Wiedereinsetzungsgründe – und die Hinweispflicht des Gerichts

Legt die Klägerin auf den gerichtlichen Hinweis hin nur einen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten und eine Kopie der Berufungsschrift vor, so ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Klägerin ihr Vorbringen immer noch nicht glaubhaft gemacht habe und weitere Mittel zur Glaubhaftmachung erforderlich seien, nicht geboten.

Wiedereinsetzungsgründe – und die Hinweispflicht des Gerichts

Eine solche Pflicht kann bestehen, wenn der um Wiedereinsetzung Nachsuchende einer gerichtlichen Auflage nachkommt und das Gericht danach höhere Anforderungen an die Glaubhaftmachung stellt, als es zunächst in seinem mit einer Auflage verbundenen Hinweis zum Ausdruck gebracht hat.

Das war vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist vielmehr, für eine anwaltlich vertretene Partei ohne weiteres erkennbar, der gerichtlichen Auflage nicht bzw. allenfalls formal nachgekommen. Sie hat keinen zur Glaubhaftmachung geeigneten, aussagekräftigen Auszug aus dem Fristenkalender ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt. In dem vorgelegten Auszug aus dem Fristenkalender war im Gegenteil die Berufungsfrist weder gestrichen noch sonst als erledigt gekennzeichnet und es wurde nicht dargestellt, dass die Erledigung von Fristen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf andere Art dokumentiert wird.

Legt die anwaltlich vertretene Partei auf eine gerichtliche Anforderung hin nicht nur inhaltlich völlig ungeeignete Urkunden vor, sondern sogar solche, die gegen den behaupteten Geschehensablauf sprechen, ist ein erneuter Hinweis des Gerichts nicht erforderlich

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