Ein Vertrag über die Erbringung von Ver- und Entsorgungsleistungen für ein Grundstück kommt dann nicht durch Annahme einer sog. Realofferte mit dem Grundstückseigentümer zustande, wenn das Versorgungsunternehmen diese Leistungen gegenüber einem Dritten, etwa dem Grundstücksnutzer, aufgrund eines mit diesem bestehenden Vertrages erbringt. Dafür ist es ohne Bedeutung, ob der mit dem Dritten bestehende Vertrag ausdrücklich oder konkludent geschlossen ist (vgl. § 2 Abs. 2 AVBWasserV; § 433 Abs. 2 BGB, § 631 Abs. 1 BGB).
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2008 – VIII ZR 293/07











