Der Zusatz in einer Widerrufsbelehrung, der Lauf der Widerrufsfrist beginne „frühestens, wenn Ihnen diese Belehrung über ihr Widerrufs-recht ausgehändigt worden ist, jedoch nicht bevor Sie die von uns gegengezeichnete Ausfertigung des Darlehensvertrages erhalten haben“, widerspricht nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F.
Wird eine Widerrufsbelehrung mit einer optisch getrennten und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibenden Empfangsbestätigung verbunden, ist dies nach Ansicht des BGH ebenfalls zulässig und verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG a.F.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Januar 2009 – XI ZR 118/08
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