Widerrufsfrist – frühestens mit Aushändigung der Belehrung

Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne „frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs-recht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“, widerspricht nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.

Widerrufsfrist – frühestens mit Aushändigung der Belehrung

Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, ist dies nach Ansicht des BGH ebenfalls zulässig und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08

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