Werklohnanspruch – und die Kündigung aus wichtigem Grund

Der Vergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB besteht nicht, wenn der Werkvertrag aus wichtigem Grund gekündigt wurde.

Werklohnanspruch – und die Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Kündigung aus wichtigem Grund führt vielmehr zur sofortigen Vertragsbeendigung, ohne dass dem Werkunternehmer ein Anspruch hinsichtlich der von ihm noch nicht erbrachten Leistung zusteht1.

Für ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bestellers aus wichtigem Grund ist es erforderlich, dass einerseits der Werkvertrag auf längerfristige Zusammenarbeit angelegt ist, andererseits dem Besteller die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar ist2.

Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Bauvertrages liegt vor, wenn es unter Abwägung der beiderseitigen Interessenlage für den Kündigenden unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen3.

Ergibt sich der wichtige Grund für die Kündigung aus einem schuldhaften Verhalten des anderen Vertragspartners, ist eine Abmahnung oder vorherige Fristsetzung mit Kündigungsandrohung dann nicht erforderlich, wenn es sich um eine schwerwiegende Vertragsverletzung handelt4.

Die Begehung einer vorsätzlichen Straftat gegen den Vertragspartner oder ihm nahe stehende Personen und Mitarbeiter ist stets ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, ohne dass es zuvor einer Abmahnung bedarf5.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 4. Dezember 2013 – 13 U 1/09

  1. BGHZ 31, 224; BGH NZBau 2001, 621; Palandt-Sprau, 70. Aufl., § 649 Rn. 15; BeckOK/BGB-Voit, § 649 Rn. 24[]
  2. Palandt-Sprau, 70. Aufl., § 649 Rn. 14; MünchKomm-BGB/Busche § 649 Rn. 32[]
  3. BGH, NJW-RR 1996, 1108; BGH NJW 1975, 825; BGH BauR 1993, 469[]
  4. BGH, NJW-RR 1996, 1108; BGH NJW 1975, 825[]
  5. BeckOGK-Unberath, § 314 Rn. 12; jurisPK-Weth, § 314 Rn. 14[]
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