Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

Widerrufsrecht bei unechter Abschnittsfinanzierung

Die Darlehnsnehmer können mithin nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Prolongationsvereinbarung nicht wirksam nach den Vorschriften des Verbraucherdarlehensrechts widerrufen. Demgemäß wurde durch einen solchen Widerruf auch nicht der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgestaltet.

Kein Widerrufsrecht gegen die Prolongationsvereinbarung

Die Prolongationsvereinbarung ist nicht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF widerruflich. Einem Verbraucher steht bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB aF zu, wenn mit der Bank nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen vereinbart werden.

Nach § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF kann nur die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen werden. Kennzeichnend für einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 Abs. 1 BGB aF ist dabei, dass dem Verbraucher ein Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird1. Dem entsprechend finden die Vorschriften der §§ 491, 495 BGB aF auf Änderungen eines Verbraucherdarlehensvertrages nur dann Anwendung, wenn dem Verbraucher infolge der Vertragsänderung zugleich ein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird2.

Das trifft auf eine unechte Abschnittsfinanzierung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedoch nicht zu. Dabei handelt es sich um Kredite, bei denen dem Verbraucher bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird3. Anders als bei einer echten Abschnittsfinanzierung, einer Novation oder einer Prolongation nach Ablauf der Gesamtlaufzeit wird dem Verbraucher mithin bei einer unechten Abschnittsfinanzierung kein neues Kapitalnutzungsrecht gewährt, wenn nach Ablauf der Zinsbindungsfrist lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenvereinbarung entsprechend dem ursprünglichen Darlehensvertrag vollzogen wird4.

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Nach den rechtsfehlerfreien und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart. Im Zuge der Prolongation haben sie zudem die Finanzierungsdaten an die aktuelle Marktlage angepasst. Danach wurde den Darlehnsnehmer durch den Abschluss der Prolongationsvereinbarung kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt. Vielmehr wurden lediglich die Konditionen der Kapitalnutzung im Rahmen des ursprünglichen Darlehensvertrages geändert und das ursprüngliche Kapitalnutzungsrecht zu veränderten Kreditbedingungen fortgesetzt5. Ein neuer Verbraucherdarlehensvertrag, der zugleich ein neues Widerrufsrecht begründet hätte, wurde damit nicht geschlossen6.

Nichts anderes ergibt sich aus Sinn und Zweck des in § 495 Abs. 1 BGB aF geregelten Widerrufsrechts. Das Widerrufsrecht will den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung schützen. Dem Verbraucher soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehens Gelegenheit gegeben werden, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken7. Bei Abschluss einer Konditionenanpassung, bei der die Entscheidung für die Darlehensaufnahme bereits gefallen ist, befindet sich der Verbraucher aber nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation8.

Keine Rückabwicklung des Darlehnsvertrages selbst bei bestehendem Widerrufsrecht

Der ursprüngliche Darlehensvertrag ist auch nicht infolge des Widerrufs der Prolongationsvereinbarung beendet und mit der weiteren Folge rückabzuwickeln, dass die Darlehnsnehmer nicht mehr an ihre auf Abschluss der Fondsbeteiligung gerichtete Vertragserklärung gebunden wären (§ 358 Abs. 4 Satz 3 BGB aF). Eine andere Ansicht ist selbst bei Annahme eines Widerrufsrechts nach § 495 Abs. 1 BGB aF rechtlich nicht haltbar.

Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung ließe gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF lediglich die Bindung des Verbrauchers an die auf Abschluss der Prolongationsvereinbarung gerichtete Willenserklärung entfallen9. Folge wäre, dass eine Vereinbarung neuer Konditionen nicht zustande gekommen und die Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 346 ff. BGB aF rückabzuwickeln wäre. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts entfiele jedoch nicht zugleich auch die Bindung an den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag. Vielmehr wäre das Darlehen nach den Bestimmungen des Darlehensvertrages mangels wirksamer Vereinbarung neuer Konditionen sofort zur Rückzahlung fällig (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB).

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Eine Rechtswirkung, wie sie das Berufungsgericht dem Widerruf der Prolongationsvereinbarung beimessen will, liefe demgegenüber worauf die Revision zu Recht hinweist auf eine Erweiterung der Rechtsstellung der Darlehnsnehmer hinaus. Damit stünde der Darlehensnehmer, der sich durch Widerruf der Prolongationsvereinbarung von der Konditionenanpassung lösen könnte, besser als derjenige, der das Angebot auf einvernehmliche Anpassung der Konditionen von vorneherein nicht annimmt10. Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich auch nicht mit Sinn und Zweck eines Widerrufsrechts erklären. Ein Widerrufsrecht zielt lediglich darauf ab, den Verbraucher von der eingegangenen Vertragsbindung zu befreien. Es soll seine Rechtspositionen aber nicht erweitern.

Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung führt auch angesichts des vereinbarten einheitlichen, langfristigen Kapitalnutzungsrechts nicht „zwangsläufig“ zur Beendigung und Rückabwicklung des ursprünglichen Darlehensvertrages. Die Revisionserwiderung verkennt, dass aus der Vereinbarung eines einheitlichen Kapitalnutzungsrechts nicht gleichsam umgekehrt folgt, dass der Verbraucher berechtigt sein muss, sich am Ende jeder Zinsfestschreibungsperiode durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Dies wäre mit der Konzeption der unechten Abschnittsfinanzierung nicht vereinbar. Vielmehr wird der Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig, wenn am Ende einer Zinsfestschreibungsperiode keine neue Vereinbarung über geänderte Konditionen getroffen wird. Die Sichtweise der Revisionserwiderung hätte hingegen zur Folge, dass der Verbraucher je nach der wirtschaftlichen Entwicklung seiner darlehensfinanzierten Kapitalanlage frei darüber entscheiden könnte, ob und wann er sich rückwirkend vom Darlehensvertrag löst. Eine solche Steuerungsmöglichkeit verlangt weder der durch § 495 Abs. 1 BGB aF gebotene Verbraucherschutz noch entspräche dies den berechtigten Interessen der darlehensgebenden Bank.

Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Widerruf der Prolongationsvereinbarung zwinge nach den Regeln über verbundene Geschäfte zur umfassenden Rückabwicklung des Darlehensvertrages mit der Folge, dass die Darlehnsnehmer auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier den Fondsbeitritt, gebunden wären (§ 358 Abs. 2 Satz 3 BGB aF).

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Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist mit einem Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF). Danach stellen hier zwar der ursprünglich geschlossene Darlehensvertrag und der Fondsbeitritt verbundene Verträge dar, so dass bei einem Widerruf des Darlehensvertrages eine bilaterale Rückabwicklung allein zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber zu erfolgen hat11. Eine Prolongationsvereinbarung, die lediglich eine Änderung der Darlehenskonditionen bewirkt, ist jedoch weder ein mit dem Fondserwerb verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF noch ist sie diesem gleichzustellen. Die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts liegen nicht vor. Die Konditionenanpassung ist wie dargelegt schon kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB aF. Auch fehlt es sowohl an dem für die Annahme eines verbundenen Geschäfts erforderlichen Finanzierungszusammenhang als auch an einer wirtschaftlichen Einheit. Die Prolongationsvereinbarung regelt lediglich die Modalitäten der Rückzahlung des Darlehens, ohne mit der Fondsbeteiligung selbst in innerem Zusammenhang zu stehen. Das für verbundene Verträge typische Aufspaltungsrisiko zwischen Bargeschäft und Finanzierungsvertrag, vor dem § 358 BGB aF schützen will, steht bei einer Prolongation mithin nicht in Rede.

Keine Rückwirkung eines Widerrufs

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Bank schließlich mit der gegebenen Begründung zur Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistungen verurteilt, die die Darlehnsnehmer vor Abschluss der Prolongation im Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2007 an die Bank erbracht haben. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts können die Darlehnsnehmer den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mit Erfolg auf ein nachträglich eingeräumtes vertragliches Widerrufsrecht stützen. Ein solches Recht ist den Darlehnsnehmer, wie der Bundesgerichtshof für ein gleichlautendes Begleitschreiben mit identischer Widerrufserklärung entschieden und im Einzelnen begründet hat12, mit dem Schreiben der Bank nebst der beigefügten „Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung“ nicht angeboten worden.

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Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung in den Urteilen vom 06.12.2011 maßgeblich darauf gestützt, dass das auch hier verwendete Begleitschreiben nebst einer Widerrufsbelehrung zur ursprünglichen Vertragserklärung aus objektiver Kundensicht unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien jedenfalls bei langjähriger, unbeanstandeter Vollziehung des Darlehensvertrages nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann13. So liegt der Fall auch im hier entschiedenen Fall:

Das Anschreiben und die Widerrufserklärung, die der Bundesgerichtshof als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 BGB selbst auslegen kann14, vermögen aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden nicht den Eindruck zu vermitteln, die Bank habe den Darlehnsnehmer ohne ersichtlichen Anlass die Vereinbarung eines vertraglichen Widerrufsrechts anbieten wollen, das an keinerlei Widerrufsgründe gebunden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts und die Einwände der Darlehnsnehmer in der Revisionserwiderung geben keine Veranlassung zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Das Kammergericht hat in seinem Berufungsurteil15 sein gegenteiliges Auslegungsergebnis im Wesentlichen damit begründet, dass weder das Begleitschreiben der Bank noch die beigefügte „Widerrufsbelehrung zu Ihrer Vertragserklärung“ entsprechende Erläuterungen oder Hinweise enthielten, die unmissverständlich auf eine Nachbelehrung schließen ließen. Ergänzend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beurteilung, ob ein Widerrufsrecht bestehe, nicht auf den Verbraucher abgewälzt werden könne. Vielmehr sei das Offenlassen, ob die Widerrufsbelehrung nötig sei, mit dem Sinn und Zweck einer Widerrufserklärung nicht zu vereinbaren. Erteile die Bank folglich eine Widerrufserklärung, ohne entsprechende Klarstellungen vorzunehmen, müsse sie sich hieran festhalten lassen16.

Damit hat das Berufungsgericht weder den maßgeblichen Prozessstoff ausgeschöpft noch die Interessenlage der Bank ausreichend gewürdigt. Zwar gehen Unklarheiten gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders, wenn eine Widerrufserklärung irrtümlich und missverständlich ist. Voraussetzung für die Anwendung der Unklarheitenregelung ist aber, dass nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Verständnismöglichkeiten ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt17. Aus der maßgeblichen objektiven Kundensicht spricht damit auch hier gegen die Annahme eines selbständigen vertraglichen Widerrufsrechts, dass weder Anhaltspunkte vorgetragen noch ersichtlich sind, die die Annahme begründen könnten, die Bank hätte den Darlehnsnehmer nach nahezu zehnjähriger Vertragsbindung ohne jeden äußeren Anlass ein neues selbständiges Recht zur Lösung vom Darlehensvertrag einräumen wollen. Zwar wurde die Widerrufsbelehrung zur Vertragserklärung „losgelöst“ von den Prolongationsangeboten erteilt. Hieraus lässt sich aber entgegen der Revisionserwiderung nicht auf einen Willen der Bank schließen, den Darlehnsnehmer ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen. Die Erteilung eines zusätzlichen voraussetzungslosen Widerrufsrechts stünde in Widerspruch dazu, dass die Bank den Darlehnsnehmer zugleich die Prolongation des Darlehens angeboten hat und den Darlehensvertrag somit gerade nicht beenden, sondern ausdrücklich fortsetzen wollte. Das Berufungsgericht lässt zudem außer Acht, dass die Erteilung einer objektiv nicht erforderlichen, nachträglichen Widerrufsbelehrung auch ohne entsprechenden klarstellenden Hinweis in der Widerrufsbelehrung nicht ohne weiteres zu Lasten des vorsichtigen Unternehmers als Einräumung eines voraussetzungslosen, vertraglichen Widerrufsrechts verstanden werden kann, wenn dieser mangels anderweitiger Anhaltspunkte ersichtlich nur ein Belehrungsdefizit heilen will18. Die Tatsache, dass die hier im Jahr 1997 erteilte ursprüngliche Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügte, verlangt keine andere Entscheidung. Der Bundesgerichtshof hat erst mit Urteil vom 13.01.200919 entschieden, dass diese Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Der Bank kann daher ein Bedürfnis zur Erteilung der Nachbelehrung im Jahr 2007 nicht abgesprochen werden.

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Auch aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ergibt sich nichts anderes. Ist die Widerrufsbelehrung als Nachbelehrung gedacht, weil Rechtsunklarheit über die Wirksamkeit der Erstbelehrung besteht, verstößt die Erteilung einer Widerrufsbelehrung, selbst wenn sich hieraus möglicherweise keine Rechte für den Darlehensnehmer herleiten lassen, jedenfalls nicht gegen die Gebote von Treu und Glauben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2013 – XI ZR 6/12

  1. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 23[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.1994 – XI ZR 99/94, WM 1995, 103 und BGH, Urteil vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 492 Rn. 23, 30; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 492 Rn. 11 ff.[]
  3. BGH, Urteile vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; und vom 08.06.2004 – XI ZR 150/03, BGHZ 159, 270, 273[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.1994 – XI ZR 99/94, WM 1995, 103; BGH, Urteile vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 und vom 15.11.2004 – II ZR 375/02, WM 2005, 124; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, aaO Rn. 11 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 142 ff.[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.1994 – XI ZR 99/94, WM 1995, 103; und BGH, Urteil vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1997 – XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354 mwN[]
  7. BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 495 Rn. 1[]
  8. vgl. Peters in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 81 Rn. 137[]
  9. vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143 für die Prolongation nach Ablauf der Vertragslaufzeit[]
  10. vgl. Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 7. Aufl., § 491 Rn. 143[]
  11. vgl. nur BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 25 ff. mwN[]
  12. BGH, Urteile vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 3 f., 20 ff.; und XI ZR 442/10[]
  13. BGH, Urteile vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 27 ff.; und XI ZR 442/10[]
  14. BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24[]
  15. KG, Urteil vom 30.11.2011 – 24 U 128/09[]
  16. so auch Lindner, EWiR 2011, 43, 44; Maier, VuR 2012, 142 f.[]
  17. BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 23 mwN[]
  18. vgl. Nobbe/Maihold, Kommentar zum Kreditrecht, 2. Aufl., § 355 Rn. 60[]
  19. BGH, Urteil vom 13.01.2009 – XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn.19 f.[]
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Geringe textliche Abweichungen der Widerrufsbelehrung von der Musterbelehrung