Zahlungen an den Gerichtsvollzieher – und die Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung

Inkongruent ist eine Befriedigung oder Sicherung, die nicht früher als drei Monate vor Antragstellung im Wege der Zwangsvollstreckung oder unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung erlangt wurde1.

Zahlungen an den Gerichtsvollzieher – und die Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung

Auf die angefochtenen Zahlungen an den Gerichtsvollzieher trifft das zu:

  • Die Zahlungen im Monat vor der Insolvenzantragstellung und danach sind gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.
  • Die Zahlungen im zweiten und dritten Monat vor Antragstellung sind gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar.

Dabei kann aus der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von fast 10.000 € auf die Zahlungseinstellung des Schuldners geschlossen werden2 und aus dieser auf die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).

Für den geltend gemachten Anspruch gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn bestimmt sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Der Anfechtungsanspruch ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Hat der Insolvenzverwalter von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners noch im Jahr der Insolvenzeröffnung Kenntnis erlangt oder hätte er diese erlangen müssen3, läuft die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres der Insolvenzeröffnung an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 262/18

  1. BGH, Urteil vom 10.02.2005 – IX ZR 211/02, BGHZ 162, 143, 149; Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZR 96/11, NZI 2012, 561 Rn. 2[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05, ZInsO 2006, 827 Rn. 6; Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, ZInsO 2006, 1210 Rn. 24[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 30.04.2015 – IX ZR 1/13, ZInsO 2015, 1323 Rn. 6 f, 10 mwN[]
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