Ein grob undankbares Verhalten kann sowohl mangels Umständen, die objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassen, als auch deshalb zu verneinen sein, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann jedoch in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen.

Bei der objektiven Gesamtwürdigung der Umstände kann insbesondere zu berücksichtigen sein, dass ein Schenker, der dem Beschenkten durch eine umfassende Vollmacht die Möglichkeit gegeben hat, in seinem Namen in allen ihn betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in seine Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, zu denen er selbst nicht mehr in der Lage sein sollte, einen schonenden Gebrauch von den sich hieraus ergebenden rechtlichen Befugnissen unter bestmöglicher Wahrung seiner personellen Autonomie erwarten darf.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit verlangen die Kläger als Erben der vormaligen Klägerin von deren Sohn die Rückübereignung eines bebauten Grundstücks nach dem Widerruf der zugrunde liegenden Schenkung.
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem das Grundstück im Jahr 2004, wobei sie sich ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehielt. Nach einer Vorsorgevollmacht im Jahr 2000 und einer Kontovollmacht im Jahr 2007 erteilte sie dem Beklagten im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.
Im August 2009 wurde die Mutter des Beklagten nach einem Sturz in ihrem Haus, das sie bis zu diesem Zeitpunkt allein bewohnte, zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert. Mitte September 2009 wurde sie statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege auf Veranlassung des beklagten Sohnes in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen, mit der der Beklagte bereits einen unbefristeten Heimvertrag abgeschlossen hatte. Darauf hin widerrief die Mutter die dem Beklagten erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht; zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei; die entsprechenden Schreiben wurden von Nachbarn der Mutter auf ihre Bitte hin verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Beklagte dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollten. Unter Berufung hierauf erklärte die Mutter des Beklagten den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks.
Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Aachen hat der von den Rechtsnachfolgern der während des Rechtsstreits verstorbenen Mutter weiterverfolgten Klage stattgegeben1. Auf die Berufung des beklagten Sohnes hat dagegen das Oberlandesgericht Köln die Klage abgewiesen, da ein zum Widerruf der Schenkung berechtigendes schweres Fehlverhalten nicht angenommen werden könne2. In der Folge hat nun der Bundesgerichtshof auf die von ihm zugelassene Revision der Kläger das Kölner Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen:
Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Oberlandesgericht hat vorrangig darauf abgestellt, dass der Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen würden. Da das Oberlandesgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, aus welchen objektiven oder subjektiven Gründen dies unterblieben ist, konnte der Bundesgerichtshof die Sache nicht abschließend entscheiden.
Nach § 530 Abs. 1 BGB kann der Schenker die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Dieses die grundsätzliche Unwiderruflichkeit eines Schenkungsversprechens durchbrechende Recht knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten kann3. Entscheidend für die Annahme groben Undanks gegenüber dem Schenker ist mithin, ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat4.
Das Oberlandesgericht Köln ist zwar rechtlich zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass der Widerruf einer Schenkung nicht nur objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraussetzt, sondern es ferner erforderlich ist, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann5. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen6. Sie sind daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit erkennbar wird, dass der Beschenkte dem Schenker nicht die durch Rücksichtnahme geprägte Dankbarkeit entgegenbringt, die der Schenker erwarten darf. Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten darf, können sich dabei nicht nur aus dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung sowie dem Motiv hierfür ergeben, sondern auch aus der persönlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem. Dies gilt vor allem dann, wenn diese von einer besonderen Verantwortlichkeit des Beschenkten gegenüber dem Schenker geprägt ist.
Dem hieraus resultierenden Erfordernis, auch das persönliche Verhältnis in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Die Würdigung des festgestellten Sachverhalts ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat7. Dieser Prüfung hält die Würdigung des Oberlandesgerichts aber nicht stand.
Denn das Oberlandesgericht Köln hat das Verhalten des Beklagten, das seine Mutter als Ausdruck groben Undanks angesehen hat, nicht in seiner Gesamtheit erfasst und gewürdigt. Vielmehr hat es lediglich aus dem Blickwinkel des Beklagten geprüft, ob die von ihm in Bezug auf seine Mutter getroffenen Maßnahmen sachlich geboten und rechtlich zulässig waren oder vom Beklagten für zulässig gehalten werden durften, und ihnen das einen Widerruf der Schenkung rechtfertigende Gewicht abgesprochen.
So hat das Oberlandesgericht die Frage, ob nicht bereits der Abschluss des Heimvertrags und die Kündigung des häuslichen Telefonanschlusses und des Notrufs der Mutter, eine schwere Verfehlung des Beklagten darstellen können, mit dem bloßen Hinweis auf die im Gutachten des MDK festgestellte Erforderlichkeit einer vollstationären Pflege und auf den späteren Antrag der Mutter auf Kurzzeitpflege verneint und im Übrigen darauf verwiesen, dass diese Maßnahmen nicht endgültiger Natur, sondern jederzeit wieder rückgängig zu machen waren.
Ebenso hat das Oberlandesgericht Köln das Verhalten und die Anordnungen des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter nicht als schwere Verfehlung seitens des Beklagten angesehen, da der Beklagte – gestützt auf die Feststellungen des MDK im Gutachten vom September 2009 – von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht habe ausgehen dürfen, und nicht ersichtlich sei, inwieweit dem medizinisch nicht vorgebildeten Beklagten ein nach Auffassung des Landgerichts gebotenes Gespräch mit seiner Mutter bessere Erkenntnisse hinsichtlich deren Geschäftsfähigkeit hätte verschaffen können.
Diese Erwägungen zeigen, dass das Oberlandesgericht den Klagevortrag der Mutter nicht in seinem Kern erfasst und gewürdigt hat. Entscheidend ist, ob der Beklagte nach dem Vortrag der Mutter durch sein Verhalten die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange der Schenkerin hat vermissen lassen. Die Frage, welche Rücksichtnahme die Mutter erwarten durfte, hat sich das Oberlandesgericht Köln nicht erkennbar gestellt. Es hat vielmehr hauptsächlich auf die subjektive Seite abgestellt und geprüft, wie die Motive des Beklagten für sein Handeln zu bewerten sind, ohne die insoweit vorgelagerte Frage zu klären, was die Mutter als Schenkerin an Dankbarkeit hätte erwarten dürfen. Zwar kann der Tatrichter ein grob undankbares Verhalten gegenüber dem Schenker sowohl mangels objektiv die gebotene Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers vermissen lassender Umstände als auch deshalb verneinen, weil sich das Verhalten des Beschenkten jedenfalls subjektiv nicht als Ausdruck einer undankbaren Einstellung gegenüber dem Schenker darstellt. Die Beurteilung der subjektiven Seite des Tatbestands kann aber in der Regel erst dann erfolgen, wenn sich der Tatrichter darüber Rechenschaft abgelegt hat, welche Sachverhaltselemente objektiv geeignet sind, einen den Widerruf der Schenkung rechtfertigenden Mangel an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme zum Ausdruck zu bringen. Ausgangspunkt für die danach zunächst vorzunehmende objektive Gesamtwürdigung der Umstände ist hier vor allem das Vertrauen der Mutter, das sie dem Beklagten entgegenbrachte, indem sie ihm die General- und Betreuungsvollmacht erteilte und ihm damit die Möglichkeit gab, in ihrem Namen in allen sie betreffenden Angelegenheiten tätig zu werden und erforderlichenfalls auch tief in ihre Lebensführung eingreifende Entscheidungen zu treffen, sofern sie zu diesen Entscheidungen selbst nicht mehr in der Lage sein sollte.
Diesen Ausgangspunkt nimmt das Berufungsurteil nicht hinreichend in den Blick. Das Oberlandesgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass den Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht und der damit gerade bei einem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbundenen weitreichenden Befugnisse gegenüber seiner Mutter eine besondere persönliche Verantwortung traf, die über die generelle im Eltern-Kind-Verhältnis geltende Pflicht zu Beistand und gegenseitiger Rücksicht (§ 1618a BGB) hinausging und es gebot, dass der Beklagte die personelle Autonomie seiner Mutter respektierte und ihren Willen so weit wie möglich beachtete.
Hinsichtlich des Heimvertrags und der Kündigung des häuslichen Notrufs sowie des Telefonanschlusses kommt es weniger darauf an, ob diese Maßnahmen ohne nennenswerten Aufwand rückgängig zu machen waren, als vielmehr darauf, ob die bis dahin allein lebende Mutter nicht hätte erwarten dürfen, dass der Beklagte das persönliche Gespräch mit ihr suche, bevor er derartige erheblich in ihre bisherige Lebensführung eingreifende Maßnahmen traf, zumal zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte auf der Grundlage seiner General- und Betreuungsvollmacht vorgenommen hat, weder abschließende medizinische noch psychiatrische Befunde über den gesundheitlichen und geistigen Zustand der Mutter vorlagen. So sind sowohl das Gutachten des MDK als auch das Schreiben der Mutter mit dem Antrag auf Kurzzeitpflege, auf die das Oberlandesgericht seine Bewertung gestützt hat, erst erstellt worden, nachdem der Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte im vermeintlichen Interesse seiner Mutter bereits abgeschlossen hatte.
Auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten nach dem Widerruf der General- und Betreuungsvollmacht durch die Mutter stellt sich unabhängig davon, ob der Beklagte – wie das Oberlandesgericht angenommen hat – aufgrund der Feststellungen des MDK in seinem Gutachten vom September 2009 von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit der Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht hätte ausgehen dürfen, im Hinblick auf die besondere Verantwortung, die dem Beklagten aufgrund der General- und Betreuungsvollmacht gegenüber seiner Mutter zukam, die Frage, ob ein von Dankbarkeit geprägtes Verhalten nicht ein persönliches Gespräch mit der Mutter verlangt hätte, um mit ihr ihre Vorstellungen über die weitere Pflege und Betreuung zu erörtern und gegebenenfalls eine einverständliche Lösung zu finden.
Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, warum ein solches Gespräch nicht stattgefunden hat oder ob es hierfür etwa berechtigte Gründe gegeben hat. Damit hat es einen für die vorzunehmende Gesamtwürdigung wesentlichen Gesichtspunkt außer Acht gelassen. Jedenfalls kann das Unterbleiben eines solchen Gesprächs nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit ein solches Gespräch dem medizinisch nicht ausgebildeten Beklagten bessere Erkenntnisse hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit seiner Mutter hätte verschaffen können. Die besondere Verantwortung, die der Beklagte für seine Mutter hatte, erlaubt es nicht, dass das Verhalten des Beklagten ausschließlich nach dem formalen Aspekt beurteilt wird, ob er von der Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter und damit von der Unwirksamkeit des Widerrufs der Vollmacht ausgehen durfte. Spätestens nachdem die Mutter die Generalvollmacht des Beklagten widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Pflege beantragt hatte, musste dem Beklagten deutlich werden, dass seine Mutter einerseits eine dauerhafte Unterbringung in dem von ihm ausgesuchten Pflegeheim ablehnte, sie sich andererseits aber auch durchaus bewusst war, dass sie in gewissem Umfang Pflege und Betreuung benötigte. Dennoch und obwohl eine fachärztliche Beurteilung der Fähigkeiten oder Einschränkungen der Mutter zu diesem Zeitpunkt noch ausstand, hat der Beklagte auf dem Fortbestehen der Vollmacht und damit seiner ausschließlichen Bevollmächtigung bestanden und auf deren Grundlage Anweisungen gegenüber der Heimleitung und dem Bevollmächtigten der Mutter getroffen, die erkennbar dem Willen der Mutter zuwiderliefen. Unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit durfte die Mutter als Schenkerin erwarten, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Beklagte ihre personelle Autonomie respektierte, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, dieser Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt wurde und, falls sich dies als nicht möglich erwies, mit ihr zumindest die Gründe hierfür besprochen wurden.
Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände widersprach es nach den bisher vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen objektiv einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange der Mutter des Beklagten, wenn der Beklagte trotz der Unsicherheiten in Bezug auf die geistigen Fähigkeiten und die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter weiterhin auf der Grundlage einer in ihrem Bestand unsicheren Generalvollmacht Maßnahmen traf, die in erheblichem Maße in die Lebensführung seiner Mutter eingriffen.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, diese Verfehlung auch subjektiv als Ausdruck einer Gesinnung des Beklagten zu werten, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die die Schenkerin erwarten konnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2014 – X ZR 94/12
- LG Aachen, Urteil vom 22.07.2011 – 8 O 467/10[↩]
- OLG Köln, Urteil vom 27.06.2012 – 13 U 165/11[↩]
- BGH, Urteil vom 24.03.1983 – IX ZR 62/82, BGHZ 87, 145, 148[↩]
- BGH, Urteil vom 19.01.1999 – X ZR 60/97, NJW 1999, 1623[↩]
- BGH, Urteil vom 11.07.2000 – X ZR 89/98, BGHZ 145, 35, 38; Urteil vom 11.10.2005 – X ZR 270/02, FamRZ 2006, 196[↩]
- BGHZ 87, 145, 149; BGH, Urteil vom 23.05.1984 IVa ZR 229/82, BGHZ 91, 273, 278; Urteil vom 13.11.2012 – X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 11[↩]
- st. Rspr., vgl. BGHZ 145, 35, 38; BGH, Urteil vom 14.12 2004 – X ZR 3/03, FamRZ 2005, 511; NJW-RR 2013, 618 Rn. 12[↩]
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