Vorpfändung – und die Monatsfrist

Die auf Veranlassung der Gläubigerin den Käufern zugestellte Vorpfändung kann die Wirkung eines Arrests gemäß § 845 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 930 Abs. 1 ZPO nicht entfalten, wenn die anschließende Pfändung nicht innerhalb eines Monats bewirkt wird.

Vorpfändung – und die Monatsfrist

Die Vorpfändung wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung1 und begründet den Rang des Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht (§ 845 Abs. 2 i.V.m. §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 08.05.2001 – IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976; Beschluss vom 10.11.2011 – VII ZB 55/10, MDR 2012, 54 Rn. 9).

Wird die Pfändung der Kaufpreisforderung erst nach Ablauf der Monatsfrist bewirkt, hat die Vorpfändung ihre Wirkung verloren.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. Juni 2016 – V ZB 37/15

  1. BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166, 168[]

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