Als bauliche Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht. Dabei ist es ohne Belang, ob eine Befestigung vorhanden ist.

Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall der Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft stattgegeben, die auf die Entfernung eines Glashauses bestanden hat. Dieses Glashaus hat ein Ehepaar, dem eine Eigentumswohnung gehört, auf ihrer Dachterrasse als sogenanntes Anlehngewächshaus aufgestellt. Es besteht aus Aluminiumprofilen sowie seitlichen Glaselementen und einem Kunststoffdach. Das Glashaus wiegt circa 265 Kilogramm und ist nicht mit der Fassade verbunden.
In der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist folgendes geregelt:
„§ 9 Veränderungen oder Verbesserungen
1.a) Bauliche Veränderungen, soweit sie (…) das Gemeinschaftseigentum betreffen, dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Verwalters vorgenommen werden. Hierdurch wird das einstimmige Beschlusserfordernis der Eigentümerversammlung ersetzt. (…)2. Änderungen an der äußeren Gestaltung und der Farbe des Gebäudes -einschließlich Balkone- können nur mit qualifizierter Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Miteigentümer beschlossen werden (…)“
Aufgrund dieser Teilungserklärung verlangt die Eigentümergemeinschaft von dem Ehepaar die Entfernung des Glashauses. Das Ehepaar ist der Ansicht, dass das Gewächshaus keine bauliche Veränderung sei, da es nicht befestigt sei. Außerdem existiere ein „Wildwuchs“ an vielerlei baulichen Veränderungen in der gesamten Wohnanlage. Daraufhin hat die Eigentümergemeinschaft Klage erhoben.
In seiner Urteilsbegründung hat das Amtsgericht München ausgeführt, dass es sich hier um eine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, für die die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich gewesen wäre, handelt. Denn unter einer baulichen Veränderung ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums zu verstehen, die vom Aufteilungsplan oder früheren Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht. Unerheblich sei, ob eine Befestigung vorhanden sei. Nach den vorgelegten Lichtbildern ist das Anlehngewächshaus der Beklagten von außen deutlich sichtbar, so dass nach Auffassung des Amtsgerichts München schon deshalb eine deutliche Veränderung des optischen Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Der Einwand, dass auch in anderen Bereichen des Gemeinschaftseigentums bauliche Veränderungen von anderen Wohnungseigentümern vorgenommen worden seien, hat nicht zur Folge, dass die Qualifizierung der Errichtung des Anlehngewächshauses durch die Beklagten als bauliche Veränderung entfällt. Aus diesen Gründen hat das beklagte Ehepaar das Glashaus zu entfernen.
Amtsgericht München, Urteil vom 9. November 2016 – 481 C 26682/15 WEG
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