Gemäß § 26 Abs. 1 S. 4 WEG liegt ein Grund für die Abberufung des Verwalters regelmäßig vor, wenn er die Beschlusssammlung nicht ordnungsgemäß führt. Diese Wertung des Gesetzgebers muss auch hier gelten. Dass das Gesetz hier Pflichtverletzungen des Verwalters in einem bestimmten Bereich seiner Tätigkeit schärfer sanktioniert als in allen anderen, mag seltsam erscheinen, ist aber weder mit den Prinzipien des WEG unvereinbar noch verstößt es gegen höherrangiges Recht und ist daher hinzunehmen. Der Grundsatz, dass vereinzelte Fehler oder Versehen des Verwalters grundsätzlich noch keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne darstellen und es auf eine Gesamtschau ankommt, wird dadurch durchbrochen. Dies findet eine Rechtfertigung darin, dass sich die Eigentümer stets darauf verlassen können sollen, dass die Sammlung aktuell, richtig und vollständig ist. Das Regelbeispiel des § 26 Abs. 1 S. 4 WEG ist daher nur dann widerlegt, wenn es sich bei dem Fehler der Beschlusssammlung um eine bloße Bagatelle handelt, die die Interessen der Eigentümer und der Gemeinschaft erkennbar nicht berührt (z. B. leicht erkennbare orthographische Fehler beim Abschreiben der Beschlüsse, Verzögerungen von wenigen Tagen, ohne dass es Gründe für besondere Eile der Eintragung gäbe1).
Im vorliegenden Fall hatte die Verwalterin eine nicht existierende Beschlussfassung über ihre Entlastung aufgenommen und damit den nachvollziehbaren Verdacht erweckt, sie erfinde Beschlüsse zu ihren Gunsten. Einzelne Eigentümer können dadurch abgeschreckt werden, in der Gemeinschaft zu beantragen, dass Ansprüche gegen die Verwalterin erhoben werden, weil sie glauben, dieser sei bereits bestandskräftig Entlastung erteilt.
Auch zeigt es ein nicht unerhebliches Maß an Fahrlässigkeit beim Umgang mit der Beschlusssammlung, wenn ein Mitarbeiter der Verwalterin Beschlüsse aus einer früheren Versammlung in der Beschlusssammlung kopiert, in der Annahme es handele sich hier auch um die Beschlüsse der aktuellen Versammlung, obwohl ihm weder Protokoll noch Tagesordnung dieser Versammlung vorliegen. Dieser Eindruck wird durch die weiteren Fehler der Beschlusssammlung bestärkt. Vor dem Hintergrund des § 26 Abs. 1 S. 4 WEG ist daher unbehelflich, dass die Klägerin die Fehler sofort korrigiert hat, nachdem sie darauf hingewiesen wurde.
Unerheblich ist auch, dass die Fehler durch Einsichtnahme in die Protokolle leicht zu entdecken waren. Es ist gerade Sinn der Beschlusssammlung, dass sich jeder Eigentümer durch Einsichtnahme in diese schnell und zuverlässig über die Beschlusslage der Gemeinschaft informieren kann und nicht mehr gehalten ist, sich diese aus einer Vielzahl von Protokollen herauszusuchen.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 18. Januar 2013 – 73 C 98/12
- vgl. Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 26 Rdnr. 158: nur bei geringsten Fehlern kann von der Annahme eines Abberufungsgrundes abgesehen werden[↩]











