Regelmäßig kann nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks Berechtigter einer Grunddienstbarkeit sein. Dies schließt die die wechselseitige Bestellung einer Gesamtgrunddienstbarkeit zu Gunsten der Eigentümer mehrerer Grundstücke aus.
Nach dem gesetzlichen Inhalt einer Grunddienstbarkeit kann deren Berechtigter immer nur der Eigentümer eines anderen als des dienenden Grundstücks sein, § 1018 BGB. Das schließt die Eintragung einer einheitlichen, dem Vorteil der Eigentümer mehrerer Grundstücke dienenden Grunddienstbarkeit nicht aus1. Voraussetzung ist aber auch dann die Verschiedenheit der Berechtigten von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks, weil die Beteiligten wegen des sachenrechtlichen Typenzwangs vom gesetzlichen Inhalt dinglicher Rechte nicht abweichen können2.
Insoweit nützt es auch nichts, die Berechtigung an der Grunddienstbarkeit einzuschränken, soweit der Eigentümer des jeweils dienenden Grundstücks betroffen ist. Dieses Vorgehen übersieht nach Ansicht des Kammergerichts, dass es sich dann aber nicht mehr um ein einheitliches (Gesamt-)Recht im Sinne von § 1018 BGB handelt. Die Berechtigten sind im Hinblick auf die einzelnen dienenden Grundstücke nicht identisch, weil deren jeweiligen Eigentümer insoweit ausgeschlossen sind. Folglich kann nicht eine Gesamtgrunddienstbarkeit, sondern lediglich einzelne, auf die acht betroffenen Grundstücke bezogene Grunddienstbarkeiten eingetragen werden3.
Kammergericht, Beschluss vom 12. März 2013 – 1 W 33-50/13, 1 W 33/13, 1 W 34/13, 1 W 35/13, 1 W 36/13, 1 W 37/13, 1 W 38/13, 1 W 39/13, 1 W 40/13, 1 W 41/13, 1 W 42/13, 1 W 43/13, 1 W 44/13, 1 W 45/13, 1 W 46/13, 1 W 47/13, 1 W 48/13, 1 W 49/13, 1 W 50/13











