Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse – und die erforderliche Unterschrift

Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse, mit dem zur Beitreibung von Gerichtskosten die Abnahme der Vermögensauskunft und erforderlichenfalls der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung beantragt wird, ersetzt die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels.

Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse – und die erforderliche Unterschrift

Vollstreckungsaufträge der Gerichtskasse müssen schriftlich erteilt werden und eine Unterschrift sowie das Dienstsiegel tragen. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit dem Beglaubigungsvermerk versehen ist.

Der Antrag der Gerichtskasse an den Gerichtsvollzieher auf Abnahme der Vermögensauskunft muss Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten.

Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss bereits im Termin bestanden haben. Ein dem Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft anhaftender Formmangel kann nur mit Wirkung für die Zukunft geheilt werden und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin begründen.

Im dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übersandte die für das Land Nordrhein-Westfalen als Gläubiger tätige Gerichtskasse der Gerichtsvollzieherverteilerstelle einen maschinell erstellten Vollstreckungsauftrag vom 11.06.2013. Darin ordnete sie gegen den Schuldner die Vollstreckung nach den Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung an und beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft und gegebenenfalls den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 802g ZPO sowie dessen Vollziehung. Am Ende des Schreibens befand sich das Dienstsiegel der Gerichtskasse und der Satz: „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.“ Dem Schreiben war eine nicht unterschriebene und nicht mit einem Dienstsiegel versehene Forderungsaufstellung über eine seit dem 23.03.2013 fällige Justizkostenforderung in Höhe von 135 € angeheftet.

Der Schuldner erschien zu dem vom Gerichtsvollzieher angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht. Nach Weiterleitung der Akte des Gerichtsvollziehers an das Amtsgericht verlangte dieses von der Gerichtskasse die Vorlage einer den Vollstreckungstitel ersetzenden aktuellen Einzelaufstellung der gegen den Schuldner zu vollstreckenden Forderung, die eine Bescheinigung über deren Fälligkeit und Vollstreckbarkeit aufwies und mit Dienstsiegel sowie Unterschrift im Original versehen war. Mit handschriftlich unterzeichnetem Schreiben vom 09.12 2013 verwies die Gerichtskasse demgegenüber auf die dem Vollstreckungsauftrag beiliegende Forderungsaufstellung und vertrat zugleich die Auffassung, mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Vollstreckungsaufträge bedürften keiner Unterschrift, sondern lediglich des Abdrucks eines Dienstsiegels.

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Der Antrag der Gerichtskasse auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft ist beim Amtsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Landgericht Wuppertal hat die dagegen gerichtete, mit von der Kassenleiterin unterzeichnetem und mit dem Dienstsiegel versehenem Schreiben vom 29.01.2014 eingelegte sofortige Beschwerde der Gerichtskasse zurückgewiesen1. Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Schuldner weiter. Der Bundesgerichtshof bestätigte dies nun und wies die Rechtsbeschwerde der Gerichtskasse zurück:

Es liegt allerdings zum jetzigen Zeitpunkt ein wirksamer Antrag vor, der für die Haftanordnung gemäß § 802g Abs. 1 ZPO erforderlich ist.

Die Gerichtskasse war befugt, den Haftantrag zu stellen. In der Anlage zum Vollstreckungsauftrag vom 11.06.2013 war die zu vollstreckende Forderung als Justizkostenforderung bezeichnet. Mit dem Beschwerdegericht ist unter Berücksichtigung des angegebenen Gerichtsaktenzeichens davon auszugehen, dass damit Gerichtskosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen gemeint waren, deren Beitreibung nach der Justizbeitreibungsordnung2 erfolgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten für die Vollstreckung von Gerichtskosten die §§ 802a bis 802i ZPO mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Gläubigers die Vollstreckungsbehörde tritt (§ 6 Abs. 2 JBeitrO). Vollstreckungsbehörde für Gerichtskostenforderungen sind grundsätzlich die Gerichtskassen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO).

Die Gerichtskasse hat den für die Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls formgerecht gestellt (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO).

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Allerdings genügte der nicht unterschriebene und nur mit einem aufgedruckten Dienstsiegel versehene, an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsauftrag vom 11.06.2013 nicht den Formerfordernissen.

Unschädlich ist, dass die Gerichtskasse den Haftantrag nicht bei dem für seinen Erlass zuständigen Vollstreckungsgericht, sondern gegenüber dem Gerichtsvollzieher gestellt hat. Es genügt, wenn der Gläubiger diesen Antrag mit dem beim Gerichtsvollzieher gestellten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft verbindet und dieser den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht weiterleitet3.

Der Haftantrag ist ein Vollstreckungsauftrag gemäß § 753 Abs. 1 und 2 ZPO. Grundsätzlich muss dem Gerichtsvollzieher mit dem Vollstreckungsauftrag die vollstreckbare Ausfertigung des Schuldtitels übergeben werden. Durch den Auftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels wird der Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung legitimiert und ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und zu quittieren (§ 754 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Vollstreckungsauftrag ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden, so dass viel dafür spricht, dass auch ein formlos erteilter Vollstreckungsauftrag wirksam ist4. Bei der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels werden kaum Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Authentizität eines formlos erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Ziel der Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen.

Abweichendes gilt jedoch für Vollstreckungsaufträge, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel haben. Weder für einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft noch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der Vermögensauskunft ist die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels erforderlich.

Dies folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts allerdings nicht aus § 5a Abs. 4 VwVG NW. Die dortige Regelung ist auf die Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen nicht anwendbar. Wenn die Gerichtskasse im Rahmen der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, hat sie sich gemäß § 7 Satz 1 Halbsatz 1 JBeitrO nicht – wie in § 5a Abs. 4 VwVG vorgesehen – an den Vollziehungsbeamten der Justiz, sondern an den zuständigen Gerichtsvollzieher zu wenden.

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Gemäß § 7 Satz 2 JBeitrO ersetzt der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten die nach §§ 754, 802a Abs. 2 ZPO grundsätzlich erforderliche Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels an die zuständigen Vollstreckungsorgane. Obwohl § 7 Satz 2 JBeitrO dies nicht ausdrücklich regelt, kann die Vorschrift nur dahingehend verstanden werden, dass dies nicht nur für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, sondern auch für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung von deren Abgabe gilt.

Der Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten muss schriftlich gestellt werden, weil er den schriftlichen Schuldtitel ersetzt. Da dieser Antrag die alleinige Voraussetzung für die Anordnung von staatlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung und damit die einzige Urkunde ist, die der Gerichtsvollzieher und das Vollstreckungsgericht von der Gerichtskasse erhalten, dürfen keine Zweifel an seiner Echtheit bestehen. Ein lediglich maschinell erstellter und nicht unterschriebener Antrag kann dies nicht sicherstellen. Es ist deshalb ein unterschriebener und mit dem Dienstsiegel versehener Vollstreckungsauftrag erforderlich5. Dadurch wird gewährleistet, dass aus dem Schriftstück die Person erkennbar wird, die für seinen Inhalt die Verantwortung übernimmt. Dabei genügt die Wiedergabe des Namens des Verfassers in Maschinenschrift, wenn er mit einem Beglaubigungsvermerk versehen ist6. Diesen Anforderungen genügte der Vollstreckungsauftrag vom 11.06.2013 nicht, weil er keine Unterschrift trug.

Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt hat, machte die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO entbehrlich. Diese Bestimmung der Justizbeitreibungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Die für die Abnahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrO enthält keine entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrO dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zweifel an der Authentizität des Antrags entgegen.

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Die Gerichtskasse hat jedoch mit der von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichneten und mit dem Dienstsiegelabdruck versehenen Beschwerdeschrift vom 29.01.2014, mit der sie sich gegen die den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gewandt hat, schlüssig einen diesen Formanforderungen genügenden Haftantrag gestellt.

Jedoch sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft nicht gegeben.

Das Gericht erlässt einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, wenn der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert (§ 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist berechtigt und verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet ist und ob ein Haftgrund vorliegt7. Der Schuldner ist bei der Beitreibung von Gerichtskosten nur zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein formell und inhaltlich ausreichender Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vorliegt. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Der Antrag der Gerichtskasse auf Abnahme der Vermögensauskunft vom 11.06.2013 war inhaltlich ausreichend.

Die inhaltlichen Anforderungen an den auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichteten Antrag der Gerichtskasse sind in § 7 JBeitrO selbst allerdings nicht geregelt. Dass der Antrag Angaben zum Grund, zur Höhe und zur Vollstreckbarkeit der Vollstreckungsforderung enthalten muss, ergibt sich erst aus einer Zusammenschau von § 7 JBeitrO und den §§ 802c ff. ZPO, die das Verfahren der Abgabe der Vermögensauskunft regeln. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner vor Abgabe der Vermögensauskunft eine Frist zur Begleichung der Forderung zu setzen (§ 802f Abs. 1 ZPO). Die dem Schuldner zuzustellende Zahlungsaufforderung (§ 802f Abs. 4 ZPO) kann der Gerichtsvollzieher nur erstellen, wenn der Gläubiger ihm Grund und Höhe der zu vollstreckenden Forderung mitteilt. Im Regelfall kann der Gerichtsvollzieher diese Angaben der ihm vom Gläubiger übermittelten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels entnehmen. Da bei der Vollstreckung von Gerichtskostenforderungen der Antrag nach § 7 Satz 2 BeitrO den vollstreckbaren Schuldtitel ersetzt, muss der Antrag eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit und die für eine ordnungsgemäße Zahlungsaufforderung notwendigen Angaben enthalten.

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Der Vollstreckungsauftrag der Gerichtskasse vom 11.06.2013 enthielt mit der Erklärung des Gläubigers über die Höhe und die Vollstreckbarkeit der zu vollstreckenden Forderung die erforderlichen Angaben. Der Grund der Forderung ging aus der diesem Auftragsschreiben beigefügten Forderungsaufstellung hervor, in der das Kassenzeichen, das gerichtliche Aktenzeichen des Verfahrens, aus dem die Kostenforderung stammt, sowie das Kurzrubrum der Sache genannt waren. Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im Streitfall keiner dauerhaften Verbindung von Antrag und Forderungsaufstellung bedurfte, weil der mit dem Kassenzeichen versehene Vollstreckungsauftrag den Hinweis auf eine anliegende Forderungsaufstellung enthielt und die ebenfalls mit dem Kassenzeichen versehene Forderungsaufstellung ihrerseits auf den Vollstreckungsauftrag verwies.

Der an den Gerichtsvollzieher gerichtete Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft vom 11.06.2013 genügte jedoch nicht den formellen Anforderungen an einen Vollstreckungsauftrag zur Beitreibung von Gerichtskosten. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen, mit einem Dienstsiegel zu versehen und zu unterschreiben. Hier fehlte es an der erforderlichen Unterschrift.

Da kein wirksamer Vollstreckungsauftrag vorlag, war der Schuldner nicht verpflichtet, zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu erscheinen. Dass die Gerichtskasse nach diesem Termin in dem auf Anordnung der Erzwingungshaft gerichteten Verfahren Schriftsätze gefertigt hat, die handschriftlich unterschrieben und teilweise auch mit einem Dienstsiegel versehen waren, ändert entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hieran nichts. Der Haftbefehl dient der Erzwingung einer zulässigerweise abverlangten Vermögensauskunft. Die Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft muss danach bereits im Termin bestanden haben8. Die Heilung des dem Vollstreckungsauftrag anhaftenden Formmangels kann nur in die Zukunft wirken und nicht rückwirkend eine Verpflichtung zum Erscheinen zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft begründen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14

  1. LG Wuppertal, Beschluss vom 28.02.2014 – 16 T 44/14[]
  2. RGBl. – I 1937, S. 298[]
  3. vgl. Voit in Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 802g Rn. 5[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 05.04.2005 – VII ZB 18/05, DGVZ 2005, 94; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 753 Rn. 59[]
  5. Binz/Dornhöfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl., § 7 JBeitrO Rn. 1[]
  6. GemS-OGB, Beschluss vom 30.04.1979 – GmS-OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 349 f.[]
  7. zu § 284 Abs. 8 AO aF i.V. mit § 901 ZPO aF: BGH, Beschluss vom 14.08.2008 – I ZB 10/07, NJW 2008, 3504 Rn. 14 ff.[]
  8. zu § 901 ZPO: BGH, Beschluss vom 17.07.2008 – I ZB 80/07, NJW 2008, 3288 Rn. 21; Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 802g Rn. 3[]

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