Wer auffährt…..

Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein zwar gegen den Auffahrenden. Aber den Vorausfahrenden kann ein Mitverschulden treffen, wenn er plötzlich stark abbremst und ohne zu blinken in eine Einfahrt einbiegt.

Wer auffährt…..

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg in dem hier vorliegenden Fall das Verhalten des Vorausfahrenden mit einer Mitverschuldensquote von 1/3 berechnet. Ein Mann aus Aurich hatte stark abgebremst und war dann in seine Hauseinfahrt eingebogen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten noch gerade rechtzeitig abbremsen. Das gelang dem dritten nachfolgenden Fahrer nicht. Er fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, dass zwar der erste Anschein gegen den Auffahrenden spreche. Man müsse immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhalte, zum Beispiel, weil ein Kind auf die Fahrbahn laufe. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

Vorliegend treffe aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Die Zeugen hätten berichtet, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt habe. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen habe maßregeln wollen. Bei einem solche Verhalten müsse er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Dieses bewertete das Oberlandesgericht hier mit 1/3, den Verschuldensanteile auf Seiten des Auffahrenden mit 2/3.

Weiterlesen:
Die Haftung bei einem Kettenauffahrunfall

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 1 U 60/17