Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

Welche Bedeutung kommt den besonderen Umständen der konkreten Vertragssituation bei der Bewertung einer Widerrufsbelehrung zu? Mit dieser Frage hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft

In dem hier entschiedenen Fall verlangten die Darlehensnehmer nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Erstattung der von ihnen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Sie schlossen mit der Bank am 15. Februar 2006 zur Finanzierung einer Immobilie einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 106.000 € mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Der Vertragsabschluss gestaltete sich so, dass ein Mitarbeiter der Bank und die beiden Darlehensnehmer – alle drei zeitgleich an einem Ort anwesend – die den Darlehensnehmern erstmals vorgelegten schriftlichen Vertragsunterlagen unterzeichneten. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt, die unter anderem folgenden Passus enthielt:

„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag[,] nachdem Ihnen

  • eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, der schriftliche Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags

zur Verfügung gestellt wurden“.

Im Herbst 2014 wollten die Darlehensnehmer die finanzierte Immobilie verkaufen. Deshalb traten sie an die Bank heran, um das Darlehen vorzeitig abzulösen. Die Bank machte den Abschluss einer „Aufhebungsvereinbarung“ von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.569,82 € abhängig. Die Darlehensnehmer gaben eine darauf gerichtete Willenserklärung am 21. Oktober 2014 „unter dem Vorbehalt einer Überprüfung des geschlossenen Darlehensvertrages einschließlich der Widerrufsbelehrung“ ab. Sie entrichteten die von der Bank beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung. Unter dem 21. November 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

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Der gutgläubige Erwerb eines Wohnmobils

Das erstinstanzlich hiermit befasste Amtsgericht Krefeld hat die Klage auf Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten abgewiesen1. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Krefeld ebenfalls zurückgewiesen2. Auf die vom Landgericht Krefeld zugelassene Revision der Darlehensnehmer hat nun der Bundesgerichtshofs das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Krefeld zurückverwiesen:

Die von der Bank erteilte Widerrufsbelehrung ist als vorformulierte Erklärung gemäß den im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen objektiv auszulegen. Nach dieser Maßgabe ist sie unzureichend deutlich formuliert, weil sie entgegen der für die Vertragsbeziehungen der Parteien maßgebenden Rechtslage so verstanden werden kann, die Widerrufsfrist laufe unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers an.

Ob die Darlehensnehmer die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Bank stillschweigend richtig dahin verstanden haben, das Anlaufen der Frist setze die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraus, ist unerheblich. Denn der Verbraucher war hier zu seinen Gunsten zwingend in Textform zu belehren, so dass die Widerrufsbelehrung nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden kann. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es nicht an.

Der Bundesgerichtshof hat außerdem seine Rechtsauffassung bestätigt, dass eine Aufhebungsvereinbarung einen anschließenden Widerruf nicht hindert.

Das Landgericht wird nach Zurückverweisung der Sache nunmehr anhand der vom Bundesgerichtshof niedergelegten Grundsätze der Frage nachzugehen haben, ob die Darlehensnehmer mit der Ausübung des Widerrufsrechts gegen Treu und Glauben verstoßen haben.

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Die Berufung und der Streitwert eines Feststellungsantrags

Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. Februar 2017 – – XI ZR 381/16

  1. AG Krefeld, Urteil vom 24.09.2015 – 12a C 120/14[]
  2. LG Krefeld, Urteil vom 01.07.2016 – 1 S 89/15[]