Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung – und die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters

Die Verurteilung des Schuldners zur Abgabe einer Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO ersetzt nicht die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters.

Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung – und die erforderliche Zustimmung des Insolvenzverwalters

Falls eine Versicherung für fremde Rechnung abgeschlossen worden ist, kann der Versicherungsnehmer über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG). Ist die Versicherung dagegen für eigene Rechnung unter Angabe eines Dritten als Gefahrsperson geschlossen worden, steht dem Versicherungsnehmer neben der Verfügungsbefugnis auch der materielle Versicherungsanspruch zu, wenn wie hier kein Bezugsberechtigter für die Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bestimmt wurde.

Das Recht der Schuldnerin, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Selbst wenn hier eine Versicherung für fremde Rechnung geschlossen wurde, gehört zu diesem Recht nach §§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 1 VVG auch die Geltendmachung der Rechte der versicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag1.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand diese Verfügungsbefugnis der Schuldnerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch zu. Die zuvor eingetretene Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat nicht dazu geführt, dass sie auf den Versicherten übergegangen wäre. Das gilt unabhängig davon, ob die Schuldnerin durch das Urteil – wie das Berufungsgericht angenommen hat – zur Übertragung der materiellen Rechtsinhaberschaft oder – wie die Revisionserwiderung meint – zur Übertragung der Verfügungsbefugnis verurteilt wurde.

Weiterlesen:
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zusammenveranlagung

Zwar kann der Versicherungsnehmer dem Versicherten die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag grundsätzlich rechtsgeschäftlich übertragen2 oder ihm ein Bezugsrecht gemäß § 159 Abs. 1 VVG einräumen. Die hierzu erforderliche Erklärung würde bei Zugrundelegung der entsprechenden Rechtsauffassung durch die rechtskräftige Verurteilung der Schuldnerin als abgegeben gelten (§ 894 Satz 1 ZPO).

Die Übertragung oder Begründung dieser Rechte wäre aber gemäß §§ 24 Abs. 1, 81 Abs. 1 Satz 1 InsO unwirksam, weil sie dem vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO) unterfällt und der Insolvenzverwalter ihr nicht zugestimmt hat.

Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung der Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers auf den Versicherten oder der Begründung von dessen Bezugsberechtigung handelt es sich um eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO. Diese Bestimmung verwendet den Verfügungsbegriff des allgemeinen Zivilrechts und meint Rechtsgeschäfte, durch die unmittelbar ein Recht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in seinem Inhalt verändert wird3.

Etwas anderes ergibt sich im Streitfall nicht daraus, dass der Zustimmungsvorbehalt nicht an den Verfügungserfolg, sondern an die Verfügungshandlung anknüpft4 und die Schuldnerin eine solche nicht tatsächlich vorgenommen hat. Denn § 894 Satz 1 ZPO fingiert die Abgabe der Erklärung durch die Schuldnerin5.

Der Insolvenzverwalter hat der Übertragung oder Begründung der Rechte i vorliegenden Fall nicht zugestimmt. Seine Zustimmung war auch nicht aufgrund der Wirkung des § 894 Satz 1 ZPO entbehrlich.

Eine Verurteilung gemäß § 894 Satz 1 ZPO fingiert zwar die Abgabe der Willenserklärung des Schuldners in der für ihre Wirksamkeit notwendigen Form6, ersetzt aber nicht die weiteren zur Vollendung des Rechtsgeschäfts erforderlichen Voraussetzungen7. Insbesondere wird die notwendige Genehmigung des Rechtsgeschäfts durch Dritte nicht entbehrlich8.

Weiterlesen:
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung - und die trotzdem erfolgte Zahlung

Soweit die Auffassung vertreten wird, dass eine familien- oder betreuungsgerichtliche Genehmigung durch § 894 Satz 1 ZPO ersetzt werde9, ist das auf die erforderliche Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht übertragbar10. Dem steht der Schutzzweck des Zustimmungsvorbehalts entgegen11.

Das Insolvenzgericht ordnet einen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO an, um eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten (§ 21 Abs. 1 Satz 1 InsO)12. Hauptzweck der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist es, die Masse zum Nutzen der Gläubigergesamtheit gegen schmälernde Zugriffe des Schuldners oder einzelner Gläubiger zu schützen13. Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn der Schuldner den Zustimmungsvorbehalt dadurch umgehen könnte, dass er sich in einem noch nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochenen14 Rechtsstreit zur Abgabe seiner für den Eintritt des beabsichtigten Verfügungserfolges notwendigen Erklärung verurteilen lässt.

Im vorliegend Streitfall ist der genannte Schutzzweck betroffen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, gehört die Verfügungsbefugnis des Versicherungsnehmers (§ 45 Abs. 1 VVG) zur Insolvenzmasse15. Das gilt unabhängig davon, wem die Versicherungsleistung nach der zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten getroffenen Vereinbarung zustehen soll.

Die Ansprüche aus der Versicherung sind im vorliegenden Fall auch nicht in Höhe der von der Versicherung an den Versicherten geleisteten Zahlungen gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Wie ausgeführt, stand dem Versicherten jedenfalls die hierfür notwendige Verfügungsbefugnis nicht zu.

Weiterlesen:
Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

Die Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Insolvenzverwalter ist auch nicht treuwidrig (§ 242 BGB). Falls die Versicherung auf eigene Rechnung der Schuldnerin genommen wurde, steht der Versicherungsanspruch ohnehin dem Versicherungsnehmer zu. Aber auch wenn man mit dem Berufungsgericht annimmt, der Insolvenzverwalter übe nur seine Verfügungsbefugnis über einen materiell der versicherten Person zustehenden Anspruch gemäß § 45 Abs. 1 VVG aus, kann die Entscheidung insoweit keinen Bestand haben.

Welche Anforderungen sich im Einzelfall aus dem in § 242 BGB verankerten Prinzip von Treu und Glauben ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigten sind16. Diese Bewertung vorzunehmen, ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht17.

Der Insolvenzverwalter verhielt sich vorliegend aber nicht treuwidrig:

Das gilt zum einen insoweit, als er Zahlung der zukünftigen, von der Versicherungsgesellschaft noch nicht an den Versicherten geleisteten Berufsunfähigkeitsrente verlangt.

Hier stellt sich sein Begehren nicht deswegen als treuwidrig dar, weil er nach Auffassung des Berufungsgerichts zur Herausgabe der Versicherungsleistungen an den Versicherten verpflichtet ist18. Bei der Versicherung für fremde Rechnung entspricht es dem gesetzlichen Regelfall, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherten die erhaltene Versicherungsleistung auskehren muss19. Es stünde in Widerspruch zu der Entscheidung des Gesetzgebers, die Verfügungsbefugnis über die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer zuzuordnen, wenn diese in Fallgestaltungen, die dem gesetzlichen Regelfall entsprechen, wegen vermeintlicher Treuwidrigkeit nicht ausgeübt werden könnte. Dass die Verfügungsbefugnis im Streitfall gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist, begründet keine andere Beurteilung.

Weiterlesen:
Nichtaufnahme in die Vorauswahlliste für Insolvenzverwalter - und der richtige Beschwerdegegner

Es gilt zum anderen aber auch für die Forderungen, auf welche die Versicherungsgesellschaft bereits Zahlungen an den Versicherten geleistet hat.

Insoweit war im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter die Versicherungsgesellschaft bereits vor der ersten Zahlung an den Versicherten aufgefordert hatte, die Versicherungsleistung nicht an diesen zu erbringen, sondern die Berufsunfähigkeitsrente auf ein Insolvenzanderkonto zu überweisen; diese Aufforderung hat er vor der Klageerhebung noch zweimal wiederholt. Die Notwendigkeit, die an den Versicherten geleisteten Zahlungen gegebenenfalls rückabwickeln zu müssen, kann ein treuwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters daher nicht begründen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Juli 2018 – IV ZR 297/16

  1. vgl. BGH, Urteile vom 05.04.2017 – IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 13; vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11[]
  2. Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn.19; HK-VVG/Muschner, 3. Aufl. § 44 Rn. 10, § 45 Rn. 7; Klimke in Prölss/Martin, VVG 30. Aufl. § 45 Rn. 28[]
  3. BGH, Urteil vom 10.12 2009 – IX ZR 1/09, WM 2010, 222 Rn. 26; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.2007 – IX ZR 217/06, BGHZ 174, 84 Rn.19; zur Erteilung einer Empfangsermächtigung gemäß §§ 362 Abs. 2, 185 BGB: BGH, Urteil vom 09.10.2014 – IX ZR 41/14, VersR 2014, 1444 Rn. 32; Beschluss vom 12.07.2012 – IX ZR 210/11, WM 2012, 1553 Rn. 7[]
  4. BGH, Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 10 ff.[]
  5. vgl. BGH, Urteile vom 24.03.2016 – I ZR 185/14, ZIP 2016, 1890 Rn. 12; vom 14.02.2008 – III ZR 145/07 12; vom 19.05.1989 – V ZR 103/88, NJW-RR 1989, 1037 unter – II 1 12]; siehe auch MünchKomm-InsO/Breuer, 3. Aufl. § 89 Rn. 45[]
  6. BGH, Urteil vom 14.02.2008 – III ZR 145/07 12; BayObLG WM 1983, 1118, 1120 22][]
  7. BGH, Urteil vom 20.11.1981 – V ZR 155/80, BGHZ 82, 292, 297 29]; BayObLG aaO 19, 22][]
  8. vgl. BGH aaO; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO 14. Aufl. § 894 Rn. 12; MünchKomm-ZPO/Gruber, 5. Aufl. § 894 Rn. 16; Hilbig-Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO 9. Aufl. § 894 Rn. 12; Bartels in Stein/Jonas, ZPO 23. Aufl. § 894 Rn. 24; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO 38. Aufl. § 894 Rn. 9; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 894 Rn. 21; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht 13. Aufl. § 41 Rn. 41.10; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 9. Aufl. § 37 Rn. 1116; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht 12. Aufl. § 72 Rn. 23[]
  9. BayObLG MDR 1953, 561 f.; Lackmann aaO Rn. 11; Hilbig-Lugani aaO Rn. 10; Seiler aaO Rn. 8; Rensen aaO; Seibel in Zöller, ZPO 32. Aufl. § 894 Rn. 8; Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1115[]
  10. vgl. Gruber aaO Rn. 15; Bartels aaO Rn. 24a[]
  11. vgl. Baur/Stürner/Bruns aaO; Brox/Walker aaO Rn. 1116[]
  12. BGH, Urteile vom 26.04.2012 – IX ZR 136/11, WM 2012, 1129 Rn. 13; vom 21.01.2010 – IX ZR 65/09, BGHZ 184, 101 Rn. 33; BT-Drs. 12/2443 S. 116[]
  13. BGH, Urteil vom 09.06.2005 – IX ZR 152/03, WM 2005 1474 unter – II 3 b 18][]
  14. BGH, Versäumnisurteil vom 16.05.2013 – IX ZR 332/12, WM 2013, 1472 Rn. 12 m.w.N.[]
  15. BGH, Urteile vom 05.04.2017 – IV ZR 360/15, VersR 2017, 683 Rn. 12 f.; vom 16.07.2014 – IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 11[]
  16. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 m.w.N.[]
  17. BGH aaO m.w.N.[]
  18. vgl. OLG Köln VersR 2015, 1155, 1156 36]; OLG Hamm VersR 1988, 30[]
  19. vgl. BGH, Urteile vom 20.07.2011 – IV ZR 238/10, VersR 2011, 1435 Rn. 12; vom 12.12 1990 – IV ZR 213/89, BGHZ 113, 151, 154 f. 14 ff.]; vom 07.05.1975 – IV ZR 209/73, BGHZ 64, 260, 264 ff. 12 ff.][]
Weiterlesen:
Zugang einer Kündigungserklärung - durch Einwurf in den Hausbriefkasten