Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen davon ausgegangen ist, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die unterlegene Partei überschritten ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, hat das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen.

Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen [1].
So verhält es sich im Streitfall: Das Amtsgericht hat den Streitwert auf 3.000 € festgesetzt und hatte daher aus seiner Sicht keine Veranlassung, über die Zulassung der Berufung zu befinden. Da das Landgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für nicht erreicht hält, hätte es die Entscheidung des Amtsgerichts über die Zulassung der Berufung nachholen müssen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2014 – VIII ZB 42/13
- BGH, Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218; BGH, Beschlüsse vom 03.06.2008 – VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5; vom 15.06.2011 – II ZB 20/10, NJW 2011, 2974, Rn. 14[↩]
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