Zwangsvollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung – gegen eine prozessunfähige Person

Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.

Zwangsvollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung – gegen eine prozessunfähige Person
  • Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden.
  • Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner und nicht gegen den gesetzlichen Vertreter festzusetzen.
  • Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden.
  • prozessunfähigen natürlichen Person ist die Vornahme einer nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erwirkenden Handlung nicht unmöglich, wenn die Handlung durch deren Bevollmächtigten vorgenommen werden kann.

Die Zwangsvollstreckung findet im Streitfall nach § 888 ZPO statt, weil sie auf die Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichtet ist. Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei.

Die Verurteilung des Erben zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 BGB ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken1.

Der Zwangsmittelantrag ist zulässig. Dem steht nicht eine Parteiunfähigkeit auf Gläubigerseite oder die Prozessunfähigkeit der Schuldnerin entgegen.

Für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 704 ff. ZPO gelten neben den dortigen spezifischen Verfahrensvorschriften auch die allgemeinen prozessualen Regelungen in den §§ 1 bis 252 ZPO sinngemäß. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Parteien gemäß §§ 50 bis 58 ZPO2.

Der Zwangsmittelantrag ist von gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähigen Personen gestellt worden.

Die Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens müssen gemäß § 50 Abs. 1 ZPO parteifähig sein3.

Wie das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg4 mit Recht und von der Rechtsbeschwerde unangegriffen angenommen hat, ist der Zwangsmittelantrag nicht von der Erbengemeinschaft gestellt worden, der es an der Parteifähigkeit fehlte5, sondern von den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Die Schuldnerin ist zwar prozessunfähig, sie wird aber gemäß § 51 Abs. 3 ZPO von den Bevollmächtigten vertreten.

Die Prozessfähigkeit des Schuldners gemäß § 51 Abs. 1, § 52 ZPO ist jedenfalls dann Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung, wenn er bei ihr mitwirken muss und nicht lediglich sichernde Maßnahmen zu treffen sind6. Ein nicht prozessfähiger Schuldner wird gemäß § 51 Abs. 1 ZPO grundsätzlich durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO kann er allerdings auch durch eine natürliche Person vertreten werden, die er schriftlich mit seiner gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt hat und deren Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ist eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 BGB bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Gemäß § 51 Abs. 3 ZPO steht ein Vorsorgebevollmächtigter daher einem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen gleich, wenn die Vorsorgevollmacht die gerichtliche Vertretung umfasst, und wird die fehlende Prozessfähigkeit im Wege der gesetzlichen Vertretung durch den Vorsorgebevollmächtigten ersetzt7.

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Die uneingeschränkt erteilte Vollstreckungsklausel

Da die Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO auf eine Mitwirkung der Schuldnerin gerichtet ist, kommt es auf ihre Prozessfähigkeit an. Nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist sie im hier entschiedenen Fall nicht prozessfähig. Dass ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin gemäß § 1902 BGB bestellt worden ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht nicht festgestellt und wird von den Parteien auch nicht vorgetragen. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass die Schuldnerin gemäß § 51 Abs. 3 ZPO durch die Bevollmächtigten vertreten wird. Sie hat diese durch eine notarielle Urkunde zu Generalbevollmächtigten bestellt. Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung oder daran, dass die Bevollmächtigten die Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren ebenso gut wie ein Betreuer vertreten können, werden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in der Vorinstanz ausgeführt, gegen einen prozessunfähigen Auskunftsschuldner dürfe allenfalls dann Zwangshaft verhängt werden, wenn dieser rein tatsächlich in der Lage sei, die geschuldete Auskunft zu erteilen. Da die Schuldnerin hierzu krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, dürfe Haft gegen sie nicht verhängt werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden. Es fehlt hier an einem Willen, der mit Zwangshaft gebeugt werden könnte.

Dieses Ergebnis ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person stets für unzulässig gehalten und stattdessen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet8. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person vom Vorliegen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig gemacht und nur bei ihrem Fehlen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet9.

Ob die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die hinreichend einsichtig und steuerungsfähig und zur Vornahme der zu erwirkenden Handlung in der Lage ist, in Betracht kommt, bedarf im vorliegenden Streitfall keiner Entscheidung. Hier kommt die Verhängung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die prozessunfähige Schuldnerin nicht in Betracht, da sie nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die geschuldete Auskunft zu erteilen.

Bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die mangels hinreichender Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht in der Lage ist, einen natürlichen Willen zur Vornahme der von ihr geschuldeten Handlung zu bilden, keine Zwangshaft verhängt werden. Es fehlt hier an einem Willen, der mit Zwangshaft gebeugt werden könnte.

Dieses Ergebnis ist in Rechtsprechung und Literatur nicht umstritten. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person stets für unzulässig gehalten und stattdessen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet8. Teils wird die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person vom Vorliegen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit abhängig gemacht und nur bei ihrem Fehlen die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter befürwortet9.

Ob die Verhängung von Zwangshaft gegen eine prozessunfähige natürliche Person, die hinreichend einsichtig und steuerungsfähig und zur Vornahme der zu erwirkenden Handlung in der Lage ist, in Betracht kommt, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.

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Im Streitfall kommt die Verhängung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die prozessunfähige Schuldnerin nicht in Betracht, da sie nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, die geschuldete Auskunft zu erteilen.

Die Festsetzung von Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin scheidet ebenfalls aus.

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Festsetzung von Zwangshaft gegen Bevollmächtigte eines Auskunftsschuldners sei unzulässig, weil diese nicht verpflichtet seien, von ihrer Vollmacht überhaupt Gebrauch zu machen. Hierdurch werde die Auskunftsvollstreckung nicht unzumutbar eingeschränkt, weil für den Fall, dass Bevollmächtigte trotz Festsetzung von Zwangsgeldern gegen den Schuldner die geschuldete Auskunft nicht erteilten, die Voraussetzungen für die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers vorlägen, der sodann verpflichtet sei, die Auskunft zu erteilen. Auch diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Bei der gegen eine prozessunfähige natürliche Person gerichteten Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf gegen den Bevollmächtigten des Schuldners keine Zwangshaft verhängt werden. Bevollmächtigte stehen gesetzlichen Vertretern, gegen die nach dem Vorstehenden bei der Vollstreckung unvertretbarer Handlungen gegen prozessunfähige Schuldner Zwangshaft verhängt werden kann, insoweit nicht gleich.

Einem Bevollmächtigten steht es frei, von einer tatsächlich bestehenden Vertretungsmacht keinen Gebrauch zu machen. Eine Vollmacht verleiht dem Bevollmächtigten keine Eigenschaft, deren Rechtsfolgen er sich nicht entziehen kann, sondern gibt ihm eine Rechtsvollmacht, deren Gebrauch oder Nichtgebrauch in seiner Wahl steht10. So ist etwa ein Vorsorgebevollmächtigter anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung nach § 802c ZPO abzugeben, so dass er weder zur Abgabe dieser Erklärungen gemäß §§ 802c, 802f ZPO förmlich geladen noch gegen ihn eine Erzwingungshaft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO angeordnet werden darf11.

Danach kann im Streitfall gegen die Bevollmächtigten der Schuldnerin keine Ersatzzwangshaft oder Zwangshaft verhängt werden.

Allerdings ist die Auskunftserteilung im hier entschiedenen Fall weder dauerhaft auf Grund der Demenz der Schuldnerin noch derzeit auf Grund des Umfangs der geschuldeten Auskunft unmöglich.

Die Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt voraus, dass eine Handlung erzwungen werden soll, die ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängt. Daraus ergibt sich, dass die objektive oder subjektive Unmöglichkeit der Handlung die Anordnung eines Zwangsmittels ausschließt12. Es ist Sache des Schuldners darzulegen, dass und aus welchen Gründen ihm die Vornahme der titulierten Handlung unmöglich ist13.

Die Auskunftserteilung ist nicht auf Grund der Demenz der Schuldnerin unmöglich, da die Bevollmächtigten die Auskunft für sie erteilen können.

Bei der Erteilung einer Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 BGB handelt es sich – wie auch bei anderen Auskünften – um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Schuldner grundsätzlich selbst abzugeben hat14. Der zur Auskunft Verpflichtete darf sich bei der Erfüllung der Auskunftspflicht zwar Hilfspersonen bedienen, wenn er andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist oder um die erteilte Auskunft zu übermitteln. Erforderlich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotzdem weiterhin eine Erklärung des Schuldners bleibt15.

Sofern der Schuldner geschäftsunfähig ist und die Auskunft daher nicht selbst erteilen kann, hat dies grundsätzlich sein gesetzlicher Vertreter zu übernehmen16. Für den Fall, dass eine geschäftsunfähige natürliche Person einen Dritten zur Auskunftserteilung ermächtigt hat, kann jedoch auch dieser die Auskunft erteilen, so dass insoweit gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB keine Betreuung einzurichten ist.

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht aus § 51 Abs. 3 ZPO, da diese Vorschrift nur auf die gerichtliche Vertretung Anwendung findet. An einer vergleichbaren Bestimmung im materiellen Recht fehlt es17.

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Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

Die Vertretung eines Geschäftsunfähigen bei der Erteilung der Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1, § 260 BGB durch einen Bevollmächtigten zuzulassen, entspricht dem mit § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 51 Abs. 3 ZPO verfolgten Zweck, das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Selbstbestimmungsrecht zu schützen, das sich in der Erteilung von Vorsorgevollmachten zur Vermeidung einer Betreuung ausdrückt18. Zu den wesentlichen Zielen des Betreuungsrechts gehört es, verbliebene Reste der Selbstbestimmung Fürsorgebedürftiger zu wahren und zu fördern, Eingriffe in deren Freiheit durch Betreuungsmaßnahmen zu minimieren und eine Betreuung soweit möglich überhaupt zu vermeiden. Der Verwirklichung dieser Ziele dient in besonderem Maße der in § 1896 Abs. 2 BGB verankerte Gedanke der Subsidiarität der Betreuung gegenüber alternativen Hilfen. Der Betroffene soll die Besorgung seiner Angelegenheiten möglichst selbst oder mit Hilfe seines sozialen Umfelds und ohne staatliche Einmischung organisieren. Die Erforderlichkeit von Betreuerbestellungen soll daher auf ein Mindestmaß reduziert werden. Dies dient neben der Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen auch der Entlastung der Gerichte19.

Die Auskunftserteilung, bei der es sich lediglich um die Erfüllung eines Anspruchs handelt, mit dem der Vertretene bereits belastet ist, unterliegt – anders als etwa die Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Anfechtung eines Erbvertrags gemäß § 2282 Abs. 2 BGB20 – keinem besonderen Missbrauchsrisiko, das gegen die Befugnis des Bevollmächtigten zur Vornahme der Auskunft sprechen könnte. Das Risiko des Missbrauchs einer Vollmacht besteht zudem stets, und es spricht nichts dagegen, dass der Vollmachtgeber dieses Risiko nicht auch bezüglich der Erfüllung erbrechtlicher Auskunftsansprüche eingehen dürfte21.

Das Zwangsgeld ist gegen die Schuldnerin selbst festzusetzen.

Gegen wen ein Zwangsgeld nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verhängen ist, wenn der Schuldner eine prozessunfähige natürliche Person ist, ist umstritten.

Nach einer Ansicht ist das Zwangsgeld in diesem Fall stets gegen den Schuldner selbst zu verhängen22.

Nach einer anderen Ansicht kann das Zwangsgeld je nachdem, wessen Wille gebeugt werden soll, gegen den Schuldner oder gegen seinen gesetzlichen Vertreter verhängt werden. Sei der Wille des Schuldners selbst zu beugen, weil er trotz seiner Prozessunfähigkeit hinreichend einsichts- und steuerungsfähig sei und die geschuldete Handlung selbst vornehmen könne, so sei ein Zwangsgeld gegen ihn zu richten. Treffe hingegen der gesetzliche Vertreter die Entscheidung und hänge die geschuldete Handlung allein von seinem Willen ab, sei das Zwangsgeld gegen ihn zu verhängen23. Wenn man die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter billige, weil gegen den Prozessunfähigen keine Haft verhängt werden könne, so müsse auch das Zwangsgeld gegen den gesetzlichen Vertreter verhängt werden können24. Es gehe im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO zudem nicht um die Haftung von Vermögensmassen, sondern um die Erzwingung eines bestimmten Verhaltens25.

Nach einer weiteren Ansicht ist das Zwangsgeld insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit stets gegen den gesetzlichen Vertreter zu verhängen26.

Der Bundesgerichtshof erkennt dahin, dass bei der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen eine prozessunfähige natürliche Person ein Zwangsgeld stets gegen den Schuldner festzusetzen ist.

Die Person, gegen die ein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu verhängen ist, ist der im Vollstreckungstitel genannte Schuldner selbst. Dies folgt daraus, dass gemäß § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nur gegen die in dem Urteil oder der Klausel namentlich bezeichnete Person durchgeführt werden darf. Gegen andere Personen darf die Zwangsvollstreckung selbst dann nicht erfolgen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass diese nach materiellem Recht zu der gemäß dem Titel geschuldeten Handlung verpflichtet sind27. Entscheidend ist mithin nicht, auf wessen tatsächlichen Willen durch die Verhängung des Zwangsgelds eingewirkt werden soll.

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Im Rahmen der Verhängung von Zwangsmitteln nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO können Ausnahmen von diesem Grundsatz nur insoweit zugelassen werden, wie dies unumgänglich ist, um die Verhängung eines Zwangsmittels überhaupt zu ermöglichen und so eine effektive Zwangsvollstreckung zu gewährleisten. Das kommt allein in Bezug auf die Verhängung von Zwangshaft gegen den gesetzlichen Vertreter in Betracht, soweit die Zwangshaft gegen einen Prozessunfähigen selbst nicht verhängt werden kann. Die Verhängung von Zwangsgeld kann jedoch ohne Weiteres auch gegen einen Prozessunfähigen erfolgen, so dass es insoweit mangels einer planwidrigen Regelungslücke in § 888 ZPO bei dem Grundsatz bleibt, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen den im Titel genannten Schuldner stattfindet28. Dass das Prozessgericht damit die verschiedenen Zwangsmittel gegen verschiedene Personen festsetzen kann, erzeugt keine nicht hinnehmbare Rechtsunsicherheit.

In Bezug auf prozessunfähige natürliche Personen gilt nichts anderes als für juristische Personen, gegen die nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt wird, denn eine unterschiedliche Behandlung von juristischen und natürlichen Personen ist vollstreckungsrechtlich insoweit nicht veranlasst29. Im Fall einer juristischen Person ist das Zwangsgeld ebenfalls gegen diese selbst zu verhängen; die Verhängung von Zwangshaft kommt mangels Handlungsfähigkeit der juristischen Person allerdings stets ausschließlich gegen ihre Organe in Betracht30. Bei der Verhängung der Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist daher grundsätzlich in derselben Art zu differenzieren wie bei der Verhängung der Ordnungsmittel nach § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO31.

Da der Schuldnerin die Erfüllung der Handlungspflicht trotz ihrer Demenz nicht unmöglich ist, weil an ihrer Stelle ihre Bevollmächtigten handeln können, ist die Festsetzung eines Zwangsgelds entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder sinnlos und willkürlich noch wird das Zwangsgeld unter Verstoß gegen die Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG um seiner selbst willen verhängt, weil von vornherein feststünde, dass damit ein irgendwie außerhalb des öffentlichen Zwangs verbleibender Erfolg nicht erreichbar wäre. Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin im Fall der Verhängung eines Zwangsgelds gegebenenfalls bei den Bevollmächtigten Rückgriff nehmen kann32, so dass mit dem Zwangsgeld mittelbar auch auf die Bevollmächtigten eingewirkt werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. September 2021 – I ZB 20/21

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018 – I ZB 109/17, NJW 2019, 231 Rn. 9 bis 13[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 23.10.2019 – I ZB 60/18, NJW 2020, 1143 Rn. 25 mwN[]
  3. vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., Vorbemerkungen zu §§ 704945b Rn. 16; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., Vor § 704 Rn. 21; Paulus in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., Vorbemerkungen § 704 Rn. 54; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 77 und 80; Saenger/Kindl, ZPO, 9. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 704945 Rn. 17; Giers/Scheuch in Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 704 ZPO Rn. 5; Lunze in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 704 Rn. 5; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 23 Rn. 17; Baur/Stürner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., Rn. 12.11; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., Rn. 22; Mroß, DGVZ 2011, 66[]
  4. OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2021 – 2 W 76/20[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2006 – VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715 Rn. 7[]
  6. vgl. BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 17 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 29/15, NJW-RR 2015, 836 Rn. 14[]
  8. vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 f. 12]; OLG Karlsruhe, JurBüro 2013, 661, 663 11]; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 8; Saenger/Kießling aaO § 888 Rn. 21; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 888 Rn. 18b; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 16; Baumann/Brehm, Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 27 – II 2 a; Baur/Stürner/Bruns aaO Rn. 40.18; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, Vollstreckungsverfahren, § 93 – III 3; Jauernig/Berger, Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht, 23. Aufl., § 27 Rn.20; Vollkommer in Dierck/Morvilius/Vollkommer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., 8. Kap. Rn. 70; Horn, ErbR 2020, 199; Dietrich, Die Individualvollstreckung, 1976, S.192 bis 194; Frank, JurBüro 1983, 481, 488[][]
  9. vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 888 Rn. 22; Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn. 35; Wolf in Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, Rn.07.90; Goebel/Goebel, Anwalt-Formulare Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 13 Rn. 120; Peppersack in Hasselblatt/Sternal, Beck’sches Formularbuch Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., M – II 1 Anm. 3; Brox/Walker aaO Rn. 1088; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht, 3. Aufl., § 44 – III 1 aE[][]
  10. vgl. BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 47 mwN[]
  11. BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 45 und 50 mwN[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Rn. 13; Beschluss vom 18.12.2008 – I ZB 68/08, GRUR 2009, 794 Rn.20 = WRP 2009, 996 – Auskunft über Tintenpatronen; Beschluss vom 09.10.2013 – I ZB 51/11 13; Beschluss vom 27.08.2020 – III ZB 30/20, GRUR 2020, 1348 Rn. 45; BAG, NZA 2020, 542 Rn. 17[]
  13. vgl. BGH, NJW-RR 2009, 443 Rn. 12 f., BGH, Beschluss vom 09.10.2013 – I ZB 51/11 13[]
  14. vgl. BGH, Beschluss vom 13.11.1985 – IVb ZB 112/82, NJW-RR 1986, 369 8]; Beschluss vom 28.11.2007 – XII ZB 225/05, NJW 2008, 917 Rn. 13; Urteil vom 04.06.2014 – VIII ZR 4/13, WuM 2014, 558 Rn. 27; BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 16; OLG Zweibrücken, FuR 2000, 290, 291 15]; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132, 133 31]; OLG Nürnberg, NJW-RR 2005, 808, 809 12]; OLG Brandenburg, ErbR 2020, 801, 802 f. 17]; BeckOGK.BGB/Blum/Heuser, Stand 15.06.2021, § 2314 Rn. 38.1; Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 260 Rn. 14; jurisPK-.BGB/Toussaint, Stand 1.02.2020, § 260 Rn. 9; Soergel/Forster, BGB, 13. Aufl., § 260 Rn. 51[]
  15. vgl. BGH, NJW 2008, 917 Rn. 15; WuM 2014, 558 Rn. 27; Staudinger/Bittner/Kolbe, BGB [2019], § 260 Rn. 43[]
  16. vgl. BGH, Beschluss vom 01.10.1997 – XII ZB 59/97, FamRZ 1998, 365 5]; BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 18; KG, OLGE 20 (1910), 367, 368; OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 6]; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1486; Soergel/Forster aaO § 260 Rn. 51; Horn, ErbR 2020, 199[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – XII ZB 450/20, NJW 2021, 1455 Rn. 29; Zimmer, ZEV 2013, 307, 309; ders., ZEV 2021, 295, 296[]
  18. vgl. BVerfGK 14, 310, 315 22]; BGH, Beschluss vom 28.07.2015 – XII ZB 674/14, BGHZ 206, 321 Rn. 11; Zimmer, ZEV 2021, 295, 296[]
  19. BGH, NJW 2020, 1143 Rn. 36 mwN[]
  20. dazu vgl. OLG Brandenburg, ZEV 2020, 417, 418 25][]
  21. vgl. Zimmer, ZEV 2021, 295, 297[]
  22. vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 f. 12]; OLG Koblenz, FamRZ 2003, 1486; OLG Karlsruhe, JurBüro 2013, 661, 663 11]; OLG Stuttgart, ZEV 2020, 292, 293 2]; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 8; MünchKomm-.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 26; Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 888 Rn. 39; BeckOK.ZPO/Stürner aaO § 888 Rn. 23; Seiler in Thomas/Putzo aaO § 888 Rn. 16; Saenger/Keßling aaO § 888 Rn. 21; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 888 Rn. 18b; Zimmermann, ZPO, 10. Aufl., § 888 Rn. 7; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 888 ZPO Rn.19; BeckOGK.BGB/Blum/Heuser aaO § 2314 Rn. 154; jurisPK-.BGB/Viefhues, Stand 29.06.2021, § 1605 habe ((vgl. OLG Zweibrücken, OLGR 2003, 347, 348 f. 12]; OLG Karlsruhe, JurBüro 2013, 661, 663 11]; Jauernig/Berger aaO § 27 Rn.20; Frank, JurBüro 1983, 481, 488[]
  23. vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 888 Rn. 22; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 888 Rn. 10; Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 888 ZPO Rn. 35; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich aaO § 888 ZPO Rn. 36; Wolf in Hintzen/Wolf aaO Rn.07.90; Goebel/Goebel aaO § 13 Rn. 120; Peppersack in Hasselblatt/Sternal aaO M – II 1 Anm. 3; Brox/Walker aaO Rn. 1088; Bruns/Peters aaO § 44 – III 1 aE; Dietrich aaO S.192 bis 194[]
  24. vgl. Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40[]
  25. vgl. Dietrich aaO S. 188[]
  26. vgl. KG, OLGE 20 (1910), 367, 368; Schoenthal, Die Stellung gesetzlicher Vertreter des Schuldners im Verfahren nach den §§ 888, 890 ZPO, 1972, S. 53 bis 60[]
  27. vgl. BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 39/08, NJW 2008, 3287 Rn. 11; Beschluss vom 13.07.2017 – I ZB 103/16, NJW 2018, 399 Rn. 16; Beschluss vom 17.06.2021 – I ZB 68/20, NJW-RR 2021, 1146 Rn. 31[]
  28. vgl. Schilken in Festschrift Huber, 2006, S. 1245, 1252 f.[]
  29. vgl. OLG Dresden, FamRZ 2000, 298 9][]
  30. vgl. BayObLG, NJW 1975, 740; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2005 – 5 W 36/05 Tenor; OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2006 – 1 U 24/06 (Kart) Tenor; OLG Düsseldorf, InstGE 13, 226, 231 20 und 22]; OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2011 16 W 1/11 Tenor; OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.11.2017 6 W 83/17 Tenor; Zöller/Seibel aaO § 888 Rn. 8; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 888 Rn. 10; MünchKomm-.ZPO/Gruber aaO § 888 Rn. 26; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 888 Rn. 23; Schmidt in Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle aaO § 888 Rn. 18b; Lugani in Prütting/Gehrlein aaO § 888 Rn. 40; Saenger/Kießling aaO § 888 Rn. 21; BeckOK.UWG/Tavanti/Scholz, 12. Edition [Stand 1.08.2021], § 12 Rn. 408; MünchKomm-.AktG/Kubis, 4. Aufl., § 132 Rn. 54; Großkomm.AktG/Decher, 5. Aufl., § 132 Rn. 92; Lieder in Michalski/Heidinger/Leible/Schmidt, GmbHG, 3. Aufl., § 13 Rn. 83; Vollkommer in Dierck/Morvilius/Vollkommer aaO 8. Kap. Rn. 69; Goebel/Goebel aaO § 13 Rn. 122; Peppersack in Hasselblatt/Sternal aaO M – II 1 Anm. 3; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard aaO § 71 Rn. 39; Baur/Stürner/Bruns aaO Rn. 40.18; Jauernig/Berger aaO § 27 Rn. 21; Blomeyer aaO § 93 – III 3; Scholz in Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti, Wettbewerbsprozessrecht, Rn. 1326; Schilken aaO S. 1250 bis 1255; Schall/Wiegand, DGVZ 2011, 193, 197; aA OLG Braunschweig, JurBüro 1976, 967; Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole aaO § 888 ZPO Rn. 36; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich aaO § 888 ZPO Rn. 35; Bruns/Peters aaO § 44 – III 1 aE; Schoenthal aaO S. 53 bis 60; Dietrich aaO S.192 bis 194; Kring, NVwZ 2019, 23, 27[]
  31. vgl. dazu BVerfG, NJW-RR 2017, 957 Rn. 24; BGH, Urteil vom 16.05.1991 – I ZR 218/89, GRUR 1991, 929, 931 29] = WRP 1993, 467 – Fachliche Empfehlung II; Beschluss vom 12.01.2012 – I ZB 43/11, GRUR 2012, 541 Rn. 7[]
  32. vgl. Bartels in Stein/Jonas aaO § 888 Rn. 40 mit Fn. 185[]
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Zwangsvollstreckung - und die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde

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