Einem Rechtsanwalt ist es – wenn auch in unterschiedlichem Umfang – sowohl strafrechtlich wie auch berufsrechtlich verboten, widerstreitenden Interessen vertreten. Ein Verstoß des Rechtsanwalts gegen das berufsrechtliche Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) berührt jedoch, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschieden hat, nicht die Wirksamkeit der ihm erteilten Prozessvollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Prozesshandlungen.
Die Prozessvollmacht ist, so der BGH, von dem zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrag unabhängig. Mögliche Mängel des (möglicherweise wegen des Verstosses gegen das Verbot unwirksamen) Grundgeschäftes schlagen auf die Prozessvollmacht grundsätzlich nicht durch. Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht entschieden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrages führt1. Der BGH mußte diese Frage jedoch auch in dem ihm jetzt vorliegenden Fall nicht entscheiden. Selbst wenn allgemein bei der Vertretung widerstreitender Interessen für § 134 BGB Raum wäre2 und der Anwaltsvertrag unwirksam wäre, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht.
Es entspricht anerkannter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht und der von ihm namens der Partei vorgenommenen Rechtshandlungen unabhängig vom Zustandekommen oder von der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages ist3.
Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts wird nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt. Selbst bei Zuwiderhandlung gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen des Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen4. Zwar ist ein ohne die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG abgeschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag, der umfassende Befugnisse enthält, nichtig und die Nichtigkeit erfasst neben der umfassenden Abschlussvollmacht auch eine der Geschäftsbesorgerin erteilte Prozessvollmacht zur Abgabe einer Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärung5. Der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V.m. § 134 BGB wirkt sich danach auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil andernfalls Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muss die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhänderin die Auftraggeber nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen – ungleich gefährlicheren – Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des § 134 BGB6. Die Wahrnehmung der der Treuhänderin übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die im allgemeinen nur Rechtsanwälte und – nach behördlicher Sachkundeprüfung – Personen verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Person tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam7.
Die gleichen Gesichtspunkte werden dafür angeführt, dass ein Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht entfallen lässt8.
Diese Erwägungen sind jedoch auf die hier vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Der Schutz des Mandanten gebietet keine Erstreckung der etwaigen Unwirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages auf die Prozessvollmacht. Im Gegensatz zu den vorstehend erörterten Fallgruppen steht die Eigenschaft des vormaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten als zugelassener Anwalt hier nicht in Zweifel. Das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern zu schützen9, wird nicht berührt. Bei einer Erstreckung der Nichtigkeitsfolge des Anwaltsvertrages auf die Prozessvollmacht, würde das Vertrauen der Beklagten sowie der übrigen Prozessbeteiligten, dass die Prozesshandlungen des von ihr beauftragten Anwalts wirksam sind, außer acht gelassen (BGH, Urteil vom 19. März 1993 – V ZR 36/92, aaO). Daher ist an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten.
Die Erwägung des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit der Prozessvollmacht ergebe sich auch daraus, dass der vormalige Prozessbevollmächtigte der Beklagten in einem kollusiven Zusammenwirken mit ihr versucht habe, den Vergütungsanspruch der Anwaltssozietät zu vereiteln, ist nicht beachtlich. Materiell-rechtliche Bestimmungen des Vertretungsrechts und hierauf gegründete Erwägungen finden auf die prozessuale Vollmacht keine Anwendung. Die Vorschriften der §§ 78 ff ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen, wenn die Zivilprozessordnung auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck kommen10. Deshalb kann der von der Revisionserwiderung geltend gemachte Schutz des Prozessgegners und der Allgemeinheit keine Ausnahme rechtfertigen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Mai 2009 – IX ZR 60/08
- BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – IX ZR 270/02, WM 2004, 478, 481; Urteil vom 23. April 2009 – IX ZR 167/07, z.V.b.; dazu auch Riedel/ Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 7. Aufl. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack, BRAO 4. Aufl. § 43a Rn. 123[↩]
- befürwortend Fahrendorf, in Rinsche/Fahrendorf/ Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 7. Aufl. Rn. 638[↩]
- BGHZ 56, 355, 358; BGH, Urteile vom 24. Januar 1978 – VI ZR 220/76, NJW 1978, 1003, 1004; vom 19. März 1993 – V ZR 36/92, NJW 1993, 1926; vgl. ferner OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175 f; Terbille, in Rinsche/Fahrendorf/Terbille, aaO Rn. 61; Sieg, in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 10[↩]
- BGH, Urteil vom 19. März 1993 – V ZR 36/92, aaO[↩]
- BGHZ 154, 283, 286 f, vgl. ferner BGH, Urteile vom 11. Oktober 2001 – III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2262; vom 14. Mai 2002 – XI ZR 151/01, WM 2002, 1273, 1274; vom 17. Oktober 2006 – XI ZR 185/05, WM 2007, 110, 112; vom 22. Mai 2007 – XI ZR 338/05, MittBayNot 2008, 204, 205[↩]
- vgl. BGHZ 139, 387, 392[↩]
- BGHZ 154, 283, 287[↩]
- BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – X ZB 18/07, MDR 2008, 873, 874; vgl. ferner BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16[↩]
- BGHZ 166, 117, 123 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 22. April 2008 – X ZB 18/07, aaO[↩]
- BGHZ 154, 283, 287; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 – VIII ZR 72/02, NJW 2003, 903, 904[↩]











