Hat das Berufungsgericht nach § 708 Nr. 11, § 711 ZPO angeordnet, dass der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO im Regelfall nicht in Betracht, wenn der Beklagte Sicherheit geleistet hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger seinerseits Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.
Nicht unersetzlich im Sinne von § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind Nachteile, die die Beklagte selbst vermeiden kann. Das Berufungsgericht hat in den Urteilstenor eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO aufgenommen. Die Beklagte kann danach die Zwangsvollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 2 Mio. € abwenden. Sie hat auch bereits eine Bankbürgschaft in entsprechender Höhe gestellt. Die Klägerin hat zwar einzelne Klauseln der Bürgschaftsurkunde beanstandet. Darauf kommt es aber nicht an. Die Beklagte ist nicht gehindert soweit dies nicht bereits geschehen ist , der Klägerin eine ordnungsgemäße Bürgschaftsurkunde zur Verfügung zu stellen.
Kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungsgebot durch Sicherheitsleistung abwenden, setzt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO voraus, dass nach Erbringung der Sicherheitsleistung durch die Beklagte damit zu rechnen ist, dass die Klägerin nach § 711 ZPO Sicherheit leistet und die Zwangsvollstreckung einleitet. Das ist zurzeit jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Klägerin ihrerseits Sicherheit geleistet hat oder konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Sicherheit leisten und die Zwangsvollstreckung einleiten wird.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. April 2012 – I ZR 136/11
Bildnachweis:
- Computerarbeit: Free-Photos











