Dass der Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO erheben wollte, liegt nahe, wenn er Einwendungen gegen den titulierten Anspruch aus der Grundschuld nach § 1192 Abs. 1, § 1147 BGB vorgetragen hat. Bezieht sich sein Klageantrag allerdings auf die von dem Notar der Gläubigerin erteilte Vollstreckungsklausel, ist der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig zu erklären, bei einer Klauselgegenklage nach § 768 ZPO zu stellen1.

Mit dieser Klauselgegenklage macht ein Schuldner geltend, dass die Zwangsvollstreckung aus einer von dem Notar nach §§ 726 ff. ZPO erteilten qualifizierten Vollstreckungsklausel unzulässig ist2.
Unter Anwendung des Auslegungsgrundsatzes, dass eine Partei mit ihren Prozesshandlungen im Zweifel das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht3, ist davon auszugehen, dass der Kläger beide Rechtsschutzziele verfolgt.
Ein solches Vorgehen ist möglich; die Klagen nach § 767 ZPO und nach § 768 ZPO haben zwar unterschiedliche Streitgegenstände, sie können aber miteinander verbunden werden4.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2014 – V ZR 45/13
- vgl. MünchKomm-ZPO/K. Schmidt/Beckmann, 4. Aufl., § 768 ZPO Rn. 6; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 768 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2012 – V ZR 92/11 11; BGH, Urteil vom 14.05.1992 – VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 234[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372 mwN[↩]
- KG, MDR 2008, 591, 592; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 768 Rn. 2[↩]