Wird aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung vollstreckt, tritt keine Erfüllung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ein.

Dasselbe gilt für Leistungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel erbracht werden1.
Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Urteil vom 5. März 2020 – 17 Sa 11/19
- siehe BGH 19.11.2014 – VIII ZR 191/13, Rn.19[↩]
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