Bitte um Zurückweisung des Insolvenzantrags.
Zu den Zeitpunkten der streitigen Lohnzahlungen bestanden im vorliegenden Fall durchgängig ernsthafte Zweifel an der Liquidität des Schuldners.
Dafür sprechen die dem Insolvenzantrag des Arbeitnehmer vorangegangenen Insolvenzanträge der TKK und der AOK sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22.01.2002. Auch wenn der Arbeitnehmer bzw. sein Prozessbevollmächtigter hiervon keine Kenntnis hatten, wussten sie doch, dass der Schuldner die titulierten Lohnforderungen des Arbeitnehmer über zwei Jahre nicht erfüllt hatte. Deshalb beantragte der Prozessbevollmächtigte des Arbeitnehmer in dessen Namen schließlich gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 InsO die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen angenommener Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (§§ 16, 17 InsO). Der Arbeitnehmer kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf ein eigenständiges Handeln seines Prozessbevollmächtigten berufen. Dieser stellte den Insolvenzantrag für den Arbeitnehmer als dessen Vertreter (§ 164 Abs. 1 BGB). Das Wissen seines Vertreters ist dem Arbeitnehmer nach § 166 Abs. 1 BGB zurechenbar14. Jedenfalls sein Prozessbevollmächtigter wusste von den fehlgeschlagenen Vollstreckungsversuchen, mit denen der Insolvenzantrag begründet wurde. Allein dieses Wissen reichte aus, um Zweifel an der Liquidität des Schuldners zu begründen.
Selbst nach Stellung des Insolvenzantrags erklärte sich der Schuldner im Mai 2003 nur mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung und nicht mit der vollständigen Erfüllung der bereits titulierten Forderung einverstanden. Diese Umstände mussten beim Arbeitnehmer weitere Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners wecken und konnten ihn nicht glauben lassen, dass der Schuldner grundsätzlich in geordneten Verhältnissen wirtschaftete und allenfalls vorübergehende Zahlungsstockungen vorlagen. Zudem hat der Schuldner die Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlungen dann nicht absprachegemäß erfüllt, sondern die einzelnen Zahlungen beliebig vorgenommen. Dies lässt – auch aus Sicht des Arbeitnehmer – auf eine Anpassung vor allem der Zahlungshöhe an die jeweilige Leistungsfähigkeit schließen. Anders lassen sich monatlich schwankende Beträge zwischen 100, 00 Euro und 600, 50 Euro nicht plausibel erklären.
Die Indizwirkung der somit gegebenen Inkongruenz ist nicht ersichtlich durch anderweitige Umstände entkräftet.
Eine Entkräftung kann nicht daraus geschlossen werden, dass der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags überhaupt Zahlungen an den Arbeitnehmer leistete. Diese beruhten offensichtlich auf dem als Druckmittel eingesetzten Insolvenzantrag. Der Arbeitnehmer war nach Rücknahme des Insolvenzantrags nicht gehindert, jederzeit einen neuen Insolvenzantrag zu stellen. Um dies zu verhindern, leistete der Schuldner nach Rücknahme des Insolvenzantrags noch Zahlungen.
Unerheblich ist, dass die Ratenzahlungsvereinbarung auf Initiative des Schuldners geschlossen wurde. Dieser reagierte mit seinem Angebot der Ratenzahlung nur auf den Insolvenzantrag.
Gegen die Indizwirkung kann auch nicht der mehrjährige Abstand zwischen den Ratenzahlungen und der Insolvenzeröffnung im April 2008 eingewandt werden.
Im Regelfall fällt die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung umso weniger ins Gewicht, je länger die Handlung vor der Verfahrenseröffnung liegt15. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass sich dieses Indiz durch den längeren Fortbestand des Unternehmens praktisch selbst widerlegt16. Dies betrifft Fälle der vorübergehenden wirtschaftlichen Stabilisierung des Schuldners, welche die Gefahr von Zahlungsverkürzungen zu Lasten der Gläubigergesamtheit zeitweise entfallen ließ.
Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Bereits im November 2004 beantragte eine Autovermietung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Im Jahr 2005 erfolgten zwei weitere Insolvenzanträge anderer Gläubiger, welche wiederum nach Eingang von Zahlungen zurückgenommen wurden. Diese Vorgehensweise des Schuldners deutet auf strategische Zahlungen hin, die zur Schonung der Liquidität gegenüber dem Gläubiger erbracht werden, der aktuell den größten Zahlungsdruck ausübt. Das Verhalten des Schuldners gegenüber dem Arbeitnehmer untermauert diese Vermutung, denn der Schuldner hielt nach zunächst erfolgreicher Abwendung des Insolvenzantrags die Ratenzahlungsvereinbarung nicht durchgängig ein17. Der Arbeitnehmer konnte daher aus der bloßen Aufrechterhaltung des Betriebs des Schuldners nicht auf eine wirtschaftliche Gesundung schließen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlungen an den Arbeitnehmer bereits zahlungsunfähig war (§ 17 Abs. 2 InsO) oder drohte zahlungsunfähig zu werden (§ 18 Abs. 2 InsO). § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt die (drohende) Zahlungsunfähigkeit nicht voraus. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus aber als Beweisanzeichen auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden6. Der Schuldner weiß dann in aller Regel, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch in diesen Fällen handelt der Schuldner allerdings nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung bzw. Abwendung der Krise rechnen kann18. Dies bedarf jedoch hier keiner Erörterung. Hier ist schon mit der Inkongruenz ein starkes Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gegeben, das wegen der ausgeprägten Verknüpfung von Insolvenzantrag und Lohnzahlung auch ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen geeignet ist, den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nachzuweisen.
Hinsichtlich der Kenntnis des Arbeitnehmer von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zur Zeit der Lohnzahlungen hat das Landesarbeitsgericht bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Sachverhalts den Prozessstoff nicht vollständig ausgeschöpft.
Nach § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO musste der Anfechtungsgegner zur Zeit der angefochtenen Handlung den Vorsatz des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, kennen. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der Anfechtungsgegner wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Die Kenntnis des Anfechtungsgegners ist mit Hilfe der anerkannten Beweisanzeichen spiegelbildlich zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu beurteilen, denn auch diese Kenntnis kann vielfach nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden19. Der Anfechtungsgegner kann die Beweisanzeichen erschüttern, indem er gegenläufige Indizien geltend macht und nötigenfalls beweist, oder er kann die gesetzliche Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO widerlegen20.
Im vorliegenden Fall bestand für den Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt des Erhalts der streitigen Lohnzahlungen ein Anlass für die Annahme, dass der Schuldner ohne den Druck eines Insolvenzantrags die Lohnansprüche erfüllen werde. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners verwiesen. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Rücknahme des Insolvenzantrags abstellt, übersieht es zudem, dass diese Vorgehensweise eines Gläubigers grundsätzlich keinen Rückschluss auf das Vertrauen in die generelle Zahlungsfähigkeit des Schuldners zulässt. Der Gläubiger hat vielmehr typischerweise kein Interesse an einer Insolvenz des Schuldners und einer damit verbundenen Degradierung seiner Forderung zu einer Insolvenzforderung. Zudem ist sich der Gläubiger der Möglichkeit der erneuten Antragstellung bewusst. Der vorliegende Fall lässt keine Besonderheit erkennen, die eine andere Einschätzung erforderlich machen würde.
Der Umstand, dass der Arbeitnehmer als bereits ausgeschiedener und damit für die Aufrechterhaltung des Betriebs nicht mehr notwendiger Arbeitnehmer Lohnzahlungen erhalten hat, erlaubt entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts keine Annahme einer fehlenden Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Druck des Insolvenzantrags bestand unabhängig von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Das Landesarbeitsgericht geht davon aus, dass der Arbeitnehmer keine positive Kenntnis von konkreten Ansprüchen anderer Gläubiger und als Produktionsmitarbeiter auch keinen Einblick in die kaufmännischen Belange des Schuldners hatte. Aus diesen Aspekten kann aber nicht auf eine mangelnde Kenntnis des Arbeitnehmer von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners geschlossen werden. Das Landesarbeitsgericht lässt den Umstand unberücksichtigt, dass der Schuldner gewerblich tätig war und der Arbeitnehmer dies wusste. Damit musste der Arbeitnehmer aber nach allgemeiner Erfahrung mit der Existenz weiterer Gläubiger rechnen, deren Ansprüche unbefriedigt sind21.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. März 2014 – 6 AZR 989/12
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 51; BGH 10.01.2013 – IX ZR 13/12, Rn. 14[↩]
- vgl. Kayser NJW 2014, 422, 424; Gehrlein DB 2013, 2843[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 60; BGH 25.10.2012 – IX ZR 117/11, Rn. 13; 7.11.2013 – IX ZR 248/12, Rn. 12[↩]
- vgl. BGH 7.11.2013 – IX ZR 248/12, Rn. 12[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 56[↩]
- vgl. BAG 29.01.2014 – 6 AZR 345/12, Rn. 76[↩][↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 58; BGH 10.01.2013 – IX ZR 13/12, Rn. 17 f.; 8.12 2011 – IX ZR 156/09, Rn. 11[↩]
- vgl. BGH 19.09.2013 – IX ZR 4/13, Rn. 16; 25.10.2012 – IX ZR 117/11, Rn. 10; 8.12 2005 – IX ZR 182/01, Rn. 21; 18.12 2003 – IX ZR 199/02, zu I 2 a bb (1) der Gründe, BGHZ 157, 242; Schoppmeyer in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 8 Rn. 123; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 29; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 131 Rn. 9; Huber in Graf-Schlicker InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 5; Lau DB 2013, 1219, 1221; Braun/de Bra InsO 5. Aufl. § 133 Rn. 15; Leithaus in Andres/Leithaus InsO 3. Aufl. § 133 Rn. 4; differenzierend Bork in Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Kap. 5 Rn. 41[↩]
- BGH 7.03.2013 – IX ZR 216/12, Rn. 12; aA Gerhardt FS Kreft S. 267, 274[↩]
- vgl. BGH 10.01.2013 – IX ZR 28/12, Rn. 17; 27.05.2003 – IX ZR 169/02, zu II 3 c der Gründe, BGHZ 155, 75[↩]
- Fischer FS Kirchhof S. 73, 81 mwN[↩]
- vgl. Priebe ZInsO 2013, 2479, 2488[↩]
- vgl. BGH 8.12 2005 – IX ZR 182/01, Rn. 21[↩]
- vgl. BGH 10.01.2013 – IX ZR 28/12, Rn. 28[↩]
- vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 56; BGH 18.12 2003 – IX ZR 199/02, zu III 2 c der Gründe, BGHZ 157, 242; Kirchhof ZInsO 2004, 1168, 1175; aA Fischer FS Kirchhof S. 73, 81[↩]
- Kayser NJW 2014, 422, 428[↩]
- vgl. zur Frage der Zahlungseinstellung bei herabgesetzter Ratenhöhe BGH 6.12 2012 – IX ZR 3/12, Rn. 34[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 54; BGH 10.01.2013 – IX ZR 13/12, Rn. 14[↩]
- vgl. BGH 8.12 2011 – IX ZR 156/09, Rn. 16; MünchKommInsO/Kayser 3. Aufl. § 133 Rn. 38b; Kreft in HK-InsO 6. Aufl. § 133 Rn. 21; Lau DB 2013, 1219, 1222[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 68[↩]
- BAG 12.09.2013 – 6 AZR 980/11, Rn. 61; BGH 6.12 2012 – IX ZR 3/12, Rn. 15[↩]











