Vorgerichtliche Anwaltskosten in der Streitwertberechnung

Nach § 4 ZPO bleiben für die Wertberechnung Kosten unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. Nach dieser Vorschrift sind vorprozessuale Anwaltskosten als streitwerterhöhender Hauptanspruch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich auf einen Anspruch beziehen, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist1.

Vorgerichtliche Anwaltskosten in der Streitwertberechnung

Wird ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig, so dass es sich bei den zur Durchsetzung eines Anspruchs vorprozessual aufgewendeten Geschäftsgebühren um Nebenforderungen im Sinne von § 4 ZPO handelt, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist2.

Die geltend gemachten Beträge wirken deshalb nicht werterhöhend, soweit und solange das Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung besteht.

Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Berechnung des Streitwerts wie auch für die Ermittlung der Rechtsmittelbeschwer.

Nach diesen Grundsätzen wirkt sich vorliegend derjenige Teil der vorgerichtlich angefallenen und vom Berufungsgericht zuerkannten Rechtsverfolgungskosten werterhöhend aus, der sich auf den vom Kläger vorgerichtlich gegenüber den Beklagten geltend gemachten, aber vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruch bezieht.

Dessen Gegenstandswert in Höhe von 50.000 € beläuft sich auf rund 72% des gesamten Gegenstandswerts von 69.250 €. In Höhe dieses Anteils sind die einheitlich aus dem gesamten Gegenstandswert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.580 € dem Wert der Hauptforderung hinzuzurechnen.

Der übrige Anteil der zuerkannten Rechtsverfolgungskosten bleibt als Nebenforderung unberücksichtigt, weil diese Kosten sich auf die Durchsetzung des mit dem vorliegenden Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruchs beziehen und daher in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Hauptforderung stehen. Dem zuerkannten Zahlungsanspruch in Höhe von 19.250 € ist daher ein Betrag von 1.137,60 € (72% von 1.580 €) hinzuzurechnen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Januar 2013 – I ZR 107/12

  1. BGH, Beschluss vom 17.02.2009 – VI ZB 60/07, VersR 2009, 806 Rn. 4; Beschluss vom 05.04.2011 – VI ZB 61/10, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 4[]
  2. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 – X ZB 7/06, NJW 2007, 3289 Rn. 6 f.; NJW-RR 2011, 1430 Rn. 5; Beschluss vom 09.02.2012 I ZR 142/11; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 13[]