Wiedereinsetzung bei nicht geglaubter eidesstattlicher Versicherung

Wenn das Beschwerdegericht im Verfahren der Wiedereinsetzung einer eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und entsprechenden Zeugenbeweis erheben1.

Wiedereinsetzung bei nicht geglaubter eidesstattlicher Versicherung

Soweit das Gericht den eidesstattlichen Versicherungen keine hinreichende Glaubhaftmachung für den Wiedereinsetzungsvortrag entnommen hat, bemängelt der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Rechtsbeschwerde-Entscheidung, dass die hierauf beruhende Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Verfahrensgrundrechte auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes und auf rechtliches Gehör verstößt.

Die Entscheidung kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Gericht der eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben geschenkt hat, ohne dem die Wiedereinsetzung Begehrenden Gelegenheit zu entsprechendem Beweisantritt zu geben. Denn wenn das Be-chwerdegericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben schenkt, muss es den Antragsteller darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten2.

Unabhängig davon hätte das Gericht prüfen müssen, so der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidugnsgründen, ob in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Versichernden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt3. Dann liefe die Ablehnung der Wiedereinsetzung ohne die vorherige Vernehmung des Zeugen auf eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung hinaus4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2010 – XII ZB 129/09

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11. November 2009 – XII ZB 174/08 – FamRZ 2010, 122[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.05.2002 – I ZB 30/01[]
  3. BGH, Beschluss vom 11.11.2009 – XII ZB 174/08, FamRZ 2010, 122 f. m.w.N.[]
  4. vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 19.11.2008 – IV ZR 341/07, ZfSch 2009, 159[]
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