Ein dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes eigenes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten kann darin liegen, dass sie ihren Angestellten zur Berechnung von Fristen einen hierfür nicht geeigneten Wandkalender zur Verfügung stellten.

Im konkreten Fall hatte eine Fachangestellte eine eigentlich am 15.08.-Mariä Himmelfahrt- ablaufende Berufungsfrist fehlerhaft auf den 16.08.eingetragen. Am Kanzleisitz in Augsburg war Mariä Himmelfahrt ein gesetzlicher Feiertag, beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Nürnberg, jedoch nicht.
Dier 15.08.war in dem in der Kanzlei verwendeten Wandkalender grün als Feiertag markiert. Dabei hat der Bundesgerichtshof den erstmals mit der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Umstand nicht berücksichtigt, dass entgegen der Feststellung des Berufungsgerichts der zur Fristenberechnung verwendete Wandkalender einen Vermerk hinsichtlich der uneinheitlichen Geltung des 15.08.als Feiertag enthalten habe. Neben dem grün gedruckten Datum habe sich der Zusatz „Mariä Himmelf.*)“ befunden. Als Erläuterung des „*)“ sei am Ende der Kalenderübersicht auf der rechten Seite ausgeführt: „*) Feiertag im Saarland und teilweise in Bayern“.
Nach § 234 Abs. 1 Satz 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat ein Beschwerdeführer alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorzutragen. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 BGB geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden1. Jedenfalls nachdem der gegnerische Prozessbevollmächtigte darauf hingewiesen hatte, bei Verwendung der berufsständischen Fristenkalender hätte der Kanzleiangestellten bei Eintragung der Frist der dort typischerweise befindliche Hinweis auf die nicht einheitliche Geltung des Feiertages auffallen müssen, und das Berufungsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert hatte, hätten diese zu der genauen Gestaltung des Wandkalenders vortragen können und müssen. Eines weiteren Hinweises durch das Berufungsgericht bedurfte es nicht.
Ohne Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags ist der Entscheidung die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass der in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Berechnung von Fristen verwendete Kalender keinen Hinweis auf die nur teilweise Geltung von Mariä Himmelfahrt in Bayern enthielt. Ein solcher Kalender ist zur Berechnung von Fristen ungeeignet, so dass es ein anwaltliches Organisationsverschulden darstellt, ihn für diesen Zweck verwenden zu lassen.
Ungeachtet dessen würde selbst bei Berücksichtigung des neuen Vortrags in der Beschwerdebegründung dieser Vorwurf nicht entfallen, denn der vorgetragene und mit der Vorlage des Kalenderblatts in Originalgröße und farbe belegte Verweis auf die nur für Teile Bayerns geltende Feiertagsregelung für Mariä Himmelfahrt ist nicht hinreichend deutlich, um nicht übersehen zu werden. Der Hinweis besteht aus einem winzigen, im Durchmesser maximal einen halben Millimeter großen Sternchen mit einer entsprechend kleinen Klammer an der senkrecht zur Leserichtung neben der Zahl 15 angebrachten abgekürzten, in etwa zwei Millimeter großen Buchstaben gehaltenen Bezeichnung des Feiertags. Das Sternchen verweist auf den unten auf dem Kalenderblatt, ebenfalls nur in etwa zwei Millimeter Schriftgröße gehaltenen Vermerk zur nicht bayernweiten Geltung des Feiertags. Es liegt auf der Hand, dass ein solch unauffälliger Hinweis – insbesondere auf einem Wandkalender, der üblicherweise aus einer größeren Leseentfernung als ein Tischkalender betrachtet zu werden pflegt – leicht zu übersehen ist, woraus sich das auch in diesem Fall verwirklichte erhebliche Risiko ergibt, dass bei der Fristberechnung eine Orientierung allein anhand der farblichen Hervorhebung des Tages als Feiertag erfolgt.
Auf die Frage, ob das Oberlandesgericht Nürnberg ein eigenes Verschulden der Prozessbevollmächtigten des Klägers zu Recht auch daraus gefolgert hat, dass keine Vorfrist zur Aktenvorlage an die sachbearbeitende Rechtsanwältin notiert wurde2, kommt es hiernach nicht mehr an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Juli 2017 – III ZB 76/16
- BGH, Beschlüsse vom 24.06.2010 – III ZB 63/09 14; und vom 20.12 2012 – III ZB 47/12 9; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 06.05.1999 – VII ZB 6/99, NJW 1999, 2284; vom 04.03.2004 – IX ZB 71/03, BeckRS 2004, 06830; und vom 10.05.2006 – XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Rn. 10[↩]
- OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.10.2016 – 4 U 1695/16[↩]