Vorbeugende Unterlassungsklage – und die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags

Die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags unterscheiden sich bei der vorbeugenden Unterlassungsklage regelmäßig nicht von denjenigen einer Verletzungsunterlassungsklage.

Vorbeugende Unterlassungsklage – und die Bestimmtheit des Unterlassungsantrags

Der Bestimmtheit des Klageantrags steht nicht entgegen, dass der Kläger sein gegen die Beklagte zu 2 gerichtetes einheitliches Klagebegehren aus mehreren Schutzrechten und aus Wettbewerbsrecht herleitet und es sich dabei um verschiedene prozessuale Ansprüche (Streitgegenstände) handelt.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat der Kläger dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dadurch genügt, dass er die Reihenfolge bezeichnet hat, in der er die Streitgegenstände geltend macht1.

Dem Hauptantrag fehlt die Bestimmtheit jedoch deshalb, weil er offen lässt, welche Formen der Verwendung des angegriffenen, der angemeldeten Gemeinschaftsmarke entsprechenden Rottons dem Verbot der kennzeichenmäßigen Benutzung durch die Beklagte zu 2 unterfallen sollen.

Mit dem Hauptantrag soll der Beklagten zu 2 untersagt werden, die von ihr als Gemeinschaftsfarbmarke angemeldete Farbe „Rot“ in Deutschland im Zusammenhang mit Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich des Retail-Bankings zu benutzen. Der Kläger hat dabei hinreichend verdeutlicht, dass er kein Verbot jedweder Benutzung des angegriffenen Rottons erstrebt. In seinem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Antrags mit heranzuziehen ist2, und auch in der Revisionsbegründung hat er klargestellt, dass er mit der Wendung „entsprechend der angemeldeten Gemeinschaftsmarke Nr. 006728356 im Zusammenhang mit den Dienstleistungen eines Geldinstituts im Bereich Retail-Banking“ allein eine kennzeichenmäßige Benutzung des roten Farbtons für die angegebenen Dienstleistungen untersagt wissen will. Auch mit dieser Klarstellung ist der Hauptantrag jedoch nicht hinreichend bestimmt.

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Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt3. Der Hauptantrag des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht.

Bei der Angabe der kennzeichenmäßigen Benutzung handelt es sich um einen auslegungsbedürftigen Begriff. Die Parteien streiten vorliegend darüber, wo die Grenze zwischen einer in das Schutzrecht einer abstrakten Farbmarke eingreifenden markenmäßigen und einer rechtmäßigen, weil nur dekorativen Verwendung des angegriffenen roten Farbtons liegt. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, weil der Verkehr eine im Zusammenhang mit einem Produkt oder einer Dienstleistung verwendete Farbe in der Regel nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen, sondern nur als Gestaltungsmittel ansieht4. Die dafür erforderliche komplexe rechtliche Würdigung ist grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorbehalten und kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Der Kläger muss das Merkmal der kennzeichenmäßigen Verwendung daher konkret umschreiben und gegebenenfalls mit Beispielen unterlegen5. Es besteht regelmäßig kein Anlass, den Kläger im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage anders als bei der Erhebung einer Verletzungsunterlassungsklage zu behandeln, bei der er seinen Antrag ebenfalls nicht allgemein gegen jede kennzeichenmäßige Nutzung eines näher definierten Farbtons richten kann6. Dies gilt auch vorliegend.

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Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung „REAL-Chips“ des Bundesgerichtshofs7. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall stand nicht in Streit, dass der beabsichtigte Einsatz der angemeldeten Wortmarke als kennzeichenmäßig anzusehen war.

Diese Anforderungen an die Bestimmtheit eines auf einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Markeninhabers gestützten Klageantrags führen nicht dazu, dass kein angemessener Rechtsschutz zu erlangen ist. Im Streitfall ist es dem Kläger ohne weiteres möglich, aus der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten außerhalb Deutschlands mögliche Beispiele für im Inland drohende kennzeichenmäßige Verwendungsformen der angemeldeten roten Farbe zu finden und damit den Klageantrag derart zu fassen, dass er dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügt. Zu berücksichtigen ist bei der Antragsfassung, dass der auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete Hauptantrag nur Verhaltensweisen der Beklagten zu 2 erfassen kann, die sie in Deutschland noch nicht umgesetzt hat8.

Die fehlende Bestimmtheit des Hauptantrags hat nicht zur Folge, dass er als unzulässig abzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag uneingeschränkt als zulässig angesehen und die Begehungsgefahr verneint. Bei einer solchen Sachlage ist dem Kläger aus Gründen der prozessualen Fairness Gelegenheit zu geben, das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot genügt9.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. September 2015 – I ZR 78/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 – I ZR 108/09, BGHZ 189, 56 Rn. 8 – TÜV I[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 24.07.2014 – I ZR 27/13, GRUR 2015, 269 Rn.19 = WRP 2015, 353 – K-Theory; Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 23 = WRP 2015, 577 – Kinderhochstühle im Internet III[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 04.09.2003 – I ZR 23/01, BGHZ 156, 126, 130 – Farbmarkenverletzung I; Urteil vom 04.11.2010 – I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 Rn. 13 = WRP 2011, 742 – Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker; Urteil vom 21.12 2011 – I ZR 190/10, GRUR 2012, 842 Rn. 12 = WRP 2012, 1096 – Neue Personenkraftwagen I[]
  4. vgl. EuGH, Urteil vom 06.05.2003 – C104/01, Slg. 2003, I3793 = GRUR 2003, 604 Rn. 65 – Libertel; BGHZ 156, 126, 136 f. – Farbmarkenverletzung I; BGH, Urteil vom 07.10.2004 – I ZR 91/02, GRUR 2005, 427, 428 = WRP 2005, 616 Lila-Schokolade; BGH, GRUR 2014, 1101 Rn. 23 – Gelbe Wörterbücher, mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 50 – Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 58 – Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2015, 485 Rn. 30 – Kinderhochstühle im Internet III[]
  6. vgl. BGHZ 156, 126, 131 f. – Farbmarkenverletzung I[]
  7. BGH, Urteil vom 22.01.2014 – I ZR 71/12, GRUR 2014, 382 = WRP 2014, 452[]
  8. vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10 Rn. 14[]
  9. vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 85/10, GRUR 2012, 1153 Rn. 16 = WRP 2012, 1390 – Unfallersatzgeschäft; Urteil vom 20.06.2013 – I ZR 55/12, GRUR 2013, 1235 Rn. 14 = WRP 2014, 75 – Restwertbörse II; Urteil vom 08.05.2014 – I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 26[]
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