An einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt es, wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag auf eine eidesstattliche Versicherung Bezug genommen wird, deren Beifügung versäumt und auch auf gerichtlichen Hinweis hin nicht nachgeholt wird.

Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO muss der Wiedereinsetzungsantrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Hierzu kann sich der Antragsteller gemäß § 294 ZPO aller präsenten Beweismittel und der Versicherung an Eides statt bedienen.
In dem hier entschiedenen Fall einer versäumten Berufungsbegründungsfrist hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Tatsachen, die nach ihrer Ansicht die Wiedereinsetzung begründen sollen, weder bei der Antragstellung noch im Wiedereinsetzungsverfahren, das mit dem zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Celle1 abgeschlossen worden ist, glaubhaft gemacht.
Aus dem Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, dass sich die Prozessbevollmächtigte der Beklagten zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags ihrer eigenen eidesstattlichen Versicherung sowie der eidesstattlichen Versicherungen ihrer Mitarbeiter bedienen wollte, die sie dem Antrag als Anlagen beifügen wollte. Eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben eines Rechtsanwalts unter Bezugnahme auf seine Standespflichten, die – für die eigenen Wahrnehmungen des Rechtsanwalts – grundsätzlich genügen würde2, wurde dem eindeutigen Wortlaut des Antrags zufolge nicht angeboten. Der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Beklagten es versäumt hat, dem Antrag die eidesstattlichen Versicherungen beizufügen, erlaubt es nicht, in den Antrag eine anwaltliche Versicherung hineinzulesen. So stellt es schon keine Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen dar, wenn ein Rechtsanwalt auf die „beiliegende“ anwaltliche Versicherung Bezug nimmt, eine solche aber nicht beigefügt ist3. Dies gilt erst recht, wenn nicht auf eine anwaltliche Versicherung, sondern auf eidesstattliche Versicherungen Bezug genommen wird, deren Beifügung versäumt worden ist. Denn es fehlt dann schon ersichtlich an dem Willen, sich des Mittels der anwaltlichen Versicherung überhaupt zu bedienen. Hinzu kommt, dass sich allein dem Antrag Inhalt und Umfang der Versicherung nicht entnehmen lassen; die Richtigkeit welcher Tatsachen versichert werden soll, ließe sich erst der – nicht beigefügten – eidesstattlichen Versicherung entnehmen.
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Beklagtenvertreterin zusätzlich als „Beweis“ ihre informatorische Anhörung angeboten hat, zumal es sich dabei, wie vom Oberlandesgericht Celle zutreffend angemerkt, um ein Mittel handelt, das für eine Glaubhaftmachung gemäß § 294 Abs. 2 ZPO unstatthaft ist.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht Celle nicht gemäß § 139 ZPO verpflichtet, bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nachzufragen, wie ihre Beweisangebote zu verstehen sind. In dem Antrag wurden neben der unstatthaften informatorischen Anhörung der Beklagtenvertreterin eindeutig eidesstattliche Versicherungen angeboten; an der Eindeutigkeit änderte sich nichts dadurch, dass diese Versicherungen nicht beigefügt waren.
Der Hinweis des Oberlandesgerichts Celle vom 15.02.2022, dass die im Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen Anlagen fehlten, war, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht „völlig nichtssagend“, sondern geeignet und ausreichend, die Beklagtenvertreterin zur Nachreichung der Anlagen zu veranlassen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht Celle nicht gehalten, der Beklagtenvertreterin eine Frist zur Nachreichung der Anlagen zu setzen. Es genügte das Abwarten einer angemessenen Frist, innerhalb derer das Nachreichen der Anlagen erwartet werden konnte. Das Oberlandesgericht Celle hat einen Monat abgewartet, bevor es über das Wiedereinsetzungsgesuch entschieden hat, und damit der Beklagtenvertreterin zweifellos genügend Zeit zur Übersendung der eidesstattlichen Versicherungen eingeräumt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2022 – VI ZB 27/22