Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Privatgutachter zur Erörterung zu laden und dem gerichtlichen Sachverständigen gegenüberzustellen. Es reicht aus, dass es Widersprüche in den fachlichen Äußerungen durch Einholung einer schriftlichen Stellungnahme des gerichtlichen Sachverständigen aufklärt.
Da der gerichtliche Sachverständige die einzelnen Punkte des Privatgutachtens nachvollziehbar und schlüssig beantwortet hat, war das Landgericht nicht gehalten, auf die Unterschiede in den Auffassungen ausführlicher als geschehen einzugehen.
Da sich aus den erläuternden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Ergänzungsgutachten eine einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung ergibt, durfte das Landgericht dieser den Vorzug geben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. September 2014 – VI ZR 67/14











