Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil

Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen.

Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verletzte das erstinstanzliche Urteil das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen – auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht – ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden1. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiellrechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind2. Dies ist hier der Fall. Bei einer späteren Aufnahme des noch beim Landgericht anhängigen Teils des Rechtsstreits wird erneut über die Frage zu befinden sein, ob der Auflassungsanspruch der Beklagten noch besteht. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht bei einem späteren Urteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund geänderter Rechtsauffassung3 hierzu abweichend entscheidet. Der Erlass eines unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist4.

Das Berufungsgericht ist jedoch durch das in § 528 ZPO enthaltene Verschlechterungsverbot daran gehindert, das Teilurteil auch insoweit aufzuheben, als es durch den Kläger nicht angegriffen worden ist. Allerdings ist umstritten, ob und inwieweit das Verschlechterungsverbot in Fällen, in denen ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt, der Aufhebung des gesamten Urteils bei einer Teilanfechtung entgegensteht.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung das ganze von dem Mangel betroffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um den Prozess in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachliche Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht5.

Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot6. Das Verschlechterungsverbot tritt danach beispielsweise zurück, wenn Verfahrensvorschriften verletzt wurden, die eine Wiederaufnahme begründeten7.

Dagegen kommt nach einer verbreiteten Ansicht dem Verbot der reformatio in peius grundsätzlich der Vorrang zu. Nur wenn die angefochtene Entscheidung wegen schwerster Mängel unwirksam sei, stehe das Verschlechterungsverbot einer Abänderung zu Lasten des Rechtsmittelführers nicht entgegen. Ob dies auch bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes zu gelten habe, erscheine fraglich, da es Sache der Partei sei, diesen geltend zu machen8.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bislang nicht entschieden worden, ob es mit dem Verbot der reformatio in peius vereinbar ist, ein wegen der Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit unzulässiges Teilurteil in einem gegenüber seiner Anfechtung weitergehenden Umfang aufzuheben.

Eine Gleichstellung mit den Fällen eines behebbaren Verfahrensfehlers kommt nicht in Betracht. Zwar kann durch die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen beseitigt werden. Das Grundanliegen dieser Fallgestaltung, dem Kläger jedenfalls das ihm günstige Ergebnis des nicht angefochtenen Teils zu erhalten, kann sich hier aber nicht verwirklichen, da die Gefahr der Widersprüchlichkeit bei der Annahme einer inhaltlichen Bindung fortbestünde. Dem Rechtsmittelführer würde daher mit der Aufhebung der ihn günstigen Aussprüche des Teilurteils eine materielle Rechtsposition genommen und diese erneut zur Überprüfung durch das Ausgangsgericht gestellt. Ob vor diesem Hintergrund die Differenzierung zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern überhaupt beizubehalten oder stattdessen danach zu fragen ist, ob eine Durchbrechung der Rechtskraft mit dem Sinn und Zweck des Verbots der reformatio in peius vereinbar ist9, kann offenbleiben. Im Ergebnis besteht nämlich Übereinstimmung darin, dass ein Zurücktreten des Verbots der reformatio in peius nur bei besonders schweren Verfahrensfehlern in Betracht kommt. In diesen Fällen wird bei einer im Umfang über die Anfechtung hinausgehenden Aufhebung eine formale Rechtsposition beseitigt, die dem Rechtsmittelführer nur scheinbar einen Besitzstand vermittelt10.

Richtigerweise rechtfertigt die Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit zwischen Teil- und Schlussurteil keine Ausnahme von dem in § 528 ZPO verankerten Verschlechterungsverbot, da dem Rechtsmittelführer anderenfalls eine materielle Rechtsposition genommen würde.

Nach Satz 1 des § 528 ZPO unterliegen der Prüfung und Entscheidung nur die Berufungsanträge; nach dessen Satz 2 darf das Urteil nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist. Daraus folgt, dass das Gericht das angefochtene Urteil zum Nachteil des Berufungsklägers nur auf eine Anschlussberufung hin ändern kann. Was das angefochtene Urteil rechtskräftig zuerkannt hat, darf das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers nicht aberkennen11.

Soweit in diesem Zusammenhang zur Rechtfertigung der Aufhebung eines Urteils über den Umfang seiner Anfechtung hinaus angeführt wird, dass sich die Bindung des Rechtsmittelgerichts an die Anträge der Parteien nur auf die Entscheidung zur Sache selbst bezieht12, vermag dies allein eine weitergehende Aufhebungskompetenz nicht zu legitimieren. Zwar sind bestimmte Fragen des Verfahrens der Disposition der Parteien entzogen. Gleichwohl führt dies noch nicht dazu, dass der Verfahrensmangel unabhängig von dem Streitgegenstand betrachtet werden kann. Hat der Rechtsmittelführer ein Teilurteil nur bezüglich eines abgrenzbaren Streitgegenstands angegriffen und begehrt die gegnerische Partei nur die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels, so begrenzt dies zunächst die Sachentscheidungskompetenz. Die Parteien haben gerade den Streitgegenstand durch das Rechtsmittel und den Verzicht auf ein Anschlussrechtsmittel festgelegt. Der Umstand, dass ein Verfahrensfehler weiter als der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren reicht, liefert allein noch keine Rechtfertigung für eine über den Streitgegenstand hinausgehende Sachentscheidungskompetenz, die einen Eingriff in die Rechtskraft eines Teilurteils und damit in den Besitzstand des Rechtsmittelführers darstellt.

Eine solche Rechtfertigung lässt sich auch nicht aus der Bedeutung des Gebots der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil ableiten. Die Gefahr von widersprüchlichen Entscheidungen wird von der Rechtsordnung durchaus hingenommen. Sie besteht etwa dann, wenn präjudizielle Fragen in verschiedenen Verfahren entscheidungserheblich sind und dort jeweils anders beantwortet werden. Da zwischen den Beklagten zu 1 und 2 auf der einen Seite und der Beklagten zu 3 auf der anderen Seite keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, hätte es dem Kläger freigestanden, die Beklagte zu 3 in einem gesonderten Verfahren in Anspruch zu nehmen. Hinzu tritt, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Fällen der Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz oder Tod eines einfachen Streitgenossen13 die Gefahr eines Widerspruchs zwischen Teil- und Schlussurteil hingenommen wird. Überdies erwächst ein unzulässiges Teilurteil, wenn es von den Parteien nicht angegriffen wird, in Rechtskraft. Hieraus wird deutlich, dass allein die Verletzung des Gebots der Widerspruchsfreiheit noch keine hinreichende Begründung für eine Durchbrechung der eingetretenen Teilrechtskraft liefert. Insbesondere führt sie weder zur Nichtigkeit des Teilurteils noch vermag sie Wiederaufnahmegründe zu tragen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. November 2012 – V ZR 245/11

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 13 mwN[]
  2. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 14; BGH, Urteil vom 28.11.2003 – V ZR 123/03, BGHZ 157, 133, 142 f.[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2000 – V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406 unter II 1 b; BGH, Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452[]
  4. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn.19 ff.[]
  5. BGH, Beschluss vom 24.05.1989 – IV b ZB 28/88, NJW-RR 1989, 1404; Urteil vom 18.12.1985 – IV b ZB 677/81, NJW 1986, 1494, 1495 jeweils mwN[]
  6. BGH, Urteil vom 18.12.1985 – IV b ZB 677/81, NJW 1986, 1494, 1496; Beschluss vom 11.09.2007 – XII ZB 177/04, NJW 2008, 153, 156; für eine Abwägung auch Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 528 Rn. 33; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 528 Rn. 6; Hartmann in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 528 Rn. 17; PG/Oberheim, ZPO, 4. Aufl. § 528 Rn. 15; für einen Vorrang des Verfahrensrechts ohne Abwägung hingegen: Bötticher, ZZP 65 (1952), 464, 468[]
  7. BGH, Urteil vom 19.10.1988 – IV b ZR 10/88, BGHZ 105, 270, 276; Urteil vom 18.12.1985 – IV b ZB 677/81, NJW 1986, 1494, 1496[]
  8. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 536 Rn. 7; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 529 Rn. 58; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 528 Rn. 17; Ankermann in: AKZPO, 1987, § 536 Rn. 5; WieczorekJänich, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn. 69; Hess, Zivilprozessrecht, 30. Aufl., § 72 VIII. Rn. 40; Blomeyer, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., § 99 II.; Kuhlmann, Das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozess, 2010, S. 166 f.; so wohl auch Wieczorek-Gerken, ZPO, 3. Aufl., § 528 Rn. 42; Gottwald in: Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 139 Rn. 11[]
  9. vgl. Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius, 1976, S. 124 ff.[]
  10. Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius, 1976, S. 125[]
  11. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl., § 528 Rn. 26, 28; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 528 Rn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 536 Rn. 4; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 33. Aufl., § 528 Rn. 4; P/GOberheim, ZPO, 4. Aufl., § 528 Rn. 12; Gottwald in: Rosenberg/Schwab, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 139 Rn. 5[]
  12. vgl. BGH, Urteil vom 19.10.1988 – IV b ZR 10/88, BGHZ 105, 270, 276; Urteil vom 22.12.1965 – I b ZR 143/64, MDR 1966, 400[]
  13. BGH, Urteil vom 11.05.2011 – VIII ZR 42/10, BGHZ 189, 356 Rn. 17 mwN[]