Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.
§ 133 InsO ermöglicht die Anfechtung von Unterhaltsleistungen, auch wenn diese sich im Rahmen des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers bewegen. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen.
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat1. Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann2. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht3.
Das Grundrecht verpflichtet den Staat, dem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zur Verfügung zu stellen, und zwar zu der Zeit, zu welcher der Bedarf besteht. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Staat müsse den Hilfebedürftigen oder dessen Rechtsnachfolger davor bewahren, Geldbeträge zurückzahlen zu müssen, deren Verfügbarkeit in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, einen damals bestehenden elementaren Lebensbedarf zu decken4. Vor der Inanspruchnahme durch Gläubiger des Hilfebedürftigen schützt das Gesetz in verfassungsgemäßer Weise nicht den Bedarf, der in der Vergangenheit bestand, sondern den Bedarf zur Zeit einer Zwangsvollstreckung gegen den Bedürftigen; auf diesen Bedarf stellen die Pfändungsschutzvorschriften ab (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO; Lütcke, NZI 2014, 350, 351).
Im hier entschiedenen Fall konnte vom Bundesgerichtshof nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vorliegen und ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO besteht:
Auf den Streitfall findet § 133 InsO in der bis zum 4.04.2017 geltenden Fassung des Gesetzes vom 05.10.19945 Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 13.11.2014 und damit vor dem 5.04.2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EGInsO). Die angefochtenen Zahlungen aus der Zeit von April 2007 bis Juli 2014 liegen innerhalb des Zeitraums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO vor dem Antrag vom 04.11.2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch hat der Schuldner nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen selbst die Zahlungen an den Beklagten vorgenommen, so dass eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben ist.
Die Zahlungen haben die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt.
Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise 15.11.günstiger gestaltet hätten6. An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgten. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 InsO gehören7. Deshalb werden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die angefochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30.06.2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat8 oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1.07.2010 geltenden Fassung erbracht hat. Bei Bargeldzahlungen kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht9.
Demgegenüber erlischt der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO, sobald der Drittschuldner, vorliegend ein etwaiger Arbeitgeber des Schuldners, seine Leistung auf ein nicht geschütztes Schuldnerkonto überweist10. Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten Schuldnerkonto grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt11, auch wenn der Schuldner was nicht festgestellt ist Einnahmen nur in Höhe des Pfändungsfreibetrags gehabt haben sollte. Denn durch die Zahlungen aus dem nicht geschützten Schuldnerkonto wird das Aktivvermögen verkürzt. Dem steht die BGH-Entscheidung zum Lastschriftwiderruf vom 20.07.201012 nicht entgegen. Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende Zeiträume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat13.
In der Literatur wird eine Funktionsübertragung der §§ 850 ff ZPO von den Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf das Einkommen erwogen. Sonst drohe dem Schuldner das Risiko, seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit bestreiten zu können14. Dies widerspricht jedoch der genannten Rechtsprechung, ohne dass hierfür überzeugende Gründe angeführt werden. Die Leistungsempfänger sind regelmäßig dadurch geschützt, dass die (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen in ihrer Person nicht vorliegen. Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO schützen15.
Im vorliegenden Streitfall wurde bisher nicht ausdrücklich festgestellt, auf welchem Weg die angefochtenen Zahlungen an den Beklagten erfolgt sind. Der Insolvenzverwalter hat jedoch unbestritten vorgetragen und auf diesen Vortrag hat das Berufungsgericht Bezug genommen , dass die Zahlungen nicht von einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO erfolgt sind und der Schuldner auch keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gestellt hat. Mithin erfolgten die Zahlungen aus einem nicht geschützten Schuldnerkonto und waren grundsätzlich gläubigerbenachteiligend.
Zwischen den Rechtshandlungen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Schuldner hätte, wäre sein Guthaben auf seinem ungeschützten Konto gepfändet worden, sowohl nach § 850k ZPO aF als auch nach § 850k ZPO nF Pfändungsschutz erreichen können. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen. Steht eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der Anfechtungsgegner diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre hypothetisch auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen16. Da die Gläubigerbenachteiligung bei einer Zahlung aus einem nicht geschützten Konto regelmäßig vorliegt, handelt es sich bei den Überlegungen, was gelten würde, wenn ein Gläubiger im Zeitpunkt der Vornahme der Unterhaltszahlungen das Schuldnerkonto gepfändet hätte, um einen solchen nicht zu beachtenden hypothetischen Kausalverlauf.
Die vorliegende Sache war für den Bundesgerichtshof noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entschieden werden. Denn dieses hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat.
Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 InsO vorausgesetzte Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen17. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit18. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden19.
Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz verlieren.
Dies hat der Bundesgerichtshof angenommen, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund20. Ebenso hat der Bundesgerichtshof in Fällen kongruenter Leistungen anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann21.
Entsprechendes kann gelten, wenn ein Schuldner bei Vornahme der Zahlungen von Unterhalt im Hinblick darauf, dass diese Ansprüche sowohl in der Einzelwie auch in der Gesamtvollstreckung besonders geschützt sind, davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden.
Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, sind sowohl in der Einzelwie auch in der Gesamtvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten in mehrfacher Hinsicht begünstigt.
Nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die Nebenbezüge des Schuldners ohne die bei der Vollstreckung wegen anderer Forderungen bestehenden Beschränkungen (§§ 850a, 850c ZPO) pfändbar. Dem Schuldner ist (neben gewissen Teilen seiner Nebeneinkünfte nach § 850a ZPO) lediglich so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem vollstreckenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners BGH, Beschluss vom 05.07.2018 – VII ZB 40/17, ZInsO 2018, 2015 Rn. 9 mwN; für die Vollstreckung von Unterhaltsrückständen vgl. allerdings § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei einer Pfändung wegen anderer Ansprüche als Unterhaltsansprüche ist der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöht, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Diese Schutzvorschriften gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO. Die nach Verfahrenseröffnung entstehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nehmen nach § 40 InsO im Regelfall nicht am Insolvenzverfahren teil, und Gläubiger solcher Ansprüche sind Neugläubiger22. Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Abweichend vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestattet § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 850d ZPO die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners hinsichtlich des Teils der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.
Auch die Länder, auf welche die Unterhaltsansprüche der Verwandten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG übergegangen sind, können sich auf diese Schutzvorschriften berufen. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch die Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten23. Ebenso gilt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist24. Anfechtungsrechtlich gilt nichts Anderes.
Der Schuldner hätte bei Vornahme der Unterhaltszahlungen an seine Kinder sein Konto zudem dem Zugriff der nicht unterhaltsberechtigten Gläubiger in gewissem Umfang entziehen können. Einen Antrag gemäß § 850k ZPO aF auf Aufhebung der Pfändung hätte er nach erfolgter Pfändung stellen können. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO nF hätte er auch noch nach einer erfolgten Pfändung von seiner Bank verlangen können, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Umwandlung des Girokontos des Schuldners, dessen Guthaben gepfändet wurde, vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (diesen Tag nicht eingerechnet) hätte in gleicher Weise Pfändungsschutz bewirkt wie er für ein bei Pfändung vorhandenes Pfändungsschutzkonto bestanden hätte (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO), wenn die Umstellung bis zum Ablauf der Frist erfolgt wäre25.
Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Tatrichter davon ausgehen, dass der unterhaltsverpflichtete Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, wenn dieser Unterhaltszahlungen vornimmt und sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In einem solchen Fall kann die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet sein. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. September 2019 – IX ZR 264/18
- BVerfGE 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62[↩]
- BVerfGE 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63[↩]
- vgl. BVerfGE 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 28 ff mwN zu Arbeitsentgelt[↩]
- BGBl. I S. 2866[↩]
- BGH, Urteil vom 2018 – IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 07.04.2016 – IX ZR 145/15, NZI 2016, 584 Rn. 17 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 280/13, NZI 2014, 863 Rn. 14 f[↩]
- BGH, Urteil vom 07.04.2016, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2010 – IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2014, aaO Rn. 13 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 20.07.2010, aaO Rn. 16 f[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.2014, aaO Rn. 15[↩]
- Ahrens, Aktuelles Privatinsolvenzrecht, 3. Aufl., Rn. 401405[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff[↩]
- BGH, Urteil vom 15.11.2018 – IX ZR 229/17, NZI 2019, 333 Rn. 17[↩]
- BGH, Urteil vom 14.09.2017 – IX ZR 3/16, NZI 2018, 114 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 08.01.2015 – IX ZR 203/12, NZI 2015, 369 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 14.09.2017, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 28.03.2019 – IX ZR 7/18, ZInsO 2019, 1060 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 27.09.2018 – IX ZR 313/16, NZI 2019, 74 Rn. 3[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.2011 – IX ZB 80/10, NJW 2012, 609 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 17.09.2014 – VII ZB 21/13, BGHZ 202, 293 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.05.2013 XII ZB 192/11, BGHZ 197, 326 Rn. 15, 25[↩]
- vgl. BVerfG, NJW 2014, 3771 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 2[↩]
Bildnachweis:
- Geldscheine: moerschy