Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat grundsätzlich das Berufungsgericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Berufung schon als unbegründet zurückgewiesen und der Antrag nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gestellt worden ist.

Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat gemäß § 237 ZPO das Gericht zu entscheiden, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist also das Berufungsgericht. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn über den Wiedereinsetzungsantrag nach Beendigung der betreffenden Instanz zu entscheiden ist1, mithin auch in dem Fall, dass das Berufungsverfahren abgeschlossen ist.

Etwas anders gilt – aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit – zwar dann, wenn nach dem Akteninhalt Wiedereinsetzung ohne Weiteres zu gewähren ist. In einem solchen Fall ist das mit der Sache befasste Revisionsgericht ausnahmsweise befugt, selbst zu entscheiden und dem für den Berufungsrechtszug gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzugeben2. Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend aber nicht gegeben.

Der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht nicht entgegen, dass die Berufung inzwischen als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Da die Zulässigkeit der Berufung eine Prozessvoraussetzung ist, von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, mithin auch das Verfahren der Revisionsinstanz, in seiner Rechtswirksamkeit abhängt, ist sie vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen3.

Sollte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt werden, wäre seine Berufung zulässig. Über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss wäre sachlich zu entscheiden. Hätte der Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg, wäre die Berufung unzulässig und das landgerichtliche Urteil wäre rechtskräftig. In diesem Fall wäre das Revisionsgericht gehindert, über die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu entscheiden. Die Nichtzulassungsbeschwerde müsste vielmehr mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen wird.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2013 – VI ZR 374/12

  1. vgl. BGH, Urteil vom 03.06.1987 – VIII ZR 154/86, BGHZ 101, 134, 141; Beschluss vom 07.10.1981 – IVb ZB 825/81, VersR 1982, 95, 96[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 22.09.1992 – VI ZB 22/92, VersR 1993, 500, 501 mwN; BGH, Beschluss vom 19.06.1996 – XII ZB 89/96, NJW 1996, 2581; BeckOK ZPO/Wendtland, § 237 Rn. 6 [Stand: 30.10.2012]; HKZPO/Saenger, 5. Aufl., § 237 Rn. 3 mwN[]
  3. BGH, Urteile vom 31.01.1952 – IV ZR 104/51, BGHZ 4, 389, 395; vom 04.11.1981 – IVb ZR 625/80, VersR 1982, 187, 188 und vom 10.02.2011 – III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 7 mwN[]