Das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts setzt das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags voraus; dessen Aufhebung beseitigt nicht den Vorkaufsfall.
Die Aufhebung des Kaufvertrags hat nicht den Wegfall des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts zur Folge, entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Rechtstreit, in dem die Vorschrift des § 465 BGB nicht einschlägig war, da die Vertragsaufhebung knapp zwei Wochen vor der Erklärung der Vorkaufsrechtsausübung erfolgte, so dass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die Kaufvertragsaufhebung gerade im Hinblick auf die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt ist.
Die Aufhebung des Kaufvertrages berührt nicht mehr das Recht zur Ausübung des Vorkaufsrechts, wenn sie nach dem Zustandekommen des rechtswirksamen Kaufvertrags erfolgt. Das Gesetz knüpft das Entstehen des Rechts zur Ausübung des Vorkaufsrechts an das Zustandekommen eines rechtswirksamen Kaufvertrags (§ 463 BGB). Letzteres ist erst dann der Fall, wenn auch die für die Wirksamkeit des Vertrags erforderlichen Genehmigungen erteilt sind. Bis zu diesem Zeitpunkt können Verkäufer und Käufer den Kaufvertrag willkürlich aufheben und damit das Vorkaufsrecht gegenstandslos machen; denn der Vorkaufsberechtigte hat kein Recht auf den Eintritt des Vorkaufsfalls1. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts aber erst einmal vor, ist das daraus erwachsene Gestaltungsrecht des Vorkaufsberechtigen in seinem rechtlichen Fortbestand grundsätzlich unabhängig von dem rechtlichen Schicksal des Kaufverhältnisses zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Dritten2.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Oktober 2010 – V ZR 173/09
- BGH, Urteil vom 04.06.1954 – V ZR 18/53, BGHZ 14, 1, 3; Urteil vom 11.02.1977 – V ZR 40/75, NJW 1977, 762, 763; Urteil vom 15.05.1998 – V ZR 89/97, NJW 1998, 2352, 2353[↩]
- BGH, Urteil vom 11.02.1977 – V ZR 40/75, aaO[↩]
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