Vorläufige Vollstreckbarkeit und die Rückgabe der Sicherheitsleistung des Titelgläubigers

In Fällen, in denen eine Sicherheit zur Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§ 719, 707 ZPO geleistet wird, fällt in der Regel der Anlass der nach § 709 ZPO zur vorläufigen Vollstreckung geleisteten Sicherheit des Titelgläubigers teilweise weg, so dass § 109 ZPO (Rückgabe der Sicherheit) anwendbar ist.

Vorläufige Vollstreckbarkeit und die Rückgabe der Sicherheitsleistung des Titelgläubigers

Die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung ist dann weggefallen, wenn der unsichere Zustand beendet ist, der bei der Sicherheitsleistung vorgelegen hat. Es muss daher in der Regel feststehen, dass ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 ZPO nicht mehr entstehen kann.

In dem hier vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall macht die Titelgläubiger macht zu Recht geltend, dass dies hinsichtlich eines ganz wesentlichen Teils ihrer Sicherheitsleistung der Fall ist. Sie hat eine Bürgschaft von über 3 Mio. € als Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO gestellt, um aus dem erstinstanzlichen Urteil zu vollstrecken. Anschließend ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts im Berufungsverfahren die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil gegen Sicherheitsleistung gemäß den §§ 707, 719 ZPO vorläufig eingestellt worden, woraufhin die Titelschuldnerin ihrerseits eine Bürgschaft von ca. 3,4 Mio. € gestellt hat, um die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil abzuwenden.

Hiermit ist der Zweck der Sicherheitsleistung der Titelgläubigerin nach § 709 ZPO im Wesentlichen weggefallen. Zwar soll diese Sicherheitsleistung nicht nur den durch die Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil entstehenden Schadens absichern, sondern auch den möglichen Schaden, welcher durch die Leistung einer Abwehrsicherheit nach den §§ 707, 719 ZPO entsteht. Aus diesen Gründen wird überwiegend angenommen, dass der Zweck der Sicherheitsleistung nach § 709 ZPO nicht durch eine Einstellungssicherheit nach den §§ 707, 719 ZPO entfällt. Die Beklagte macht aber zu Recht eine evidente Übersicherung der Titelschuldnerin geltend.

Es entspricht nahezu einhelliger Ansicht1, dass bei einer eklatanten und unzumutbaren Übersicherung § 109 ZPO entsprechend anzuwenden ist, da in diesen Fällen die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung „teilweise“ weggefallen ist. Gerade in den Fällen, in denen eine Einstellungssicherheit nach den §§ 719, 707 ZPO geleistet wird, wird in der Regel der Anlass zur Vollstreckungssicherheitsleistung des Gläubigers nach § 709 ZPO teilweise wegfallen, da die mit der Sicherheitsleistung verbundenen Nachteile für den Schuldner wertmäßig hinter der Sicherheit zurückbleiben, die dem Gläubiger abverlangt worden ist2.

Eine solche unzumutbare Übersicherung liegt hier vor. Die Titelgläubigerin macht zu Recht geltend, dass etwaige Schäden, welche der Titelschuldnerin durch die Stellung ihrer Einstellungssicherheit entstehen können und welche von der Sicherheit der Titelgläubigerin gedeckt sind, lediglich aus den Avalzinsen für die Gestellung der Bürgschaft bestehen können. Andere nennenswerte Schäden, z.B. durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, sind, mit Ausnahme der Rechtsanwaltsgebühren, bislang ersichtlich nicht angefallen. Nach den Berechnungen der Titelgläubigerin, welche von der Titelschuldnerin nicht in Abrede gestellt werden, betragen die Avalzinsen maximal gerundet 33.970,00 € im Jahr. Die Bürgschaftssumme beläuft sich hingegen auf gerundet 3.100.000,00 €, also auf ca. das Hundertfache des der Titelschuldnerin in einem Jahr an Avalzinsen entstehenden Schadens. Dies rechtfertigt es, einen teilweisen Wegfall der Veranlassung für die Sicherheitsleistung im Sinne von § 109 ZPO anzunehmen.

Die Titelschuldnerin macht demgegenüber zu Unrecht geltend, dass Voraussetzung hierfür zusätzlich ein unbedingter Verzicht der Titelgläubigerin auf weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wäre. Richtig hieran ist zwar, dass die theoretische Möglichkeit einer Abänderung oder gar Aufhebung des Einstellungsbeschlusses des Oberlandesgerichts besteht, was zur Folge hätte, dass die Beklagte erneut aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken könnte. Die Beklagte weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sie, wollte sie erneut aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken, ihrerseits wiederum eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages zu erbringen hätte. Für diesen Fall wäre die Titelschuldnerin daher durch diese Sicherheitsleistung im Hinblick auf etwaige Schadensersatzansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO ausreichend geschützt.

Da allerdings feststehen muss, dass (und in welcher Höhe) Schadensersatzansprüche nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht mehr entstehen können und an diese Feststellung im Interesse des Sicherheitengläubigers strenge Anforderungen zu stellen sind, war der Betrag, hinsichtlich dessen der Wegfall des Sicherungsinteresses nicht festzustellen ist, mit 150.000,00 € anstatt, wie von der Titelgläubigerin geltend gemacht, mit 70.000,00 € zu bemessen. Die Dauer des Berufungsverfahrens ist derzeit noch ungewiss; es wird aller Voraussicht nach ein Sachverständigengutachten einzuholen sein. Angesichts der Komplexität und der technischen Details, welche zu klären sein werden, werden dem Sachverständigengutachten aller Voraussicht nach Ergänzungsgutachten oder eine mündliche Erläuterung des Gutachtens folgen. Unter Einbeziehung der weiteren denkbaren Schäden, die bereits durch den Zwangsvollstreckungsversuch der Titelgläubigerin entstanden sein können, wie beispielsweise die Anwaltsgebühren, lässt sich ein Wegfall des Sicherungsinteresses in einer Größenordnung, welche den Betrag von 150.000,00 € unterschreiten würde, nicht feststellen.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 16. April 2013 – 19 W 8/13

  1. vgl. Herget in Zöller, Kommentar zur ZPO, 29. Aufl., § 109, Rdnr. 3, Foerste in Musielak, Kommentar zur ZPO, 9. Aufl., § 109, Rdnr. 4 sowie Schulz in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 109, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung[]
  2. vgl. hierzu auch Jaspersen in Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO, Edition 8, § 109 ZPO, Rdnr. 8.2[]