Welcher Rechtsanwalt hat denn hier unterschrieben?

Eine Berufung ist nicht schon deshalb unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass die Berufungsbegründung von dem durch den Briefbogen als Ersteller ausgewiesenen Rechtsanwalt unterschrieben wurde.

Welcher Rechtsanwalt hat denn hier unterschrieben?

Im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall war zwar anders als in anderen Schriftsätzen in der Berufungsbegründung nicht angegeben, dass die Unterschrift von dem Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz des Klägers stammt. Zudem unterschied sich die Unterschrift von den Unterschriften unter den anderen Schriftsätzen. Der Kläger hat jedoch durch Vorlage von Kopien des Ausweises der Rechtsanwaltskammer, des Führerscheins sowie des Personalausweises seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und dessen anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass dieser die Berufungsbegründung unterschrieben hat.

Der Bundesgerichtshof hat aufgrund dessen Begründung, er unterzeichne nach geäußerten Bedenken des Vorsitzenden einer Berufungskammer gegen seine übliche Unterschrift Berufungsschriftsätze anders als andere Schriftsätze mit seiner „bürgerlichen Unterschrift“, keine Zweifel daran, dass die Berufungsbegründung von ihm unterschrieben wurde.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. März 2015 – VI ZR 215/14

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