Vorausabtretung nach Insolvenzeröffnung entstehender Forderungen

Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.

Vorausabtretung nach Insolvenzeröffnung entstehender Forderungen

Der Wirksamkeit der vereinbarten Forderungsabtretung stand im Blick auf die nach Verfahrenseröffnung begründeten Forderungen zunächst § 91 Abs. 1 InsO entgegen.

Gemäß dieser Vorschrift können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest1. Gesichert ist eine Rechtsposition dann, wenn der Zedent und der Forderungsschuldner sie ohne Zustimmung des Zessionars durch einseitiges Verhalten nicht mehr zerstören können2.

Eine solche gesicherte Rechtsposition hat der Zessionar an den seitens des Insolvenzschuldners abgetretenen, erst nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen nicht erlangt.

Werden Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen abgetreten, kommt es darauf an, ob sie bereits mit dem Vertragsschluss betagt entstehen oder erst befristet mit der Inanspruchnahme der Gegenleistung; nur im ersten Fall hat der Abtretungsempfänger eine gesicherte Rechtsposition. Bei Dienstverträgen entsteht der Vergütungsanspruch erst mit der Erbringung der Dienstleistung3, weil der Vertrag durch Kündigung beendet werden oder der Dienstverpflichtete die ihm obliegende Leistung ohne Gründe, die einen Vergütungsanspruch begründen, verweigern kann4. Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung entsteht, gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassenarztes gegen die KV. Voraussetzung jeglicher Vergütungsansprüche des Kassenarztes ist es, dass er vergütungsfähige ärztliche Leistungen erbringt. Diese sind Grundlage des endgültigen Honorarbescheids der KV. Abschlagszahlungen, die der Kassenarzt aufgrund satzungsmäßiger Bestimmungen erhalten mag, ändern daran nichts5. Eine gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Kassenarztes kann der Zessionar darum erst erwerben, nachdem der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat6. Folglich geht eine Vorausabtretung insbesondere dann ins Leere, wenn der Verwalter die Praxis des Schuldners fortführt7.

Der Schuldner hat mit der Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) die Verfügungsbefugnis über die gegen die KV gerichteten Vergütungsforderungen zurückgewonnen.

Übt der Schuldner als natürliche Person eine selbständige Tätigkeit aus, kann der Insolvenzverwalter gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO erklären, dass Vermögen aus dieser Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Die Freigabe verwirklicht sich ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Erklärungen mit dem Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner8. Eine solche Freigabe ist im Streitfall von dem Verwalter gegenüber dem Insolvenzschuldner abgegeben worden.

Die Freigabe von Vermögenswerten durch den Verwalter (vgl. § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO) bedeutet, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis zurückerhält9. Die betroffenen Gegenstände scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen ebenso wie das insolvenzfreie Vermögen10 der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners11.

Bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners knüpft § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO klarstellend an die allgemeine Freigabebefugnis des Insolvenzverwalters an. Mit der Freigabeerklärung verzichtet der Verwalter endgültig und unbedingt auf seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Vermögens aus der selbständigen Tätigkeit12. Infolge der Freigabe fällt darum der Neuerwerb des Schuldners aus der freiberuflichen Tätigkeit – anders als bei einer Fortsetzung der selbständigen Tätigkeit durch den Verwalter selbst7 – nicht mehr in die Masse13. Die von dem Schuldner ab Wirksamwerden einer Freigabeerklärung aus der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte stehen darum als ihm gehörendes Vermögen grundsätzlich nur den Gläubigern, deren Forderungen erst nach der Freigabeerklärung entstanden sind, als Haftungsmasse zur Verfügung14.

Soweit der Insolvenzschuldner Inhaber der aus seiner selbständigen Tätigkeit als Kassenarzt gegen die KV erworbenen Vergütungsansprüche geworden ist, erweist sich die Vorausabtretung dieser Forderungen an den Zessionar infolge Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) als wirksam.

Nach dieser Vorschrift wird die Verfügung eines Nichtberechtigten wirksam, wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt. In entsprechender Anwendung dieser Vorschrift wird auch die Verfügung eines Berechtigten (ex nunc) wirksam, wenn er ohne Verfügungsmacht gehandelt hat und diese nachträglich wiedererlangt, wie dies gerade in der Insolvenz des Schuldners zutreffen kann. Deshalb ist anerkannt, dass auch zunächst nach § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO schwebend unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB wirksam werden können, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist15.

Die im Rahmen des § 81 InsO allgemein anerkannte Möglichkeit einer Konvaleszenz nach Freigabe des Vermögensgegenstandes durch den Verwalter16 gilt gleicher Weise bei Anwendung des hier maßgeblichen § 91 InsO17. Dieser Würdigung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Verfügungsbeschränkungen nicht gerechtfertigt sind, sofern das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners betroffen ist18. Danach ist die Vorausabtretung der Vergütungsforderungen durch den Insolvenzschuldner an den Zessionar ab dem Zeitpunkt der Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit als gültig zu betrachten.

Infolge der Wirksamkeit der Vorausabtretung wird zwar der Neuerwerb des Schuldners entgegen der Intention des Gesetzgebers partiell dem Zugriff seiner Neugläubiger entzogen19. Dies ist aber hinzunehmen, weil der Regelung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO keine § 185 BGB verdrängende dingliche Wirkung zukommt. Da eine nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit erstmals vorgenommene Globalzession des Schuldners wirksam wäre, kann nicht missbilligt werden, dass eine frühere gleichartige Verfügung in Anwendung von § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB Gültigkeit erlangt. Schließlich ist der Schuldner nicht gehindert, aus seinem insolvenzfreien Vermögen bestimmte Gläubiger zu befriedigen20. Darum kann er ebenso nach Freigabe seiner freiberuflichen Tätigkeit erworbene Mittel dazu verwenden, Verbindlichkeiten bei seinen Altgläubigern zu tilgen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2013 – IX ZR 165/12

  1. BGH, Urteil vom 26.01.2012 – IX ZR 191/10, WM 2012, 549 Rn. 29; vom 20.09.2012 – IX ZR 208/11, WM 2012, 2292 Rn. 13[]
  2. BGH, Urteil vom 26.01.2012, aaO Rn. 31[]
  3. BGH, Urteil vom 20.09.2012, aaO Rn. 14[]
  4. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2008 – IX ZR 87/07, WM 2008, 1460 Rn. 13[]
  5. BGH, Urteil vom 11.05.2006 – IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 7[]
  6. BGH, Urteil vom 11.05.2006, aaO Rn. 25; vom 20.10.2011 – IX ZR 10/11, WM 2011, 2294 Rn. 9[]
  7. BGH, Beschluss vom 18.02.2010 – IX ZR 61/09, WM 2010, 567 Rn. 2[][]
  8. BGH, Urteil vom 09.02.2012 – IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn.19[]
  9. BGH, Urteil vom 21.04.2005 – IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 35[]
  10. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 6[]
  11. BGH, Beschluss vom 12.02.2009 – IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 8; BT-Drucks 16/3227, S. 17[]
  12. BT-Drucks., aaO[]
  13. LG Göttingen, ZInsO 2011, 1798 f; HmbKomm-InsO/Lüdtke, 4. Aufl., § 35 Rn. 258; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 99; Ahrens in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2012, § 35 Rn. 159; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 35 Rn. 114; Meyer in Cranshaw/Paulus/Michel, Bankenkommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., § 35 Rn. 82; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106[]
  14. BGH, Beschluss vom 09.06.2011 – IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; BGH, Urteil vom 09.02.2012, aaO Rn. 28[]
  15. BGH, Urteil vom 19.01.2006 – IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn.20[]
  16. MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 81 Rn. 18; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 81 Rn. 27; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 81 Rn. 17[]
  17. Jaeger/Windel, InsO, § 91 Rn. 114; HmbKomm-InsO/Kuleisa, aaO § 91 Rn. 28 iVm § 81 Rn. 15[]
  18. BGH, Urteil vom 21.02.2008 – IX ZR 255/06, WM 2008, 602 Rn. 10; HK-InsO/Kayser, aaO § 91 Rn. 2[]
  19. vgl. BT-Drucks. 16/3227, S. 17[]
  20. BGH, Urteil vom 14.01.2010 – IX ZR 93/09, WM 2010, 523 Rn. 8 ff[]