Die Aufnahme des Verfahrens ist nicht deshalb unwirksam, weil die streitgegenständlichen Zugum-Zug-Forderungen vom Gläubiger nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden sind.

Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen (§ 87 InsO); dies geschieht durch Anmeldung der Forderungen zur Tabelle1. Zugum-Zug-Forderungen können als solche indes nicht zur Tabelle angemeldet werden, da sie sich nicht für die Berechnung der Quote eignen und die Insolvenzordnung in dem Feststellungs- und Verteilungsverfahren nach §§ 174 ff InsO keine den §§ 756, 765 ZPO entsprechende Regelung kennt2. Sie sind nicht „anmeldungsfähig“3.
Auf dieser Grundlage ist danach zu differenzieren, ob der Gläubiger die ihm zustehende beziehungsweise bereits zugesprochene (§ 179 Abs. 2 InsO) Zugum-Zug-Forderung als solche oder nur mit dem Schadensersatzbetrag ohne die Zugum-Zug-Einschränkung angemeldet hat. Im ersten Fall ist die Wirksamkeit der – so nicht möglichen – Anmeldung zweifelhaft. Im zweiten Fall mag – abhängig vom Wert der Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung – der angemeldete Betrag zu hoch angesetzt sein. Die Anmeldung selbst ist in diesem Fall jedoch wirksam, da sie den Anforderungen der Insolvenzordnung (Eignung zur Berechnung der Quote) entspricht.
Die zu dieser Differenzierung vorgetragene Kritik verkennt den Unterschied zwischen der insolvenzrechtlichen Eignung einer Forderung für die Berechnung der Quote und damit für die Anmeldung zur Insolvenztabelle einerseits und ihrer materiellrechtlichen Berechtigung andererseits. Eine nur Zug um Zug zu erfüllende Forderung kann ohne Zugum-Zug-Einschränkung als reiner Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle angemeldet werden. Denn ein solcher Anspruch ist zur Berechnung der Quote geeignet. Er besteht lediglich – je nach dem Wert der Zug um Zug zu erbringenden (Gegen) Leistung – möglicherweise materiellrechtlich nicht in dem angemeldeten Umfang. Der materiellrechtliche Bestand einer Forderung ist indes nicht Voraussetzung für eine wirksame Anmeldung, sondern nur für eine (vollumfängliche) Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass im Fall der Anmeldung eines bezifferten Schadensersatzanspruchs hinsichtlich einer Kommanditbeteiligung mit dem vollen Zahlungsbetrag und ohne die vom Berufungsgericht zugesprochene Zugum-Zug-Einschränkung die Entscheidung betreffend die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Insolvenztabelle von dem Wert der Zug um Zug zu übertragenden Beteiligung abhängt4.
Hieraus folgt zugleich, dass die Anmeldung einer nur Zug um Zug zu erfüllenden Forderung ohne die Zugum-Zug-Einschränkung als ungekürzter Zahlungsanspruch zur Insolvenztabelle nicht deshalb unwirksam ist, weil es an einer schlüssigen Darlegung der Forderungshöhe fehlt. Zwar setzt die ordnungsgemäße Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren die schlüssige Darlegung des Lebenssachverhalts, das heißt des Grundes voraus, aus dem der Gläubiger seinen Zahlungsanspruch herleitet5. Das bedeutet indes nicht, dass jede Anmeldung, die einen Forderungsbetrag angibt, der sich zwar dem Grunde nach, nicht aber in der angegebenen Höhe aus dem dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, nicht ordnungsgemäß ist mit der Folge, dass die Feststellungsklage als unzulässig abzuweisen ist. Ein Forderungsbetrag, der sich in der angemeldeten Höhe nicht aus dem – im Übrigen schlüssig – dargelegten Lebenssachverhalt ergibt, führt vielmehr zur teilweisen Unbegründetheit der Feststellungsklage, nicht hingegen zu ihrer Unzulässigkeit.
Der Bundesgerichtshof vermag auch nicht die Auffassung zu teilen, seiner Rechtsprechung liege das unzutreffende Bild eines „Zweikomponenten-Anspruchs“ zugrunde. Die unter dem Aspekt der Vorteilsausgleichung – von vornherein – begründete Zugum-Zug-Einschränkung von Schadensersatzansprüchen der vorliegenden Art6 ist eine Frage des materiellen Schadensersatzrechts. Die materiellrechtliche Verbundenheit von Anspruch und Anspruchseinschränkung führt indes nicht dazu, dass die Zugum-Zug-Einschränkung stets – quasi unsichtbar als integraler Bestandteil der Forderung – auch dann mit zur Insolvenztabelle angemeldet wird, wenn sie in der Anmeldung eines Zahlungsanspruchs nicht benannt wird. Die gegenteilige Vorstellung der Revision, das Verschweigen einer Rückübertragungspflicht bei der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs führe dennoch zu einer – unwirksamen – Anmeldung als Zugum-Zug-Forderung, ist unrichtig. Sie konstruiert einen Anmeldungsinhalt, der in dem Schreiben, mit dem ein uneingeschränkter Zahlungsanspruch geltend gemacht und angemeldet wird, keine Grundlage hat.
Zwar ist es zutreffend, dass derjenige, der eine Zugum-Zug-Einschränkung verschweigt, eine wirksame Forderungsanmeldung bewirken kann, während die Anmeldung desjenigen, der eine Zugum-Zug-Forderung als solche anmeldet, unwirksam ist. Dies entspricht indes den – vorstehend ausgeführten – Besonderheiten und Erfordernissen des Insolvenzverfahrens. Die von der Revision angeführte „Ehrlichkeit“ des Anmeldenden ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die im Wege der Anmeldung erfolgende formale Geltendmachung einer – zur Berechnung der Quote geeigneten – Forderung und ihre materiellrechtliche Berechtigung, die Gegenstand (erst) der Feststellung zur Insolvenztabelle ist, sind entgegen der Ansicht der Revision zu unterscheiden.
Der Gläubiger hat in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall die ihm von den Vorinstanzen zuerkannte Forderung nicht als Zugum-Zug-Forderung angemeldet. Den beiden von ihm vorgenommenen Forderungsanmeldungen ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. In der ersten Anmeldung werden unter Nummer – I Haupt- und Nebenforderungen ohne Zugum-Zug-Einschränkung zur Tabelle angemeldet. Soweit unter Nummer – IV die „Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung“ angeboten wird, ist dies nicht als Einschränkung der angemeldeten Forderung zu verstehen.
Dementsprechend ist in der Insolvenztabelle auch keine Zugum-Zug-Einschränkung der angemeldeten Forderung, sondern nur der zugesprochene Schadensersatzbetrag ohne die Zugum-Zug-Einschränkung eingetragen worden. Der Insolvenzverwalter, dem im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anmeldung eine Vorprüfungspflicht und ein Zurückweisungsrecht zukommt7, hat offenbar die Anmeldung als uneingeschränkte verstanden, keine Bedenken gegen ihre Wirksamkeit gehabt und die Forderung – ohne die Zugum-Zug-Einschränkung – eingetragen.
Die gegen dieses Verständnis der Forderungsanmeldung8 aufgrund „unbefangener Betrachtung“ vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Die Anmeldung ist die Grundlage für die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle. So kann die Feststellung nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist (§ 181 InsO). Die Anmeldung ist mithin danach zu würdigen, wie sie die Forderung bezeichnet. Vorliegend werden die angemeldeten Forderungen unter Nummer – I der Anmeldung als „Hauptforderung … Schadensersatz, errechnet aus Nominalbetrag zzgl. Agio abzgl. erhaltener Ausschüttungen“, „Zinsen“ und „Kosten“ bezeichnet. Eine Zugum-Zug-Einschränkung ist dort nicht vermerkt. Sie liegt auch nicht in den weiteren, unter Nummer – IV der Anmeldung getätigten Angaben. Ausweislich ihres Wortlauts erfolgt dort nicht eine ergänzende Angabe zur angemeldeten Forderung und zu einer ihr inne wohnenden Einschränkung, sondern schlicht ein Angebot zur Rückabtretung der Kommanditanteile Zug um Zug mit der Schadensersatzforderung.
Im Übrigen wäre, selbst wenn der Gläubiger die ihm in den Vorinstanzen – vor Insolvenzeröffnung – zugesprochene Forderung – unzulässig – als Zugum-Zug-Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben sollte, seine zwischenzeitlich erfolgte zweite Forderungsanmeldung dahingehend auszulegen, dass er die Forderung – korrigierend – allein mit dem Inhalt der in der Insolvenztabelle erfolgten Eintragung, das heißt ohne Zugum-Zug-Einschränkung anmelden will. Dies verkennt, dass Forderungsanmeldungen nachträglich geändert werden können (vgl. § 177 Abs. 1 Satz 3 InsO). Der Gläubiger hat in dem zweiten Anmeldungsschreiben unter Bezugnahme auf die durch den Insolvenzverwalter erfolgte Eintragung der von ihm angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle ohne die Zugum-Zug-Einschränkung seine ursprüngliche Anmeldung korrigiert und ausgeführt, es würde nunmehr ein weiterer (höherer) Betrag angemeldet. In der anschließenden „Begründung“ werden ausschließlich die Hauptforderung, der entgangene Gewinn, die Rechtshängigkeitszinsen und die Rechtsverfolgungskosten dargestellt, berechnet und beziffert. Eine Zugum-Zug-Einschränkung dieser Forderungen wird nicht erwähnt. Selbst wenn die ursprüngliche Anmeldung des Gläubigers – wovon nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht ausgegangen werden kann – als Anmeldung einer Zugum-Zug-Forderung zu verstehen gewesen wäre, läge daher in der von ihm in Kenntnis der erfolgten Tabelleneintragung vorgenommenen Korrektur der angemeldeten Forderung konkludent eine geänderte, auf die dort genannten Beträge beschränkte Anmeldung seiner Forderung ohne deren Zugum-Zug-Einschränkung. Diese Anmeldung ist insolvenzrechtlich zulässig und wirksam.
Aufnahmegegner ist, wenn – wie vorliegend – ein Gläubiger die Feststellung seiner Forderung zur Tabelle betreibt, der dieser Feststellung widersprechende andere Gläubiger. Der Bestreitende tritt an Stelle des Schuldners in den aufgenommenen Rechtsstreit ein9. Diese widersprechende Gläubigerin ist somit in Folge der Aufnahme des Verfahrens durch den Gläubiger gegen sie – als der Feststellung der streitgegenständlichen Forderung zur Tabelle widersprechende Gläubigerin – in den Rechtsstreit an Stelle der Insolvenzschuldnerin eingetreten.
Die streitgegenständlichen Forderungen hat das Oberlandesgericht dem Gläubiger in der Vorinstanz Gläubiger nur Zug um Zug gegen die Abtretung der Rechte an seiner Kommanditbeteiligung zugesprochen. Eine Zugum-Zug-Forderung kann nach § 45 Satz 1 InsO nur mit einem unter Berücksichtigung der vom Gläubiger zu übertragenden Kommanditbeteiligung berechneten Wert geltend gemacht und insoweit – ohne den Zugum-Zug-Vorbehalt – zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Dieser Wert kann für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden10. Tatsächliche Feststellungen dazu, ob die vom Gläubiger abzutretende Kommanditbeteiligung noch werthaltig ist und welchen Wert sie gegebenenfalls hat, fehlen jedoch. Der Bundesgerichtshof ist bereits aus diesem Grund daran gehindert, einen bestimmten, bei Werthaltigkeit der vom Gläubiger zu übertragenden Kommanditbeteiligung gegebenenfalls reduzierten Forderungsbetrag zur Insolvenztabelle festzustellen. Es bedarf mithin der weiteren Aufklärung durch den Tatrichter11.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Februar 2016 – III ZR 383/12
- BGH, Urteil vom 21.05.2015 – III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 18; Breitenbücher in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 87 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.05.2015 aaO; und vom 17.07.2014 – III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn.19 mwN; BGH, Urteile vom 01.03.2011 – II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 Rn. 23; und vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2015 aaO; BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 14[↩]
- BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 16[↩]
- BGH, Urteil vom 22.01.2009 – IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.01.2009 – III ZR 28/08, WM 2009, 540 Rn. 14[↩]
- Graf-Schlicker in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 175 Rn. 5 f[↩]
- vgl. in einem Parallelverfahren bereits BGH, Urteil vom 21.05.2015 – III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn.20 f[↩]
- BGH, Urteil vom 21.05.2015 – III ZR 384/12, WM 2015, 1243 Rn. 23; Beschluss vom 31.10.2012 – III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 Rn. 10 f mwN[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteile vom 21.05.2015 aaO Rn. 25; und vom 17.07.2014 – III ZR 218/13, WM 2014, 1667 Rn.19; BGH, Urteile vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, WM 2013, 1597 Rn. 17; und vom 23.10.2003 – IX ZR 165/02, NZI 2004, 214, 215[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 21.05.2015 aaO; und vom 17.07.2014 aaO; BGH, Urteil vom 09.07.2013 aaO[↩]