Wenn ein Ex-Pirat in die SPD will …

Der Erwerb einer Parteimitgliedschaft setzt einen Aufnahmevertrag zwischen Mitglied und Partei voraus. Dabei kann die Satzung der Partei vorsehen, dass die Mitgliedschaft erst mit einem formalisierten Akt rechtswirksam wird.

Wenn ein Ex-Pirat in die SPD will …

So hat das Amtsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall den Antrag eines Ex-Mitgliedes der Piratenpartei auf Mitgliedschaft in der SPD im einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen. Der Antragsteller Carsten S. hatte -damals als Mitglied der Piratenpartei- am 31. März 2012 die Kandidatur für das Direktmandat in Hannover Mitte errungen. Nachdem es zu der Äußerung des Klägers gekommen sei, die Leugnung des Holocaustes müsse entkriminalisiert werden, erhob der Landesvorstand der Piratenpartei Einspruch gegen die Direktkandidatur des Klägers und erwirkte eine Neuwahl zum Direktmandat, welches der Antragsteller dann nicht errang.

Am 30. Januar 2013 hatte der Ex-Pirat im Internet einen Mitgliedsantrag der SPD ausgefüllt. Daraufhin erhielt er am 7. Februar 2013 von der Mitgliederbetreuerin eine eMail, in der er in der SPD begrüßt wurde. Am 27. Februar 2013 lehnte der Vorstand des Ortsvereins die Aufnahme des Antragsstellers ab. Der Verfügungskläger ist der Ansicht, er sei durch die Bestätigungs-eMail als Mitglied aufgenommen worden.

In der Satzung der SPD ist zur Aufnahme der Passus „Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des zuständigen Ortsvereins“ enthalten.

In seiner Entscheidung hat das Amtsgericht Hannover deutlich gemacht, dass der Erwerb der Parteimitgliedschaft einen Aufnahmevertrag zwischen Mitglied und Partei voraussetze. Aufgrund der Vereinsautonomie könne die Satzung vorsehen, dass die Mitgliedschaft erst mit einem formalisierten Akt rechtswirksam werde. Diesen Voraussetzungen entspreche die SPD-Satzung, so dass der Mitgliedsantrag berechtigt zurückgewiesen worden sei.

Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 6. Juni 2013 – 449 C 6240/13

Bildnachweis: