Gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 795 Abs. 1 ZPO) können materiell-rechtliche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen, von dem Schuldner im Wege der Klage beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges (oder hier gem. § 796 Abs. 3 ZPO bei dem Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre) geltend gemacht werden, soweit nicht Präklusionsvorschriften (hier § 796 Abs. 2 oder § 767 Abs. 3 i.V.m. § 795 ZPO)1 entgegenstehen.
Allerdings hat die aus § 767 Abs. 2 ZPO beziehungsweise § 796 Abs. 2 ZPO abzuleitende Präklusion, wonach bei der Vollstreckungsgegenklage in der Regel lediglich anspruchsvernichtende Einwendungen und anspruchshemmende Einreden geltend gemacht werden können, einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Sie soll typischerweise die materielle Rechtskraft schützen sowie Verzögerungen im Vollstreckungsverfahren vorbeugen2 und schließt Einwendungen daher nur aus, wenn die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) beziehungsweise nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 796 Abs. 2 ZPO. Die Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO greift daher zum Beispiel nicht ein bei Titeln ohne Rechtskraftwirkung, nämlich Prozessvergleichen, vollstreckbaren Urkunden und Anwaltsvergleichen3; insoweit sind alle Einwendungen zulässig, auch anspruchshindernde. Der Schuldner darf auch anspruchsbegründende Tatsachen bestreiten und den Gläubiger zum Beweis zwingen, denn die Beweislast richtet sich nach dem materiellen Recht und nicht nach der Parteirolle4.
Dies gilt im vorliegenden Fall auch hinsichtlich etwaiger Vollstreckungskosten. Bei den Tatbestandsmerkmalen des Anfalls, der Notwendigkeit5 und der Höhe der Zwangsvollstreckungskosten (gem. § 788 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um vom Gläubiger darzulegende und erforderlichenfalls zu beweisende anspruchsbegründende Tatsachen6, zu deren Beweis der Schuldner den Gläubiger im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage – sofern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht – zwingen kann. Auch bei Einwendungen gegen titulierte Zinsansprüche oder gegen die konkrete Berechnung ihrer Höhe bei nicht summenmäßig titulierten Zinsansprüchen ist die Statthaftigkeit einer Vollstreckungsgegenklage nach ihrem Wortlaut gemäß § 767 Abs. 1 ZPO (hier i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 4, § 795, § 796 Abs. 2 ZPO) grundsätzlich gegeben.
Das Festsetzungsverfahren aus § 788 Abs. 2 ZPO stellt für den Schuldner im Hinblick auf die Vollstreckungskosten keinen gangbaren Weg dar, weil in diesem Verfahren nur der Gläubiger antragsberechtigt ist7.
Auch die Möglichkeit der Vollstreckungserinnerung bestand für den Schuldner nicht. Eine statthafte und zulässige Vollstreckungserinnerung setzt eine erinnerungsfähige Vollstreckungsmaßnahme oder ein Unterlassen voraus8, die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 Alternative 3 ZPO in der Regel einen Kostenansatz, eine Zahlungsaufforderung oder die Vorbereitung der Abrechnung durch den Gerichtsvollzieher9. Weder den fachgerichtlichen Urteilen noch dem Parteivorbringen ist jedoch zu entnehmen, dass es vorliegend bereits derartige Akte gegeben hätte, gegen die der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung oder der sofortigen Beschwerde hätte vorgehen können. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde sich die Frage stellen, ob der Schuldner gegen die vom Gläubiger ihm gegenüber geltend gemachten Zwangsvollstreckungskosten nicht zusätzlich mit der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO hätte vorgehen können. Denn die Vollstreckungsgegenklage ist der originäre Rechtsbehelf für materiell-rechtliche Einwendungen jedweder Art; mit ihr kann ein weitergehendes Rechtsschutzziel als mit der Vollstreckungserinnerung oder sofortigen Beschwerde verfolgt werden. Erst recht drängt sich die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Vollstreckungsgegenklage in Fällen wie dem vorliegenden auf, wenn noch keine Maßnahme oder Entscheidung eines Vollstreckungsorgans vorliegt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu sind unzureichend.
Auch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14.05.198210 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.02.198311 befasst, führt dies in der vorliegenden Konstellation nicht weiter. Aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart ergibt sich lediglich, dass Einwendungen des Schuldners gegen die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 788 Abs. 2 ZPO) nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die maßgeblichen Umstände unstreitig oder offensichtlich sind. Müsste über sie Beweis erhoben werden, wäre der Schuldner auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen. Dem hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt angeschlossen. Allerdings verbietet sich der Umkehrschluss, dass eine Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft oder ohne Rechtsschutzbedürfnis wäre, wenn eine Beweisaufnahme nicht notwendig ist. Eine Begründung für einen solchen Umkehrschluss liefert das Landgericht auch nicht. Vielmehr weist der Schuldner zu Recht darauf hin, dass Entscheidungen von Oberlandesgerichten vorliegen, die die Notwendigkeit von Zwangsvollstreckungskosten (§ 788 Abs. 1 ZPO) im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage – wie vorliegend auch das Amtsgericht – völlig zwanglos geprüft haben12. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist schon in einem Urteil vom 27.05.197513 explizit davon ausgegangen, dass gerade die Vollstreckungsabwehrklage dem Kläger als Schuldner die geeignete Möglichkeit bietet, den zur Vollstreckung gebrachten (und noch nicht festgesetzten) Kostenanspruch (§ 788 Abs. 1 ZPO) im ordentlichen Verfahren nachprüfen zu lassen.
Dasselbe gilt auch für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle14 sowie zahlreiche Literaturstimmen zum Einsatz der Vollstreckungsgegenklage bei Einwendungen gegen die gemäß § 788 Abs. 1 ZPO zu vollstreckenden Zwangsvollstreckungskosten15.
Hinzu kommt, dass ein Schuldner dann, wenn sich der Gläubiger noch der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung berühmt, den Titel insgesamt beseitigen und dessen Herausgabe erlangen muss und dazu nach wohl überwiegender Auffassung eine Titelherausgabeklage mit einer Vollstreckungsgegenklage kombinieren muss, wenn über eine solche noch nicht rechtskräftig entschieden ist16. Denn der Schuldner hat, wenn er der Auffassung ist, alle Schulden einschließlich Zinsen und Vollstreckungskosten getilgt zu haben, ein berechtigtes Interesse daran, in eigener Initiative die Zulässigkeit einer weiteren Vollstreckung abschließend und zeitnah klären zu lassen, um gegebenenfalls den Titel herauszuverlangen. Mit dieser im vorliegenden Fall auch erhobenen Titelherausgabeklage beschäftigt sich das Berufungsgericht jedoch nicht, obwohl die Titelherausgabe für die Erteilung einer Gewerbeerlaubnis für den Schuldner erkennbar nötig war.
Nach der Präklusionsvorschrift des § 767 Abs. 3 ZPO muss der Schuldner „in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war“. Das Landgericht hält dem Schuldner vor, dass der Beklagte bereits zum Zeitpunkt der ersten Vollstreckungsgegenklage Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten geltend gemacht habe und der Schuldner deshalb mit allen die Zinsen und Vollstreckungskosten betreffenden Einwendungen nunmehr in der zweiten Vollstreckungsgegenklage präkludiert sei. Bei dieser Begründung setzt sich das Landgericht nicht mit dem vom Schuldner mehrfach vorgebrachten Argument auseinander, dass die Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten nicht Streitgegenstand der ersten Vollstreckungsabwehrklage waren.
Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage ist nach wohl überwiegender Meinung die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der geltend gemachten Einwendungen17. Dabei ist anerkannt, dass auch eine Teilvollstreckungsgegenklage grundsätzlich möglich ist18. Der Klageantrag kann dabei gegenständlich – etwa auf Teile der titulierten Forderung – oder zeitlich beschränkt werden19.
Dabei spricht viel dafür, die in § 767 Abs. 3 ZPO normierte Präklusion nicht auf einen im ersten Vollstreckungsgegenklageprozess noch nicht streitgegenständlichen Anspruch zu erstrecken. Zwar hat § 767 Abs. 3 ZPO den Zweck, einer Verzögerung der Vollstreckung vorzubeugen beziehungsweise deren Effektivität zu sichern20, aber bereits seinem Wortlaut nach bezieht sich § 767 Abs. 3 ZPO nur auf die Einwendungen als solche, also den der jeweiligen Einwendung zu Grunde liegenden Teillebenssachverhalt. Wollte man demgegenüber dem Schuldner durch extensive Auslegung des § 767 Abs. 3 ZPO verwehren, gegen die in der ersten Vollstreckungsgegenklage nicht streitgegenständlichen Teile eines Titels (hier Rest der Hauptforderung, Zinsen und wegen § 788 Abs. 1 ZPO auch Vollstreckungskosten) mit einer weiteren Vollstreckungsgegenklage vorzugehen, ginge die Möglichkeit einer Teilvollstreckungsgegenklage weitgehend ins Leere. Mit dieser tragenden und sachgerechten Argumentation des Schuldners beschäftigt sich das Landgericht jedoch nicht. Es berücksichtigt auch nicht, dass das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gerichte veranlasst, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird21 und eine (materiell) unberechtigte zwangsweise Vollstreckung einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff darstellen kann22.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2018 – 2 BvR 2821/14
- vgl. zur Anwendbarkeit des § 767 Abs. 3 ZPO auf alle Vollstreckungstitel: Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 767 Rn. 104; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl.2018, Rn. 1353; Scheuch, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl.2017, § 767 Rn. 50; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl.2017, § 767 Rn. 23 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 01.12 2011 – IX ZR 56/11, NJW-RR 2012, S. 304, 305; Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 767 Rn. 73; Paulus, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 796 Rn. 4[↩]
- vgl. z.B. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 767 Rn.20 m.w.N.; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl.2017, § 767 Rn. 25[↩]
- vgl. Schellhammer, ZPO, 15. Aufl.2016, Rn. 236, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 03.04.2001 – XI ZR 120/00, NJW 2001, S.2096[↩]
- vgl. dazu z.B. BGH, Beschluss vom 18.07.2003 – IXa ZB 146/03 11; Smid, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 788 Rn. 21; Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 788 Rn. 9a m.w.N.[↩]
- vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.07.1994 – 3 W 93/94, Rpfleger 1995, S. 172; LG Düsseldorf, Beschluss vom 25.09.1990 – 25 T 740/90, JurBüro 1991, S. 130[↩]
- vgl. Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 788 Rn. 43 m.w.N.[↩]
- vgl. Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 766 Rn. 63; Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 766 Rn. 48[↩]
- vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 19.10.2006 – 9 T 613/06, NJOZ 2007, S. 65, 66 f.; LG Hannover, Beschluss vom 04.02.1977 – 11 T 162/76 2 f.; vgl. auch Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 766 Rn. 62[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.1982 – 8 WF 70/81, Rpfleger 1982, S. 355[↩]
- OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.1983 – 20 W 59/83, Rpfleger 1983, S. 330[↩]
- OLG Brandenburg, Urteil vom 28.06.2007 – 10 UF 14/07 16 ff.; OLG Celle, Urteil vom 04.03.2003 – 16 U 179/02 17 ff.[↩]
- OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.1975 – 12 U 277/71, Rpfleger 75, S. 355, 355[↩]
- OLG Celle – 16 U 179/02[↩]
- vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 788 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl.2016, § 788 Rn. 16 m.w.N.; Schmidt/Brinkmann, in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 788 Rn. 39; vgl. allgemein zum Verhältnis des § 767 ZPO zu anderen Rechtsbehelfen: Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 766 Rn. 65 und vor allem § 767 Rn.19[↩]
- vgl. dazu z.B. Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 767 Rn. 30; Schmidt/Brinkmann, MünchKomm-ZPO, 5. Aufl.2016, § 767 Rn.20; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 767 Rn. 2[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2005 – XII ZR 294/02 8; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 767 Rn. 34 und 94; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 38. Aufl.2017, § 767 Rn. 3, a.A. wohl z.B. Schellhammer, ZPO, 15. Aufl.2016, Rn. 219[↩]
- vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 02.02.1962 – V ZR 70/60, NJW 1962, S. 806, 806; BGH, Beschluss vom 02.07.2009 – V ZB 40/09, NJW-RR 2009, S. 1431, 1432; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.07.2007 – 23 U 7/07 15 m.w.N.; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 767 Rn. 4 und 6; Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl.2018, § 767 Rn. 1 und 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl.2018, § 767 Rn. 46[↩]
- Schmidt/Brinkmann, in: MüKO-ZPO, 5. Aufl.2016, § 767 Rn. 40 m.w.N.[↩]
- vgl. Scheuch, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Aufl.2017, § 767 Rn. 49; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl.2018, Rn. 1352; Spohnheimer, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl.2016, § 767 Rn. 102[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.2002 – 2 BvR 261/01 15[↩]
- vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl.2018, Rn. 1159[↩]











