Vorgerichtliche Anwaltskosten und Inkassokosten im Mahnverfahren

Da der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (hierzu zählt auch eine Nebenforderung) lediglich zu bezeichnen ist und nicht begründet werden muss, kann der für das Mahnverfahren funktionell zuständige Rechtspfleger grundsätzlich nicht prüfen, ob er schlüssig ist. Die Prüfung kann allenfalls dahingehend erfolgen, ob der Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet ist und ob er überhaupt gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gegenstand der Prüfung ist nur, was der Antragsteller im Antrag mitgeteilt hat.

Vorgerichtliche Anwaltskosten und Inkassokosten im Mahnverfahren

Doch auch wenn der Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht begründet zu werden braucht, hat der Rechtspfleger die Möglichkeit und die Pflicht zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung1. Sie knüpft an die rechtliche Einordnung des Anspruchs an, die gleichwohl erkennbar sein muss. Nach dieser Einordnung muss der Anspruch geeignet sein, die verlangte Zahlung des Geldbetrags zu rechtfertigen.

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung2 wird dann eine Verpflichtung des Rechtspflegers anerkannt, den Erlass eines Mahnbescheids abzulehnen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet oder gerichtlich undurchsetzbar ist. Auch wenn sich dies vorrangig auf Fälle bezieht, bei denen sich aus dem geltend gemachten Anspruch bereits die Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit der Forderung ergibt (beispielsweise die Beantragung eines Mahnbescheides für überhöhte gesetzliche Zinsen3), für Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen, für Forderungen aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag4, ergibt sich bereits hieraus, dass der Rechtspfleger nicht auf die Funktion einer nur die formalen Gesichtspunkte überprüfenden Institution beschränkt ist. So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden5, obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Umstände im Vordergrund stehen. Eine grundlegende Kompetenzbeschneidung des Rechtspflegers mit Wiedererweiterung im Bedarfsfall, soweit es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, ist jedoch mit Aufgabe, Funktion und Unabhängigkeit des Rechtspflegers nicht vereinbar. Wenigstens dort, wo Missstände erkannt werden, muss daher ein Rechtspfleger einschreiten können6. Insoweit handelt es sich dann um den bewussten Missbrauch des Mahnverfahrens zur Übertölpelung des angeblichen Schuldners, bei der der Antragsteller darauf hofft, dass jener aus welchen Gründen auch immer gerade keinen Rechtsbehelf einlegen und ihm so im Zusammenspiel mit dem als Werkzeug benutzten Rechtspfleger beim Mahngericht zu einem Vollstreckungstitel verhelfen wird. Einen bewusst unwahren Vortrag braucht der Rechtspfleger nicht zu beachten. Eine andere Sichtweise ließe sich nur schwer mit der Eigenschaft des Rechtspflegers als staatliche Institution, die an Recht und Gesetz gebunden ist, vereinbaren. Es kann nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens sein, nicht bestehenden Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen. Der beschränkte Prüfungsumfang des Rechtspflegers wirkt sich nur insoweit aus, dass er unter dem Eindruck der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO in Fällen, in denen er über Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs im Unklaren ist, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der §§ 688ff. ZPO im Zweifel den beantragten Mahnbescheid zu erlassen hat. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle Unsicherheiten über Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bewusst in Kauf genommen und zu ihrer Beseitigung den Anspruchsgegner in die Pflicht genommen, dem er den Widerspruch gemäß § 694 ZPO zur Verfügung gestellt hat. Geht der Rechtspfleger aber vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung aus, würde er sich bei fehlender Kompetenz zur Prüfung verbunden mit dem Umstand, einen Mahnbescheid gegen seine Überzeugung erlassen zu müssen, sehenden Auges in der Rolle eines Handlangers des Antragstellers wiederfinden und eine staatlich legitimierte Rechtsposition schaffen, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB an den Antragsgegner wieder herauszugeben wäre. Besteht demnach für den Rechtspfleger eine – wenn auch nur eingeschränkte -Prüfungskompetenz, einen Mahnantrag immer dahingehend zu überprüfen, ob er nicht offensichtlich unbegründet ist, begründet dies gleichzeitig eine Prüfungspflicht und damit auch ein Interesse des Rechtspflegers, nicht mit Hilfe unrichtiger Angaben als Werkzeug missbraucht zu werden.

Weiterlesen:
Verjährungshemmung per Mahnbescheid und die Individualisierung der Forderung

Ob die Zurückweisung des Antrags in diesen Fällen mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, mit der Abwehr arglistigen Vorgehens des Antragstellers, nämlich der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Mahnverfahrens zur Erlangung einer Rechtsposition, die im Wege des Schadensersatzes gem. § 826 BGB wieder zu räumen wäre oder unmittelbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, das heißt mit der Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art.20 Abs. 3 GG), zu rechtfertigen ist, kann offen bleiben7.

Im zu entscheidenden Fall ist die Beanstandung der offensichtlich neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchten Inkassokosten (jeweils als Nebenforderungen) von der dargelegten (eingeschränkten) Prüfungspflicht des Rechtspflegers im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gedeckt.

Es handelt sich hierbei offenbar bei beiden Ansprüchen um die Geltendmachung von Verzugsschäden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 249 ff. BGB).

Im Rahmen eines Verzögerungsschadens kann der Gläubiger nur Ersatz des durch den Verzug des Schuldners adäquat verursachten Schadens verlangen8. Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind. Ersatzfähig sind Aufwendungen, die zur Wahrung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die vom Schuldner zu erstatten sind, gehören die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seinen Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind.

Weiterlesen:
Antragsvoraussetzungen für eine Europäischen Zahlungsbefehl

Der Gläubiger kann sich eines Rechtsanwalts bedienen und die entstandenen Anwaltskosten vom Schuldner ersetzt verlangen kann, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquate Folge der Leistungsverzögerung ist und es dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die weitere Rechtsverfolgung gegen den Schuldner selbst zu betreiben9.

Auch ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden darstellen. Zwar ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für derartige Kosten einzustehen hat, ist bisher wohl noch nicht abschließend geklärt10. Dies ist aber vorliegend nicht entscheidend.

Vielmehr hat die Antragstellerin offensichtlich (und nach eigenem Vortrag in der Erinnerungsschrift) für die vorgerichtliche Geltendmachung derselben Forderung sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Eine derartige doppelte Kostenverursachung ist grundsätzlich aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers untunlich. Nach herrschender Meinung, der sich das Amtsgericht Coburg anschließt, können nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn – wie hier – nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde. Denn wie auch sonst ist eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht, nicht notwendig und als auf eigenes Risiko des Gläubigers erfolgend anzusehen. Ein verständiger Gläubiger hätte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Anwalt (in Bezug auf die Inkassotätigkeit) von vornherein den Anwalt allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses beauftragen müssen11. Dass es hiervon ausnahmsweise Fallgestaltungen für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten geben kann12, ändert an der Regelwirkung (keine doppelte Geltendmachung) nichts. Diese führt dann auch dazu, dass der im automatisierten Mahnverfahren eingesetzte Rechtspfleger die gleichzeitige Geltendmachung von Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen seiner (eingeschränkten) Prüfungspflicht beanstanden muss. Würde man sich der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin anschließen, bei derartigen Fallkonstellationen eine Prüfungsbefugnis des Mahngerichtsrechtspflegers zu verneinen, machte man die Ausnahme zur Regel, zumal im automatisierten Mahnverfahren, in dem (erfahrungsgemäß) massenweise systematisch Inkassokosten neben Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verfolgt werden.

Weiterlesen:
Abschlagzahlungen - und die Zulässigkeit einer Feststellungsklage

Nach einer Monierung des Rechtspflegers bleibt dem Gläubiger die Gelegenheit, nachvollziehbar darzulegen, warum ausnahmsweise im Einzelfall Inkassokosten und Anwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden können.

Einen derartigen Ausnahmefall hat die Antragstellerin vorliegend nicht darzulegen vermocht. Sie hat nach eigenem Vortrag sowohl das Inkassounternehmen i. Forderungsmanagement GmbH als auch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Einziehung ihrer Forderungen beauftragt, ohne dass die Antragsgegnerin jemals Einwendungen erhoben hätte. Nach erfolgloser Tätigkeit des zuerst beauftragten Inkassodienstleisters hätte entweder dieser ohne weiteres die Ansprüche der Antragstellerin im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen können (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) oder die Rechtsanwälte hätten ausschließlich mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt werden müssen.

Amtsgericht Coburg, Beschluss vom 3. März 2016 – – 15 -7790975 -00 -N

  1. vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 691 Rdnr. 1; Münchener Kommentar/Schüler, ZPO, 4. Aufl.2012, § 691 Rdnr. 15[]
  2. vgl. exemplarisch OLG Celle, NStZ-RR 2012, 111[]
  3. LG Krefeld MDR 1986, MDR[]
  4. OLG Stuttgart NJW 1994, 330[]
  5. vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485[]
  6. vgl. OLG Hamburg MDR 1982, 502[]
  7. vgl. Münchener Kommentar/Schüler, a. a. O., § 691 Rdnr. 15 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen[]
  8. vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 7. Aufl.2016, § 286 Rdnr. 157[]
  9. vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. § 286 BGB Rdnr. 45[]
  10. BVerfG BeckRS 2011, 55682[]
  11. AnwGH NRW BeckRS 2011, 72255; OLG Dresden NJW-RR 1994, 1139 ff; OLG Düsseldorf OLGZ 1987, 494; OLG Nürnberg DB 1973, 962; Münchener Kommentar/Ernst, 7. Aufl.2016, § 286 BGB Rdnr. 160; Palandt/Grüneberg a. a. O. § 286 BGB Rdnr. 46; Beck’scher Online-Kommentar BGB/S. Lorenz, 37. Edition, § 286 Rdnr. 74[]
  12. vgl. AnwGH NRW a. a. O. und Münchener Kommentar/Ernst a. a. O.[]
Weiterlesen:
Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden - aber nicht für Inkassounternehmen