Weiterer Schadensersatz – und die Rechtskraft eines früheren Urteils

Die Rechtskraft einer Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch gegen eine Bank wegen eines Fehlers bei der Kapitalanlageberatung steht einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen eines anderen Beratungsfehlers in demselben Beratungsgespräch entgegen.

Weiterer Schadensersatz – und  die Rechtskraft eines früheren Urteils

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung – als negative Prozessvoraussetzung – einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegen (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist1.

Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum Anspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht vorträgt2. Vom Streitgegenstand werden damit alle materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können3.

Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend nicht nur das auf Ersatz des investierten Kapitals des Zedenten gerichtete Rechtsschutzbegehren, das im Vergleich zum Vorprozess lediglich um erlangte Fondsausschüttungen gemindert wurde, sondern auch der von der Klägerin vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem sie die begehrte Rechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch. Die Klägerin stützt ihr Rechtsschutzbegehren wie bereits der Zedent im Vorprozess auf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung des Zedenten durch den Mitarbeiter S. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich N1 vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung dieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand, dass – auch – die Rückvergütung nicht oder nur unzureichend offenbart wurde, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und begründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.

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Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt, wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat, bei natürlicher Betrachtungsweise einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank vorwirft, aufgespalten werden kann4.

Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln, vielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet5. Die vom Berater erteilten – oder gar unterlassenen – Informationen stellen keine selbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden6. Der Berater kann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen oder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den Angaben des Anlegers während des – gesamten – Verlaufs der Beratung ab.

Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen Vorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den mit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens7 nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße Ergänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken bei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand gerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.

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Dass sich der erforderliche Klagevortrag je nach geltend gemachter Pflichtverletzung in Einzelheiten unterscheidet, rechtfertigt nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.

Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb nicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete Rechtschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers aber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht vorgetragen werden mussten8. Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht – bewusst oder unbewusst – willkürlich begrenzen9. Von der Rechtskraft werden daher sämtliche materiellrechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt herleiten lassen10, unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden11.

Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden12. Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer Betrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs- und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiellrechtlichen Bewertung zugänglich13 und können jeweils für sich den Schadensersatzanspruch begründen14, bleiben aber dennoch Bestandteil eines – in tatsächlicher Hinsicht – einheitlichen Lebensvorgangs.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 200815 steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das Fehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als gesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der inhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese Pflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe. Entsprechendes gilt für das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 200816. Danach steht die Rechtskraft einer Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten wegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen, wenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits war. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es an einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar 200816 behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten, während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen.

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Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere abgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden17, folgt nichts anderes.

Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiellrechtliche Anspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB18. Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch19. Der Streitgegenstand kann daher mehrere materiellrechtliche Ansprüche umfassen20, die grundsätzlich jeweils eigenständiger Verjährung unterliegen21. Aus dem materiellrechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können deshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen werden.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden22. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene Streitgegenstände vorliegen23. Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits für die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf Teile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt24. Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen freilich nicht vorliegen müssen25, ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann26. Wie sich aus § 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht von der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab27. Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.

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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2013 – XI ZR 42/12

  1. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18.01.1985 – V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 50; und vom 13.01.2009 – XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 16, jeweils mwN[]
  2. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13.01.2009 XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN[]
  3. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19.11.2003 – VIII ZR 60/03, BGHZ 157, 47, 51; vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn.19; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN[]
  4. so auch OLG München, Urteil vom 22.04.2013 – 19 U 4963/12; Wolff, WuB I G 1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30.06.2010 – 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581, 588[]
  5. vgl. auch BGH, Urteile vom 17.03.1995 – V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1206; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl. auch Urteil vom 11.11.1994 – V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267[]
  6. vgl. zu Prospektangaben BGH, Urteil vom 18.09.2012 – XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 16.06.1993 I ZB 14/91, BGHZ 123, 30, 34[]
  8. BGH, Urteile vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 21[]
  9. st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6; und vom 27.09.2011 – II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21[]
  10. BGH, Urteile vom 27.09.2011 – II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15[]
  11. BGH, Urteile vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17.03.1995 – V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f.; und vom 27.09.2011 – II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21[]
  12. vgl. BGH, Urteile vom 27.05.1993 – III ZR 59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom 11.07.1996 – III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152; und vom 24.01.2013 – I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13[]
  13. vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 – I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn.19[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011 – III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE[]
  15. BGH, Urteil vom 13.03.2008 – IX ZR 136/07, WM 2008, 1560 Rn. 24[]
  16. BGH, Urteil vom 24.01.2008 – VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19[][]
  17. vgl. BGH, Urteile vom 09.11.2007 – V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23.06.2009 – XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 13; und vom 01.03.2011 – II ZR 16/10, WM 2011, 792 Rn. 13[]
  18. MünchKomm-BGB/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8[]
  19. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 13.01.2009 – XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17; und vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN[]
  20. Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8[]
  21. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12.12.1991 – I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300; und vom 24.06.1992 – VIII ZR 203/91, BGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm-BGB/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff. mwN[]
  22. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – XI ZR 368/11; sowie Beschlüsse vom 16.12.2010 – III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.; und vom 16.04.2013 – XI ZR 332/12[]
  23. BGH, Beschlüsse vom 16.12.2010 – III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE; und vom 07.06.2011 – VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE[]
  24. BGH, Urteile vom 12.01.1970 – VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f.; und vom 07.07.1983 III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10.01.1979 – IV ZR 76/78, NJW 1979, 767[]
  25. BGH, Beschlüsse vom 16.12.2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE; und vom 07.06.2011 – VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4 aE[]
  26. BGH, Urteil vom 16.10.2012 – XI ZR 368/11; sowie Beschlüsse vom 16.12.2010 III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5; und vom 07.06.2011 – VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4[]
  27. vgl. MünchKomm-ZPO/Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN[]
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