Wenn der Straßenbaum auf den Porsche stürzt…

Von Straßenbäumen ausgehende Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhen, müssen als unvermeidbar hingenommen werden. Bloße Sichtkontrollen an Bäumen sind dann unzureichend, wenn Anzeichen übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine (weitere) Gefahr durch den Baum hinweisen.

Wenn der Straßenbaum auf den Porsche stürzt…

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall dem Eigentümer eines Porsche einen Anspruch auf Schadensersatz von rund 38.000,00 € zugebilligt und damit die vom Landgericht Essen1 zuerkannte Summe um 20 % wegen der vom Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gekürzt.

An einem Vormittag im Juni 2016 befuhr der klagende Eigentümer eines Porsche 911 Carrera Cabriolet die Kupferdreher Straße in Essen. Ein hangabwärts befindlicher Stämmling einer mehrstämmigen, ca. 16 m hohen Esche stürzte an diesem Tag quer über die Kupferdreher Straße, nachdem bereits einige Zeit zuvor ein hangaufwärts – der Straße abgewandt – stehender Stämmling dieser Esche abgebrochen war. Baumkontrolleure der beklagten Stadt hatten im August 2015 und im April 2016 jeweils nach einer Sichtprüfung festgestellt, dass der Baum morsch war und Pilzbefall hatte. Die Esche sollte deshalb spätestens Ende Januar 2017 gefällt werden.

Nach Meinung des Klägers habe die beklagte Stadt nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um Gefahren durch einen Abbruch des Stämmlings zu vermeiden. Deshalb habe dieser Stämmling auf seinen Porsche stürzen und diesen beschädigen können. Daher sei die beklagte Stadt ihm gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz von mehr als 50.000,00 € – im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Reparaturkosten und die Entschädigung für einen Nutzungsausfall – verpflichtet.

Weiterlesen:
Aufrechnung mit Mängelansprüchen gegen Werklohnansprüche

Nach Ansicht des Landgerichts Essen war davon auszugehen, dass der Stämmling der Esche auf den Porsche des Klägers gefallen war und die durch die Baumkontrolleure der beklagten Stadt erfolgten Sichtprüfungen nicht ausreichend waren. Deshalb wurde dem Kläger ein Schadensersatz von ca. 47.500,00 € zugesprochen. Gegen diese Entscheidung hat sich die beklagte Stadt mit der Berufung gewehrt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Hamm ausgeführt, dass zur Abwehr der von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren diejenigen Maßnahmen getroffen werden müssten, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Umsturz erforderlich seien, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestands der Städte und Gemeinden diesen auch zumutbar seien. So sei schon aus ökologischen Gründen eine vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht zu rechtfertigen.

Darüber hinaus müssten gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstünden, sondern auf Gegebenheiten oder Gewalten der Natur beruhten, als unvermeidbar hingenommen werden. Dennoch dürften nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm Anzeichen nicht übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen würden. Vor diesem Hintergrund seien die bloßen Sichtkontrollen durch die Baumkontrolleure der beklagten Stadt unzureichend gewesen. Bei den von ihnen festgestellten Defektsymptomen und Krankheitsanzeichen des Baumes – nämlich Schrägstand, Pilzbefall und Morschung – wären weitergehende Untersuchungen unter Zuhilfenahme eines Sondierstabs erforderlich gewesen. Hierdurch hätte die Ursache für das Abbrechen beider Stämmlinge, nämlich eine fortgeschrittene Fäulnisbildung, festgestellt werden müssen, woraufhin die unverzügliche Fällung des Baumes innerhalb der nächsten 14 Tage hätte angeordnet werden müssen. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm wäre es dann nicht mehr dazu gekommen, dass der Stämmling auf den Porsche hätte stürzen können.

Weiterlesen:
Rudelführen von Hunden

Allerdings stünde dem Kläger der Höhe nach nur ein Anspruch auf Schadensersatz von gut 38.000,00 € zu, weil der vom Landgericht zugesprochene Schadensbetrag wegen der von seinem – zum Schadenszeitpunkt im Betrieb befindlichen – Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr um 20 % zu mindern sei.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30. Oktober 2020 – 11 U 34/20

  1. LG Essen, Urteil vom 09.01.2020 – 4 O 297/16[]

Bildnachweis: