Die Weisung des Gerichtes gegenüber dem Sachverständigen – hier: dass die Teilnahme des beklagten Zahnarztes an der sachverständigen Untersuchung seiner ehemaligen Patientin, der Klägerin, nur mit deren Einwilligung erfolgen darf – ist nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar.
Die Beschwerde gegen die entsprechenden richterlichen Verfügungen des Kammervorsitzenden ist unzulässig.
Beweisbeschlüsse des Gerichtes sind gemäß § 355 Abs. 2 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Das gilt entsprechend –und erst recht- für die prozessleitenden Maßnahmen gemäß § 404a ZPO, die als ergänzende Anordnungen keiner weitergehenden Überprüfung durch Rechtsmittel unterliegen können als der eigentliche Beweisbeschluss selbst, dessen sachgerechter Ausführung sie dienen1. Dabei kommt es im vorliegenden Fall für die Frage der Zulässigkeit des Rechtmittels auch nicht darauf an, ob diese Maßnahmen vom Vorsitzenden der Kammer allein, wenn auch nach Beratung, getroffen werden konnten oder entsprechend dem Wortlaut der Bestimmung eine Maßnahme der Kammer („Das Gericht hat…. zu leiten“…) erforderlich gewesen wäre.
Ebenso zutreffend ist allerdings, worauf sich der Beschwerdeführer beruft, dass es von diesem Grundsatz der Unzulässigkeit des Rechtsmittels Ausnahmen dort gibt, wo die Durchführung der Zwischenentscheidung für eine Partei solche Nachteile mit sich bringt, die sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lassen2. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Ihn hat der Bundesgerichtshof nicht einmal in der genannten Entscheidung bejaht, in welcher die Klägerin im Falle der Teilnahme der Beklagten an einem Ortstermin auf dem klägerischen Betriebsgelände die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen befürchtete. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Klägerin darauf verwiesen, gegenüber der Anordnung der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme durch das Gericht von ihrem Hausrecht gegenüber der Beklagten Gebrauch zu machen und das Risiko einzugehen, dass über die Rechtmäßigkeit der Weigerung, die Beklagte an der Beweisaufnahme teilnehmen zu lassen, im Rahmen der Beweiswürdigung, ggf. unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung, zu befinden sein würde.
Entsprechendes gilt im – umgekehrten- vorliegenden Fall. Auch hier kann die Klägerin im Ergebnis nicht gezwungen werden, die Teilnahme des Beklagten an der Begutachtung zu dulden, derartige Zwangsmittel sieht die Zivilprozessordnung nicht vor3. Verweigert die Klägerin dem Beklagten allerdings zu Unrecht die Teilnahme an der Begutachtung, ist der Beklagte damit keineswegs endgültig rechtsschutzlos gestellt. Vielmehr ist die Berechtigung ihrer Weigerung im Rahmen der Beweiswürdigung der im Wesentlichen von der Klägerin zu beweisenden Tatsachen durch das Landgericht zu beurteilen und ggf. im Rechtsmittelzug im Rahmen der Anfechtung der Endentscheidung zu überprüfen4 und eventuell sogar zu korrigieren5.
Zu Unrecht beruft sich der Beklagte daher auf eben diese Entscheidung als Beispielsfall für einen unwiederbringlichen Nachteil für eine Partei, wenn ein Rechtsmittel gegen einen Beweisbeschluss nicht zugelassen wird. Zwar hat das OLG Frankfurt a.a.O. einen solchen Fall in der Tat bejaht, allerdings genau für die umgekehrte Konstellation, in der nämlich dem Zahnarzt die Teilnahme an der Begutachtung gestattet worden ist und zum Schutze der Rechte der Patientin dieser ein Beschwerderecht hiergegen zugestanden wurde, weil in der Tat die unberechtigte Teilnahme an dem Termin durch den Beklagten und die damit verbundene Verletzung des Persönlichkeitsrechtes der Klägerin faktisch nicht mehr korrigiert werden können6, insbesondere nicht durch Beweiserleichterungen welcher Art auch immer.
Einer Beantwortung der streitigen Frage, inwieweit der beklagte Zahnarzt ein Anwesenheitsrecht bei der gutachterlichen Untersuchung seiner früheren Patientin hat, bedarf es wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels daher an dieser Stelle derzeit nicht7.
Bei diesen Gegebenheiten kann es auch dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel vorliegend auch schon deshalb unzulässig ist, weil die Begutachtung -und auch die Erstellung des Gutachtens- bereits erfolgt sind und die begehrte Teilnahme seitens des Beklagten am Termin somit ohnehin nicht mehr möglich ist. Seiner Beschwerde dürfte daher das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da er einen eventuell rechtswidrigen Ausschluss von der Begutachtung nur noch, allerdings auch ausreichend, auf anderem Wege geltend machen kann, wie oben im einzelnen dargetan.
Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 5. Februar 2013 – 5 W 7/13











