Ein einseitiger Widerruf der Erledigungserklärung ist nach der Anschließung durch den Beklagten nur möglich, wenn ein Restitutionsgrund besteht.
Das Verfahren ist übereinstimmend für erledigt erklärt worden. Die Erledigungserklärung des Klägers konnte, nachdem der Beklagte zugestimmt hat, nicht mehr widerrufen oder angefochten werden. Nach der Anschließung durch den Beklagten kommt ein einseitiger Widerruf nur in Frage, wenn ein Restitutionsgrund besteht. Frei widerruflich ist eine Erledigungserklärung, solange sich der Beklagte ihr nicht angeschlossen hat1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder direkt noch entsprechend anwendbar. Prozesshandlungen können nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines Restitutionsgrundes im Sinne des § 580 ZPO widerrufen werden oder soweit das Gesetz dies ausdrücklich gestattet, wie z.B. § 290 ZPO für das Geständnis2. Das gilt auch für die Erledigungserklärung3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2013 – II ZR 262/08











