Erhebt der Besteller gegen den planenden Architekten eine Vorschussklage zur Mängelbeseitigung, so kommt ihm die Unterbrechungswirkung nach §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a. F. (entsprechend der Hemmung nach § 213 BGB n.F.) auch dann zu Gute, wenn von vornherein nur die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. gegeben waren. Denn bereits anfänglich hätte die Klage als Schadensersatzklage ausgelegt werden können.
Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a.F. wird durch die Klageerhebung in voller Höhe gehemmt, wenn die zunächst geringere Bezifferung der Mängelbeseitigungskosten erkennbar geschätzt ist und sich erst im Prozessverlauf höhere Kosten herausstellen.
Eine formularmäßige Haftungsbeschränkung ist gem. § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Planungsfehler erkennbar Sanierungskosten nach sich ziehen, die noch über den Herstellungskosten für den von dem Mangel betroffenen Bauabschnitt liegen (hier: aufwändige Reinigung eines Güllekellers).
Wird bei einer Haftungsbeschränkung die Deckungssumme an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt, ist diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig gem. § 9 Abs. 1 AGBGB.
Verjährungsunterbrechung
Nach § 638 Abs. 1 BGB a. F. verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung sowie Schadensersatzansprüche bei Werkverträgen über Bauwerke in fünf Jahren ab der Abnahme. Die Verjährung wurde hier durch Antragstellung im selbstständigen Beweisverfahren am 3.12.1999 rechtzeitig gem. § 639 Abs. 1, § 477 Abs. 2 a. F. BGB unterbrochen. Der für die Voraussetzungen der Verjährung darlegungsbelastete Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Abnahme vor dem 4.12.1994 erfolgte. Zwar hat er unter Beweisantritt dargetan, die Kläger hätten den Stall schon ab September 1994 genutzt. Die Behauptung der Kläger, der Stall sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt gewesen, ist jedoch unstreitig geblieben. Auch der Beklagte trägt noch in der Berufung vor, der Stall sei im November 1994 „im Wesentlichen“ – also nicht vollständig – fertig gestellt gewesen. Die Nutzung eines nicht vollständig errichteten Bauwerks kann jedoch nicht als konkludente Abnahme ausgelegt werden1, insbesondere auch nicht als Abnahme einer Architektenleistung, die die Leistungsphase 8 einschließt.
Durch Einleitung des Beweissicherungsverfahrens wurde die Verjährung unterbrochen. Der angezeigte Mangel entspricht insbesondere dem jetzt streitgegenständlichen. Zwar haben die Kläger als Ursache für die Vertorfung und die unzureichende Homogenisierung (nur) die Durchlässe zwischen den zwei Kanalsystemen benannt. Indes hat der Sachverständige Dr. H. diese Durchlässe als Teil des Mangels gekennzeichnet; die geschilderten Mangelsymptome sind im Übrigen exakt die jetzt in Streit stehenden. Bei Ansprüchen wegen Sachmängeln betrifft die Unterbrechung Ansprüche wegen der Mangelursache, nicht nur die erkennbar gewordenen Mangelerscheinungen2. Erst recht kommt es deswegen nicht darauf an, ob der Anspruchsberechtigte die Ursache für die Mangelerscheinungen zutreffend erkannt oder diese fehlerhaft eingegrenzt hat.
Die mit Antrag im Beweissicherungsverfahren am 3.12.1999 eingetretene Unterbrechung der Verjährung wirkt nach dem Übergangsrecht gem. Art 229 § 6 Abs. 2 EGBGB fort. Nach Art 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmt sich der Neubeginn der Verjährung (Unterbrechung) bis zum 1.01.2002 nach altem Recht. Zwar gilt diese Unterbrechung gem. Art 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als mit Ablauf des 31.12.2001 als beendigt und die neue Verjährung ab dem 1.01.2002 als gehemmt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass grundsätzlich eine neue 5-Jahres-Frist am 3.12.1999 begann, die während des laufenden Beweissicherungsverfahrens zunächst (bis zur Beendigung im Verlauf des Jahres 2003) gehemmt war3. Die Klageerhebung im Juli 2005 bewirkte damit eine erneute Hemmung vor Eintritt der Verjährung.
Der Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung steht nicht entgegen, dass die Kläger im selbstständigen Beweisverfahren und auch noch bei Klageerhebung die Forderung, die Gegenstand der Berufungsentscheidung ist, als Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses bezeichnet haben.
Zwar betreffen der Vorschussanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a. F. und der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB a. F. unterschiedliche Streitgegenstände. Gem. §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a. F. hat jedoch die Unterbrechung durch Beantragung des selbstständigen Beweisverfahrens durch Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs die Unterbrechung sämtlicher Gewährleistungsansprüche zur Folge, die auf demselben Sachverhalt beruhen4. Auch wenn hier von Beginn an bereits kein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses gegen den Beklagten als planenden Architekten bestand, sind die Kläger hinsichtlich der Frage der Verjährung nicht schlechter zu stellen als wenn dieser Anspruch – alternativ zum Schadensersatzanspruch – bestanden hätte. Denn bereits anfänglich hätte die Klage als Schadensersatzklage ausgelegt werden können5.
Für die Hemmung des Anspruchs durch Klageerhebung nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens regelt § 213 BGB dieselbe Rechtsfolge wie §§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 3 BGB a. F.
Die Forderung ist auch nicht wegen eines Teilbetrags verjährt. Es ist zwar anerkannt, dass eine sog. „verdeckte“ Teilklage, bei der weder der Beklagte noch das Gericht erkennen kann, dass die geltend gemachte Forderung nicht den Gesamtschaden abdeckt, die Verjährung nur im Umfang der Klageerhebung hemmt6. Etwas anderes gilt aber dann, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass die bezifferte Forderung „gegriffen“ ist und die Bezifferung nur vorläufigen Charakter hat, weil ihre genaue Höhe erst vom Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme abhängen soll. Der prozessuale Leistungsantrag begrenzt in verjährungsrechtlicher Hinsicht den Schadensersatzanspruch dann nicht, wenn mit der Klage von Beginn an ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch in vollem Umfang geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Anspruchs ändern, nicht aber der Klagegrund7. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die verjährungsunterbrechende Wirkung der Vorschussklage gegen den Werkunternehmer auch spätere Erhöhungen der Forderung erfasst, sofern sie denselben Mangel betreffen, und zwar unabhängig davon, ob der Erhöhungsbetrag von vornherein in die Vorschusskostenforderung hätte einbezogen werden können, ob sich die Erhöhung erst aus zwischenzeitlichen Kostensteigerungen ergab oder ob neue Erkenntnisse zu einem größeren Schadensumfang führen8. Nichts anderes gilt aber im Fall der Geltendmachung des Schadensersatzes, wenn bei Klageerhebung die genauen Kosten der Mangelbeseitigung nicht absehbar sind und gerade wegen der Unwägbarkeit letztlich nur die sicher entstehenden Kosten überhaupt Gegenstand eines Zahlungsanspruchs sein können, während unsichere Kosten nur über die Feststellung der Ersatzpflicht dem Grunde nach geltend gemacht werden können.
Diese Grundsätze sind auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt übertragbar. Die anfängliche Bezifferung der Klageforderung ergab sich insbesondere nicht aus den Erkenntnissen aus dem selbstständigen Beweisverfahren, sondern waren von den Klägern auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen als „voraussichtliche“ Beseitigungskosten ermittelt worden.
Auswirkung entfaltet dies ohnehin nicht für den ausgeurteilten Zahlungsbetrag, weil dieser noch hinter der ursprünglichen geltend gemachten Summe zurückbleibt.
Betragsmäßige Haftungsbegrenzung
Es ist anerkannt, dass eine Haftungsbegrenzung unwirksam ist, wenn der Höchstbetrag die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden nicht abdeckt9. Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat als Architekt ein technisch aufwändiges, aus statischen Gründen auf den Einzelfall vermeintlich abgestimmtes System gewählt, dass sich im Keller des von ihm errichteten Gebäudes befindet. Es musste sich ihm aufdrängen, dass etwaige Fehler bei der Planung dieses Verfahrens erhebliche Kosten auslösen würden, nicht zuletzt wegen der umständlichen Reinigungsarbeiten wegen der giftigen Substanz.
Die Klausel ist daneben wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nichtig gem. § 9 Abs. 1 AGBGB. In der Klausel wird die Deckungssumme an die Versicherbarkeit der Schäden gekoppelt. Für die Kläger als Vertragspartner ist nicht erkennbar, welche Schäden versichert sind und welche nicht10.
OLG Celle 16. Zivilsenat, Urteil vom 17.01.2013, 16 U 94/11 [rechtskräftig]
- BGH BauR 2004, 337; Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 1825[↩]
- BGH NJW-RR 1989, 208[↩]
- zur Wirkung eines Beweissicherungsverfahrens in der Übergangszeit vgl. OLG Düsseldorf, BauR 2006, 996[↩]
- vgl. nur Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl.2001, § 639 Rn. 2[↩]
- BGH BauR 2004, 1477[↩]
- BGHZ 151, 1[↩]
- BGHZ 151,1; RGZ 102, 143; BGH NJW 1970, 1682[↩]
- BGH NJW-RR 2005, 1037[↩]
- BGH NJW 93, 335[↩]
- vgl. derartigen Klauseln nur OLG Braunschweig, BauR 2009, 122; OLG Stuttgart, zitiert in Fn. 181 bei Werner/Pastor, a. a. O., Rn. 2724; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl., Rn. 1679; Hartmann in FS Locher, S. 337[↩]











