Verletzt der Mieter eine ihn obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.
Mit direser Begründung hat das Oberlandesgericht Dresden die Berufung einer Mieterin zurückgewiesen, mit der sie sich gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau gewandt hat, das sie verurteilt hat, ihr Ladenlokal im Einkaufscenter »Die Kolonnaden« in Plauen zu räumen, in dem sie ausschließlich Textilien der Marke »Thor Steinar« verkauft.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden war die klagende Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen, weil die beklagte Mieterin eine ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hätte. Die Beklagte hätte die Vermieterin vor Vertragsschluss darüber aufklären müssen, welchen Stellenwert die Textilien der Marke »Thor Steinar« im Ladenlokal einnehmen sollten, da ihr deren Bedenken betreffend den Verkauf von Textilien dieser Marke bekannt waren. Es hätte der Beklagten daher oblegen, die Klägerin auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass im Ladengeschäft Textilien der Marke »Thor Steinar« nicht nur unter einer Vielzahl von angeboten Marken sondern ausschließlich angeboten werden würden.
Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 27. Juli 2012 – 5 U 68/12
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